Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_651/2026
Urteil vom 21. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 4,
Kollerhof/Kreisgebäude 4, Hohlstrasse 35, 8004 Zürich.
Gegenstand
Disziplinaranzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juni 2026 (PS260250-O/U).
Erwägungen
1.
Am 18. Juni 2026 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer als Disziplinaranzeige nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mehrere Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 4, wobei die Identität einer Person abzuklären sei. Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 trat das Obergericht auf die "Beschwerde" nicht ein. Von einer Überweisung an das Bezirksgericht Zürich sah es wegen Rechtsmissbrauchs ab.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer ist blosser Anzeiger und hat als solcher weder Parteirechte noch kann er einen entsprechenden Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechten (Urteile 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2; 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Daran ändert die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg