Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_634/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Mai 2026 (PQ260048-O/U).
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 20. November 2025 ordnete die KESB der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an.
Mit Beschluss vom 19. März 2026 trat der Bezirksrat auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels sachgerichteter Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde erschöpft sich vorab in allgemeiner Polemik (es werde auf seine Hautfarbe, seinen Vollbart und seine langen ungeschnittenen Haare als Sikh abgestellt, was krimineller Rassismus sei; das Obergericht habe seine Amtsmacht gegen ihn als Ausländer missbraucht; die KESB Zürich und die Stadtpolizei würden lügen und diskriminierend vorgehen). In Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides wird einzig festgehalten, damit werde "das Bundesrecht erheblich verletzt". Das Obergericht hat indes näher ausgeführt, weshalb die Beschwerde nicht als hinreichend begründet angesehen werden kann, und der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli