Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_518/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Patrick Jegge,
c/o Bezirksgericht Baden,
Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Schuldneranweisung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 21. April 2026 (ZSU.2025.4).
Sachverhalt
B.________ ist der Sohn des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 7. April 2017 regelte das Bezirksgericht Baden den Kindesunterhalt und mit Entscheid vom 23. August 2021 passte es diesen auf Fr. 1'816.-- (indexiert) an.
Auf Gesuch des Kindes und der durch die Alimenteninkassostelle vertretenen Einwohnergemeinde ordnete das Bezirksgericht Baden, wobei wiederum der Beschwerdegegner das Verfahren leitete, mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 im Rahmen einer Schuldneranweisung gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, von dessen Lohn den Betrag von Fr. 1'932.-- direkt an die Alimenteninkassostelle zu überweisen. Aufgrund nachträglich eingereichter und als Noven entgegengenommener Unterlagen hob das Obergericht des Kantons Aargau diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 ordnete das Bezirksgericht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, von dessen Einkommen den Betrag von Fr. 1'539.35 direkt an die Alimenteninkassostelle zu überweisen.
Auf die gegen den neuen Entscheid erhobene Berufung trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. April 2026 nicht ein, weil sie teils am möglichen Verfahrensgegenstand vorbeiging und im Übrigen ungenügend begründet war. Sodann wies es die Ausstandsgesuche gegen den erstinstanzlichen Richter ab und trat auf die weiteren Ausstandsgesuche nicht ein.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe 4. Juni 2026) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann verlangt er im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Sistierung aller laufenden Betreibungen. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Für die Beschwerde in der Sache selbst wurde das Verfahren 5A_514/2026 und für die Beschwerde betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Richters das vorliegende Verfahren 5A_518/2026 angelegt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Richters in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Im Unterschied zur Berufung betreffend die Schuldneranweisung (dazu Urteil 5A_514/2026) ist das Obergericht auf die Ausstandsgesuche gegen den erstinstanzlichen Richter eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Weil die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer deshalb im Kontext mit dem Ausstand nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung zu beantragen; vielmehr wäre ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 130 III 136 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Bereits daran scheitert die Beschwerde.
3.
Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Begründung. In der Beschwerde wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Diese gingen dahin, dass das Verfahren betreffend Schuldneranweisung erstinstanzlich seit langem geführt werde und das erst jetzt erhobene Ausstandsbegehren deshalb verspätet sei, und dass ohnehin der Vorwurf, der gleiche Richter führe das materielle Verfahren und dasjenige um Schuldneranweisung, fehl gehe, weil es sich um zwei unterschiedliche Beurteilungsgegenstände handle; ferner seien auch keine einen Ausstand begründenden krassen Verfahrensfehler ersichtlich und Rechtsfehler wären primär mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen.
Mit diesen - ohnehin in allen Teilen zutreffenden und auf der im angefochtenen Entscheid zitierten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruhenden - Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Rahmen eines Rundumschlages unter den Titeln "System Jegge" und "Justiz-Sumpf" auf allgemeine Kritik gegenüber dem Beschwerdegegner, welcher seit dem Jahr 2015 systematisch gegen ihn entscheide, was unter völkerrechtlicher Einordnung strategisch aufzuarbeiten sei (er interveniere bei Arbeitgebern, was gezielte wirtschaftliche Destruktion darstelle; er ignoriere konsequent Beweismittel und entscheide willkürlich, namentlich durch Unterschlagung der Unterlagen betreffend Tilgung im Zusammenhang mit dem manipulierten Alimenten-Inkasso; er sei völkerrechtlich untätig im Zusammenhang mit der amerikanischen Staatsbürgerschaft des Kindes; er behandle die Eltern ungleich; er betreibe vorsätzliche prozessuale Sabotage; er weigere sich, die Gefährdungslage in die Entscheidfindung einzubeziehen; er sei offensichtlich überfordert; er sei institutionell verstrickt; u.ä.m.).
4.
Nach dem Gesagten fehlt es an einem reformatorischen Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli