Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_536/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Arbon,
Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2026 (ZR.2026.18).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer 1 reichte am 4. Mai 2026 für sich und die Beschwerdeführerin 2 beim Obergericht des Kantons Thurgau eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ein, wobei er von einem doppelten Amtsmissbrauch sprach und sich auf eine am 19. November 2009 angezeigte Urkundenfälschung bezog, die von der Justiz des Kantons Thurgau und des Bundes mit Nichtanhandnahme und Nichteintreten bekämpft werde, ohne die Urkundenfälschung zu widerlegen. Mit Zirkularentscheid vom 7. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Aufsichtsbeschwerde mangels genügender Begründung und mangels Zuständigkeit nicht ein und es auferlegte dem Beschwerdeführer 1 wegen mutwilliger Prozessführung eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.--.
Am 10. Juni 2026 sind die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2.
Die Beschwerdeführer haben ihrer Eingabe Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Mai 2026, des Bezirksgerichts Arbon vom 8. Mai 2026 und der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 6. Mai 2026 beigelegt, die alle ebenfalls auf eine "Aufsichtsbeschwerde" der Beschwerdeführer vom 4. Mai 2026 geantwortet haben. Diese Schreiben können vor Bundesgericht nicht angefochten werden, insbesondere auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG). Einzugehen ist einzig auf den anfechtbaren Entscheid des Obergerichts (Art. 75 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Die Beschwerdeführer wiederholen ihre aus verschiedenen Verfahren und Eingaben hinlänglich bekannte Kritik an der Behandlung ihrer Strafanzeige vom 19. November 2009 (vgl. unter anderem Urteil 7B_176/2025 vom 25. März 2025). Weshalb der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, legen sie nicht hinreichend dar. Daran ändert nichts, dass sie Art. 29a BV anrufen und das dauerhafte Nichteintreten als Rechtsverweigerung bezeichnen und in Bezug auf die Kostenauflage geltend machen, der Beschwerdeführer 1 handle nicht mutwillig, sondern ehrlich und rechtlich zulässig.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg