Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_633/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4600 Olten.
Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2026 (SCBES.2026.17).
Erwägungen
1.
Am 22. Januar 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete den das Existenzminimum von Fr. 2'450.-- übersteigenden Betrag von Fr. 302.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 12. Juni 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer erziele mit seiner Einzelfirma kein Einkommen, weshalb die für das Geschäft geltend gemachten Ausgaben (GA und ein Geschäftshandy) nicht als Erwerbsunkosten berücksichtigt werden könnten. Die geltend gemachten Kosten für das private Handy seien im Grundbetrag enthalten. Nicht eingetreten ist die Aufsichtsbehörde auf Ausführungen, die nicht die Existenzminimumsberechnung betreffen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufsichtsbehörde scheine ihm gar kein Gericht, sondern eine Kommission zu sein, der Richter beisitzen, fast wie ein Geranienzüchterverein mit Richtern. Sie könne deshalb keine "GU-Sendungen realisieren". Diese Ausführungen genügen nicht, um der Aufsichtsbehörde die Legitimation abzusprechen, in der vorliegenden Sache ein Urteil zu fällen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Urteil enthalte einfach Aussagen oder Behauptungen und es fehlten Hinweise auf gesetzliche Regeln. Unklar und unbegründet sei das Urteil auch, soweit auf seine weiteren Ausführungen nicht eingetreten worden sei, denn er frage sich, inwiefern diese nicht mit seiner Existenz und dem für das Existieren nötigen Betrag zusammenhängen würden. Mit alldem zeigt er nicht auf, inwiefern die Aufsichtsbehörde Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg