Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_724/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sibylle Burger-Bono,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
Gegenstand
Neuregelung der Obhut und des Besuchsrechts,
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Juli 2026 (KES 25 610, KES 25 611,
KES 26 653).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater einer 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange führte bzw. führt die KESB Bern verschiedene Kindesschutzverfahren. In diesem Zusammenhang gelangt er immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend angefochten ist eine Instruktionsverfügung des Obergerichtes des Kantons Bern vom 22. Juli 2026 betreffend die Neuregelung der Obhut und des Besuchsrechts, mit welcher der Gegenseite diverse Eingaben des Beschwerdeführers zugestellt, ihm für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und seine vormalige Vertreterin aus dem Amt entlassen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmengesuch jedoch abgewiesen, diesbezüglich Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt sowie diverse superprovisorische Anträge und das Sistierungsgesuch abgewiesen wurden.
Gegen diese Instruktionsverfügung gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2026 an das Bundesgericht. Er stellt zahlreiche Rechtsbegehren; im Wesentlichen verlangt er, dass er für das kantonale Rechtsmittelverfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien sei. Ferner stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Kantonal letztinstanzliche Verfügungen über superprovisorische Massnahmen können vor Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1). Betreffend das vor Obergericht hängige Hauptverfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, so dass diesbezüglich keine Beschwer gegeben ist und kein Anfechtungsinteresse besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Einzig möglicher Anfechtungsgegenstand bilden die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Massnahmengesuch sowie die Abweisung des Sistierungsgesuches.
Weil im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), gilt die betreffende Kognitionsbeschränkung auch im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleiches gilt für Entscheide betreffend die Verfahrenssistierung, welche generell unter Art. 98 BGG fallen (BGE 137 III 261 E. 1.3; letztmals Urteil 5A_531/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2). Es kommt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Betreffend die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für die vorsorglichen Massnahmen hat das Obergericht zusammengefasst erwogen, die superprovisorischen Anträge seien bereits abgewiesen. Die weiteren gestellten Anträge - soweit überhaupt justiziabel und verständlich - seien aussichtslos. Die Verfügung vom 14. Januar 2026 sei bereits vollstreckbar. Es seien keine konkreten Besuchstermine angeordnet, sondern die Beiständin mit der Organisation der Termine für das Besuchsrecht beauftragt worden. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Mutter die Termine nicht eingehalten hätte und für Anweisungen an die Beiständin bestehe mangels Pflichtverletzungen keine Grundlage. Ein Ausreiseverbot wäre unverhältnismässig, weil keine Entführungsgefahr glaubhaft gemacht sei.
Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern diesem und den weiteren vor Obergericht gestellten Massnahmenbegehren, soweit sie überhaupt justiziabel wären, Erfolgschancen beschieden sein könnten, welche die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würden. Inwiefern der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder inwiefern andere Verfassungsbestimmungen verletzt sein sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung trotz ihrer Weitschweifigkeit nicht.
4.
Betreffend das Gesuch um Verfahrenssistierung hat das Obergericht erwogen, dass der Beschwerdeführer selbst um eine neue Rechtsvertretung besorgt sein müsse, falls er dies wünsche, und das Verfahren unterdessen seinen Fortgang nehme, zumal er durch seine zahlreichen persönlich verfassten Eingaben unter Beweis gestellt habe, dass er sämtliche Rechte alleine wahren könne, und er selber wiederholt auf eine beförderliche Behandlung der Sache gedrängt habe.
Inwiefern diese Erwägungen das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Bestimmungen verletzen könnten, zeigt der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten und er italienischer Muttersprache sei, nicht in greifbarer Weise auf, umso weniger als er selber eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 14).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
6.
Mit dem Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli