Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_579/2026
Urteil vom 13. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Mai 2026 (420 25 352).
Erwägungen
1.
Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mehrere Betreibungen hängig. In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt am 23. Oktober 2025 den Zahlungsbefehl aus. Mit Schreiben vom 27. November 2025 forderte die Polizei Basel-Landschaft den Beschwerdeführer auf, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen, um einer polizeilichen Zuführung zuvorzukommen.
Am 1. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gemäss Track & Trace-Auszug der Post hat die Aufsichtsbehörde den angefochtenen Entscheid am 26. Mai 2026 per Einschreiben versandt. Am 27. Mai 2026 ist er dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 3. Juni 2026 gemeldet worden. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid auf der Post nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 hat die Aufsichtsbehörde den Entscheid dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellfiktion) mit A-Post nochmals zugestellt.
Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Entscheids rechnen musste, hat die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Zustellfiktion verwiesen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 4. Juni 2026 zu laufen und endete nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 15. Juni 2026 (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 19. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings die Geltung der Zustellfiktion, da das Einschreiben erneut mit jener Personenbezeichnung adressiert worden sei, deren amtliche Richtigkeit im Verfahren selbst bestritten worden sei (d.h. mit der Bezeichnung "Herr Vorname Nachname" statt der vom Beschwerdeführer verlangten Schreibweise "NACHNAME, VORNAME"). Er habe den Entscheid erst am 19. Juni 2026 zur Kenntnis genommen. Falls das Bundesgericht dennoch von einer früheren Fristauslösung ausgehe, ersuche er eventualiter um Wiederherstellung der Frist. Die Nichtabholung stehe unmittelbar im Zusammenhang mit der im Verfahren gerügten nicht amtlichen Personenbezeichnung.
Diese Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Namensschreibweise geäussert (Urteil 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Es geht auf entsprechende Vorbringen nicht mehr ein, soweit sie sich als querulatorisch erweisen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer keinerlei erheblichen Nachteil darlegt, der ihm durch die von der Aufsichtsbehörde gewählte Schreibweise entstanden sein könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit weder geeignet, an der Geltung der Zustellfiktion etwas zu ändern, noch taugen sie als Wiederherstellungsgrund, da der Beschwerdeführer die Frist offensichtlich nicht unverschuldet, sondern mutwillig verpasst hat (Art. 50 Abs. 1 BGG).
Das Wiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg