Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_636/2025
Urteil vom 2. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD),
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern.
Gegenstand
Feststellung des Burger- und Bürgerrechts
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. Juni 2025
(ZK 24 418, ZK 24 442).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1976) ist die Enkelin von B.________ (geb. 1921).
B.________ erwarb abstammungshalber das Burgerrecht der Burgergemeinde U.________ und das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde U.________. 1947 heiratete sie C.________, den Grossvater von A.________.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, das Gesuch von A.________ um Feststellung ihres Gemeindebürger- und Burgerrechts von U.________ ab.
B.b. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2024 ab.
B.c. A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Bern, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2025 abwies.
C.
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichneter Eingabe vom 6. August 2025 (Postaufgabe am 7. August 2025) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie Burgerin der Burgergemeinde U.________ und Bürgerin der Einwohnergemeinde U.________ sei. Eventualiter sei festzustellen, dass sie Burgerin der Burgergemeinde U.________ sei und einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde U.________ habe. Subeventualiter sei festzustellen, dass sie Burgerin der Burgergemeinde U.________ sei. Subsubeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter stellte die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 27. August 2025 abwies.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Feststellung des Burger- und Bürgerrechts der Gemeinde U.________. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; Urteil 5A_427/2022 vom 2. September 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als solche in Zivilsachen entgegengenommen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder internationalen Recht ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist. Für solche Rügen gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip (BGE 142 II 369 E. 2.1; vgl. oben E. 2.1).
3.
Die Vorinstanz hält fest, die Grossmutter der Beschwerdeführerin habe als Folge ihrer Heirat im Jahr 1947 ihr Burger- und Bürgerrecht der Gemeinde U.________ verloren. Gemäss aArt. 161 Abs. 1 ZGB in der damals geltenden Fassung habe die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhalten. Die Bestimmung habe den Verlust des Gemeindebürgerrechts der Grossmutter der Beschwerdeführerin bewirkt. Am 5. Oktober 1984 sei aArt. 161 ZGB insofern geändert worden, als dass die Ehefrau nunmehr das Bürgerrecht des Ehemannes erhalten habe, ohne das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte. Gleichzeitig sei Art. 8b SchlT ZGB eingefügt worden, wonach Frauen, die unter altem Recht geheiratet hatten, binnen Jahresfrist ab 1. Januar 1988 ihr früheres Bürgerrecht wieder annehmen konnten.
Der durch die Heirat aufgrund von aArt. 161 Abs. 1 ZGB bewirkte Verlust des Gemeindebürgerrechts der Grossmutter der Beschwerdeführerin lasse sich - so die Vorinstanz - nicht rückgängig machen. Die Regelung des Verlusts des Bürgerrechts durch familienrechtliche Vorgänge sei zum Zeitpunkt der Heirat der Grossmutter bundesrechtlich geregelt gewesen und sei es immer noch. Dem Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV sei mit dem befristeten Wiederannahmerecht gemäss Art. 8b SchlT ZGB - von dem die Grossmutter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht habe - durch den Bundesgesetzgeber Rechnung getragen worden. Daran (und damit auch an den gesetzgeberischen Verzicht auf eine weitergehende Rückwirkung des revidierten aArt. 161 ZGB in der Fassung von 1984) sei sie, die Vorinstanz, gebunden.
Die Vorinstanz erwägt weiter, im Kanton Bern stünden Einwohner- und Burgergemeinden (somit auch Bürgerrecht und Burgerrecht) historisch wie auch von der rechtlichen Ausgestaltung her auf derselben Stufe. Die Verschränkung von Einwohnergemeinde und Burgergemeinde (sofern nicht sogar eine Verschmelzung in Form der sogenannten gemischten Gemeinden erfolgt sei) bestehe nach wie vor. Burgergemeinden hätten weiterhin das Recht zur Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts (Art. 112 Abs. 2 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]), was zum Bürgerrecht der entsprechenden Einwohner- oder Heimatgemeinde führe (Art. 4 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 13. Juni 2017 [KBüG; BSG 121.1]). Weiter sei auf die Burgergemeinde das öffentliche Recht von Bund und Kanton anwendbar (Art. 59 Abs.1 ZGB). Mitglied einer Burgergemeinde sei, wer deren Burgerrecht besitze, wobei beim Erwerb des Burgerrechts personelle Elemente im Vordergrund stünden. Weil grundsätzlich nur die in der Burgergemeinde wohnhaften Burgerinnen und Burger stimmberechtigt seien (vgl. Art. 113 Abs. 1 GG), würden Burgergemeinden aber auch über ein "territoriales Element" verfügen, welches für Gebietskörperschaften typisch sei. Verfüge eine Burgergemeinde wie im Kanton Bern auch über territoriale Elemente, dann decke sich das Gebiet der Burgergemeinde mit jenem der Einwohnergemeinde. Die Burgergemeinde bernischer Prägung (und damit auch die Burgergemeinde U.________) könne somit nicht mit einer blossen Korporation gleichgesetzt werden. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte Praxis zu Korporationen sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, abgesehen davon, dass die zitierten Urteile (vgl. BGE 132 | 68 und Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018) teilweise die spezielle Konstellation nicht durchgeführter Anpassungen von Satzungen durch Korporationen an das neue Recht beträfen.
Sodann erwägt die Vorinstanz, Art. 37 und 38 BV würden mit anderen Worten bedeuten, dass ausschliesslich Bundesrecht den Erwerb und Verlust desjenigen kommunalen Bürgerrechts bei Heirat und dergleichen regle oder regeln solle, welches letztlich ins Schweizer Bürgerrecht bzw. den Schweizer Pass münde oder münden würde. Dies könne nicht nur dort gelten, wo ausschliesslich die Bürgergemeinden über das Bürgerrecht befänden, sondern müsse auch im Fall der bernischen Burgergemeinde bzw. des bernischen Burgerrechts Gültigkeit haben, wo der Dualismus zwischen Burger- und Gemeindebürgerrecht bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts greife. Auch im Falle des Burgerrechts habe das seinerzeitige ZGB als für die rechtsanwendenden Behörden massgebliches Bundesrecht definiert, dass die Heirat einer Frau zum Verlust ihres bisherigen Burgerrechts führe. Folgerichtig habe man im Kanton Bern auch auf die Wiederannahme des Burgerrechts die Übergangsbestimmung von Art. 8b SchlT ZGB angewendet.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat im Jahr 1947 und dem unterlassenen Gesuch innerhalb der Übergangsfrist nach Art. 8b SchlT ZGB ihr Bürger- wie auch Burgerrecht von U.________ definitiv verloren habe.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei verfassungskonformer Auslegung des kantonalen Rechts sei davon auszugehen, dass ihre Grossmutter das Burgerrecht nicht infolge des Verlusts des Bürgerrechts bei der Heirat verloren habe. Die Grossmutter habe das Burgerrecht an den Vater der Beschwerdeführerin übertragen und diese habe das Burgerrecht von ihrem Vater erworben.
Die Vorinstanz habe die verfassungskonforme Auslegung (Art. 8 BV) der kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Burgerrecht mit Hinweis auf den angeblich zwingenden Konnex zwischen dem kantonalrechtlich geregelten Burgerrecht und dem dem Bundesrecht unterstehenden Einwohnerbürgerrecht gestützt auf Art. 190 BV abgelehnt. Der Konnex zwischen dem kantonalrechtlich geregelten Burgerrecht und dem dem Bundesrecht unterstehenden Einwohnerbürgerrecht sei nicht durch das Bundesrecht vorgegeben und daher nicht zwingend, weshalb der Anwendung von Art. 190 BV der Boden entzogen sei. Was die Vorinstanz dazu vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Geschichte der Burgergemeinden bernischer Prägung und ihrer Bedeutung in der heutigen Zeit würden nichts am Umstand ändern, dass die Burgergemeinden für die Weitergabe des Burgerrechts an die Grundrechte und insbesondere an Art. 8 BV gebunden seien. Des Weiteren könne die Vorinstanz aus dem Umstand, dass das Bundesgericht sich bis anhin nicht mit der Frage des Konnexes zwischen Burgerrecht und Einwohnerbürgerrecht auseinandergesetzt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht stichhaltig sei weiter das vorinstanzliche Argument, die Anerkennung des Burgerrechts führe - gestützt auf die Regelung von Art. 4 Abs. 1 KBüG - letztlich zur Erteilung des Schweizer Passes, weshalb der Konnex zwingend und die Anwendung von Art. 190 BV unumgänglich sei. Für die Anwendung von Art. 190 BV sei einzig massgeblich, ob der bestehende Konnex zwischen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht zwingend sei, was sich danach bestimme, ob der Bund den Kanton zwinge, eine Regelung so und nicht anders zu treffen. Der Umstand, dass der Kanton Bern freiwillig im Falle der Erteilung des Burgerrechts auch die Erteilung des Einwohnerbürgerrechts vorsehe, vermöge eine solche bundesrechtliche Notwendigkeit einer Koppelung nicht zu begründen. Die Vorinstanz zeige mit keinem Wort auf, in welcher bundesrechtlichen Bestimmung sich eine Vorgabe des Bundes fände, welche die Kantone verpflichten würde, die Erteilung des (ausschliesslich kantonal geregelten) Burgerrechts an das bundesrechtlich geregelte Einwohnerbürgerrecht zu koppeln. Die Einführung übergangsrechtlicher Bestimmungen im Sinne von Art. 8 SchlT ZGB für das Einwohnerbürgerrecht vermöge die verfassungskonforme Auslegung (Art. 8 BV) von kantonalen Bestimmungen über das Burgerrecht selbstredend nicht auszuhebeln.
Die altrechtliche Regelung, wonach ihre Grossmutter durch ihre Heirat mit einem Nicht-Burger, dem Grossvater der Beschwerdeführerin, ihr Burgerrecht von U.________ verloren haben sollte, männliche Korporationsmitglieder in derselben Situation hingegen ihre Rechte behalten konnten, stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung innerhalb der Korporation dar. Ebenso unzulässig sei im Lichte von Art. 8 BV die auf männliche Nachkommen beschränkte Möglichkeit, das Mitgliedschaftsrecht in öffentlich-rechtlichen Korporationen an Nachkommen weiterzugeben.
Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, aufgrund des durch Abstammung erworbenen und nach wie vor bestehenden Burgerrechts der Burgergemeinde U.________ verfüge sie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 KBüG über das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde U.________.
4.2. Die verfassungskonforme Auslegung gehört - als Aspekt der systematischen Interpretation (Kramer/Arnet, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl., 2024, S. 116 ff.) - zu den Auslegungselementen (BGE 147 I 206 E. 2.3). Die Auslegung des kantonalen Rechts als solche kann - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - vor Bundesgericht nicht gerügt werden (vgl. vorne E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe das kantonale Recht zu Unrecht nicht verfassungskonform ausgelegt, ist darauf deshalb nicht einzutreten.
4.3. Grundsätzlich zulässig ist dagegen die Rüge, die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts verstosse gegen Art. 8 BV. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Beschwerdeführerin allerdings in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin dieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die kantonale Regelung zum bernischen Burgerrecht, wonach Frauen bei der Heirat ihr Burgerrecht verloren, verletze das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Damit beruft sie sich auf den Gleichbehandlungsanspruch ihrer Grossmutter und damit einer Drittperson. Inwiefern sie selbst Trägerin des gerügten Grundrechts ist bzw. inwiefern sie durch die behauptete Verletzung in eigenen verfassungsmässigen Rechten berührt wird, legt sie nicht dar. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV bzw. aArt. 4 BV) rügt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann