Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_659/2026
Urteil vom 16. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG,
C.________, D.________ und E.________.
Gegenstand
Entzug aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. Juni 2026 (XBE.2025.115).
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2009), D.________ (geb. 2013) und E.________ (geb. 2015). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule U.________ vom 11. Juni 2024 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Kindesschutzverfahren, stellte dieses aber nach Abklärungen wiederum ein.
Nachdem am 2. Oktober 2025 der Verlaufsbericht der Sozialen Dienste eingegangen war, ordnete das Familiengericht für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 verlangten die Eltern die Aufhebung des Entscheides bezüglich der Beistandschaft und die Erteilung der entzogenen aufschiebenden Wirkung; weiter verlangten sie die Einholung des Berichtes des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste betreffend das ADHS von E.________ und den Bericht von Dr. F.________ betreffend die ADHS-Behandlung von C.________.
Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 leitete das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde, was die Sache selbst anbelangt, im Sinn eines Gesuches um Begründung des erstinstanzlichen Entscheides an das Familiengericht weiter. Den Antrag auf (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies es ab.
In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, es sei die entzogene aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. i.S.v. Art. 104 BGG zwecks bedrohter Interessen einstweilen sicherzustellen. Ferner verlangen sie, es sei von einer Kostenerhebung abzusehen und "der Entscheid zurückzuweisen zur Neubeurteilung".
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein sich auf Art. 315 Abs. 5 ZPO stützender, vor der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erfolgter Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Abweisung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Entscheide im Kontext mit der aufschiebenden Wirkung stellen Zwischenentscheide dar, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
3.
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die Ausführungen betreffen fast ausschliesslich eine in rein appellatorischer Form aus elterlicher Perspektive geschilderte Sachverhaltsdarstellung. Verfassungsbestimmungen werden nur vereinzelt und ganz am Rand erwähnt, wobei der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV ohnehin kein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsgrundsatz ist (BGE 135 V 172 E. 7.3.2; 140 II 194 E. 5.8.2) und in diesem Zusammenhang ohne Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides pauschal die Erforderlichkeit einer Beistandschaft in Abrede gestellt wird, so dass die Ausführungen unsubstanziiert bleiben. Sodann wird dreimal in abstrakter Weise Art. 29 Abs. 2 BV erwähnt; mit der nicht näher umschriebenen Aussage, bei der gegebenen Sachlage hätte das Gegenteil festgestellt werden müssen, lässt sich jedoch keine Gehörsrüge substanziieren und im Übrigen würde bei einer (angeblich falschen) Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) im Vordergrund stehen.
Die weiteren Ausführungen (Zeugnisse, Übergewichtsproblematik, u.a.m.) betreffen die Sache selbst, nicht die Frage der aufschiebenden Wirkung, und ohnehin bleiben sie auch appellatorisch.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5.
Der Antrag, es sei von Kosten abzusehen, enthält an sich kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Weil der Antrag aber damit begründet wird, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei, rückt er dennoch in die Nähe eines solchen Gesuches und dieses kann als sinngemäss gestellt erachtet werden.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde jedoch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli