Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_727/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel,
Eckweg 8D, Postfach 704, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Juli 2026 (KES 26 657).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit 30. Oktober 2024 durch die KESB Biel fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen der periodischen Überprüfung wurde sie am 30. April 2026 angehört und mit Entscheid vom 30. Juni 2026 bestätigte die KESB die Fortführung der Unterbringung im B.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juli 2026 ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Bern eine direkt auf den angefochtenen Entscheid angebrachte Beschwerde eingereicht. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt direkt im angefochtenen Entscheid Vermerke wie "falsch", "stimmt nicht", "Lügen" etc. an. Damit ist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt ist. Sie hält einzig unterhalb der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides fest: "Ich erhebe Einsprache gegen diesen Entscheid gegen Kesb und Beistandin". Daraus ergibt sich ein Beschwerdewille, nicht aber, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli