Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_518/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA.
Gegenstand
Konkursandrohung, Zahlungsbefehl/Rechtsvorschlag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juni 2025 (ABS 25 159).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG wird von der B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für einen Forderungsbetrag von Fr. 7'372.15 zuzüglich Kosten betrieben. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx konnte dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2025 auf der Dienststelle übergeben werden.
Nach Erhalt des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls, auf welchem kein Rechtsvorschlag protokolliert worden war, reichte die B.________ AG am 19. März 2025 das Fortsetzungsbegehren ein. Das Betreibungsamt konnte der A.________ AG die Konkursandrohung vom 25. März 2025 in der Betreibung Nr. xxx am 31. März 2025 zustellen.
A.b. Hiergegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Konkursandrohung.
B.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 hat die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 13. Juni 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2025 ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mangels Begründung abgewiesen worden.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Zulässigkeit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung (Konkursandrohung) entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 SchKG ).
1.2. Mit ihrem Beschwerdebegehren stellt die Beschwerdeführerin an sich ein rein kassatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3). Der Beschwerdebegründung kann auch der reformatorische Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung entnommen werden (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Das Rechtsbegehren kann in diesem Sinn aufgefasst werden (BGE 136 V 131 E. 1.2).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 III 564 E. 4.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kein Rechtsvorschlag protokolliert war und im Betreibungsregister ("System") kein Rechtsvorschlag eingetragen wurde, währenddem auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schuldnerdoppel das Feld "Rechtsvorschlag" angekreuzt, als Datum der "21.2.2025" vermerkt und daneben "eine Unterschrift" angebracht worden sei.
Nach Einsicht in den Bericht des Betreibungsamts und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos mit Geoposition hat das Obergericht die Unterschrift der Betreibungsbeamtin im Feld "Zustellung" mit der Unterschrift im Feld "Rechtsvorschlag" verglichen. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass alles für eine nachträgliche, nicht dem Betreibungsamt zuzuschreibende Anbringung des Rechtsvorschlags auf dem Schuldnerdoppel spreche. Damit sei beweismässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag erhoben habe und daher die Fortsetzung der Betreibung durch die Konkursandrohung rechtens sei.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der Konkursandrohung ein gültig erhobener, nicht beseitigter Rechtsvorschlag entgegensteht. Das Obergericht hat den Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags trotz einer Unterschrift auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls als nicht erbracht erachtet und auf das Betreibungsprotokoll und das Gläubigerdoppel abgestellt, wo kein Rechtsvorschlag protokolliert ist. Die Beschwerdeführerin (als Schuldnerin) besteht demgegenüber auf der Wirksamkeit des auf dem Betreibungsamt bei der Übergabe des Zahlungsbefehls von ihrem Bevollmächtigten C.________ erklärten Rechtsvorschlags. Sie wirft dem Obergericht im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 8 ZGB vor.
3.1. Das Obergericht ist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zutreffend von folgenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen.
3.1.1. Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgestellt; die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bei einem mündlichen Rechtsvorschlag hat die zustellende Person diesen sogleich auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls zu bescheinigen (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 12) und im Betreibungsgregister einzutragen (Art. 10 Abs. 1 VFFR). Sowohl das Schuldner- als auch das Gläubigerdoppel sowie das Betreibungsregister fallen unter die öffentlichen Urkunden bzw. Register (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB; BGE 84 III 13 S. 15; vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.2 und E. 2.2.4, zu Beweislast und -mass).
3.1.2. Die Regel, wonach bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und dem Gläubigerdoppel das Schuldnerdoppel vorgeht (Art. 70 Abs. 1 SchKG), bezieht sich auf die Ausfertigung der Exemplare, und nicht (wie bereits aus der Systematik hervorgeht) auf die Bescheinigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 SchKG (BGE 25 I 502 f.; MUSTER/ REYMOND/RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 70; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 14 zu Art. 70; Urteil 15.2004.189 des Tribunale d'appello/TI vom 19. Januar 2005 E. 1.3; Urteil der Commission de surveillance/GE vom 28. November 2008 E. 3a, BlSchK 2009 S. 240 f.). Im Fall, dass der Rechtsvorschlag nur auf dem Schuldnerdoppel, nicht jedoch auf dem Gläubigerdoppel (oder im Betreibungsregister) eingetragen ist, kann die Nichteintragung durch das Schuldnerdoppel oder andere Beweismittel widerlegt werden (BGE 26 I 239 S. 240; 84 III 13 S. 14 f.; 85 III 165 S. 168; Urteil 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.1; MUSTER/REYMOND/ RUEDIN, a.a.O., N. 1a zu Art. 70, N. 18 zu Art. 74, N. 8a zu Art. 76; BESSENICH/FINK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 76, und WÜTHRICH/ SCHOCH, im gl. Werk, N. 10 zu Art. 70).
3.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist weder auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls noch im Betreibungsregister ein Rechtsvorschlag eingetragen. Weiter steht fest, dass auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schuldnerdoppel im Feld "Rechtsvorschlag" eine Unterschrift angebracht ist. Das Obergericht hat den Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags trotz einer Unterschrift auf dem Schuldnerdoppel als nicht erbracht erachtet.
3.2.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass sich die Unterschriften im Feld "Zustellung" auf den beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls im Schwung und Schreibdruck "deutlich erkennbar" von der beim Feld "Rechtsvorschlag" angebrachten Unterschrift auf dem Schuldnerdoppel unterscheiden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern es geradezu unhaltbar sein soll, dass das Obergericht einen deutlich erkennbaren Unterschied in den Unterschriften wahrgenommen hat. Insofern mangelt es an einem rechtsgenüglichen Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung. Damit bleibt es aber bei der Tatsache, dass sich der im Feld "Rechtsvorschlag" (auf dem Schuldnerdoppel) angebrachte Schriftzug von den (unstrittigen) Unterschriften der Betreibungsbeamtin im Feld "Zustellung" (auf dem Schuldner- und Gläubigerdoppel) erheblich unterscheidet.
3.2.2. Das Obergericht ist (auch) gestützt auf den deutlich erkennbaren Unterschied in den Unterschriften zur Überzeugung gelangt, die Unterschrift im Feld "Rechtsvorschlag" sei tatsächlich nicht von der Betreibungsbeamtin ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die obergerichtliche Argumentation mit Blick auf die von ihr eingereichten Fotos "jeglicher Logik" entbehre. Soweit sie allerdings unter Hinweis auf die Fotos (Mobile-Screenshots von C.________) geltend macht, die "Protokollierung des Rechtsvorschlags" sei klar erkennbar, übergeht sie, dass das Obergericht die Fotos gewürdigt hat. Es hat festgehalten, dass die Fotos mit Zeitstempel und Geoposition höchstens belegen würden, wann und wo ein Schriftzug im Feld Rechtsvorschlag auf dem Schuldnerdoppel auf dem Zahlungsbefehl angebracht worden sei. Die eher ungenaue Geoposition lasse indes nicht zweifelsfrei darauf schliessen, dass die Fotos im Gebäude des Betreibungsamtes, geschweige denn am Schalter aufgenommen worden seien. Selbst wenn der Schriftzug aber im Gebäude des Betreibungsamtes angebracht worden wäre, würden die Fotos nicht beweisen, dass der Rechtsvorschlag tatsächlich auch gegenüber der Betreibungsbeamtin erklärt und der Eintrag auf dem Zahlungsbefehl durch diese verfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die Fotos tatsächlich "im Zeitpunkt der Übergabe des Zahlungsbefehls" erstellt worden seien. Sie behauptet indes selber nicht, dass auf den Fotos zu sehen sei, dass bzw. wie die Betreibungsbeamtin ihre Unterschrift im Feld Rechtsvorschlag vornehme, und das Obergericht deshalb den Inhalt der Fotos unrichtig wahrgenommen habe. Weder wird gerügt noch ist ersichtlich, inwiefern das Obergericht die Tragweite der Fotos als Beweismittel offensichtlich verkannt haben soll. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern es geradezu unhaltbar sein soll, wenn das Obergericht auf die Tatsache geschlossen hat, dass die Unterschrift betreffend Rechtsvorschlag nicht der Betreibungsbeamtin zuzuschreiben ist, welche die Zustellung protokolliert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
3.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Sie macht geltend, die Nichteinholung eines graphologischen Gutachtens, die Nichtbefragung von C.________ (Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin) sowie die Nichtbeachtung ihres sinngemässen Antrags auf Befragung der Betreibungsbeamtin sei willkürlich.
3.3.1. Wo zur Feststellung des Sachverhalts (nach Art. 20a Abs. 2 SchKG) eine Beweiserhebung unumgänglich ist, sollen (auch) die Aufsichtsbehörden zu den prozessüblichen Beweismitteln (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EG SchKG/BE: Verwaltungsverfahren), insbesondere Urkunden, Zeugen und Sachverständige greifen. Ihre Erhebungen sollen sich aber - wie die Beschwerdeführerin selber bestätigt - in vernünftigem Rahmen bewegen und berücksichtigen, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren speditiv abzuwickeln ist (BGE 123 III 328 E. 3).
Kommt das Gericht (als kantonale Aufsichtsbehörde) aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zum Schluss, seine dadurch gewonnene Überzeugung könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden, kann es von weiteren Beweiserhebungen absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). In diesem Vorgehen liegt weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1) oder des (beschränkten) Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5A_187/2011 vom 13. Mai 2011 E. 2.1; JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 20a). Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 138 III 374 E. 4.3.2).
3.3.2. Das Obergericht hat erwogen, dass "auch die [schriftlichen] Aussagen des Bevollmächtigten C.________" als reine Parteibehauptung zu qualifizieren seien. Es hat indes bereits zum Ausdruck gebracht, dass die vorgelegten Fotos nicht beweisen, dass der Rechtsvorschlag tatsächlich auch gegenüber der Betreibungsbeamtin erklärt und der Eintrag auf dem Zahlungsbefehl durch diese verfasst worden sei. Es hat erwogen, dass die Unterschriften sich "deutlich erkennbar unterscheiden", so dass die unterschiedliche Urheberschaft der Unterschrift auch ohne graphologisches Gutachten feststellbar sei. Wenn das Obergericht angenommen hat, dass mit Blick auf die bereits abgenommenen Beweismittel von einer mündlichen Befragung von C.________ und von einer graphologischen Expertise keine neuen relevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären, hat es keinen geradezu unhaltbaren, willkürlichen Schluss in tatsächlicher Hinsicht gezogen.
3.3.3. Das Obergericht hat sich zu einer Befragung der Betreibungsbeamtin nicht geäussert; die Beschwerdeführerin bestätigt selber, keinen ausdrücklichen Antrag gestellt zu haben. Dass ein solcher Antrag "sinngemäss" vorgelegen habe, begründet sie mit dem (aus ihrer Sicht) ungewöhnlichen Geschehensablauf. Damit legt sie indes nicht dar, inwiefern die Befragung der Betreibungsbeamtin zur Feststellung des Sachverhalts unumgänglich gewesen sei. Vorliegend hat das Obergericht den Bericht des Betreibungsamts (vom 23. April 2025) herangezogen. Die Beschwerdeführerin setzt nicht auseinander, inwiefern das Obergericht den betreffenden Bericht nicht als vollständig oder hinreichend zuverlässig erachten durfte (vgl. BGE 84 III 13 S. 16; Urteil 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 4.3) und deshalb eine Befragung der Betreibungsbeamtin als unumgänglich erscheinen musste. Sie legt nicht dar, inwiefern es geradezu unhaltbar sei, wenn das Obergericht keine Befragung der Betreibungsbeamtin vorgenommen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass eine solche die - in Würdigung des Berichts des Betreibungsamtes, der vorgelegten Fotos sowie des deutlich erkennbaren Unterschieds in den Schriftzügen - bereits gewonnene Überzeugung (keine Unterschrift von Seiten des Betreibungsamts betreffend Rechtsvorschlag) nicht zu erschüttern vermöge. Die Willkürrüge ist nicht genügend begründet (E. 1.4).
3.4. Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, um in die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts einzugreifen. Es bleibt beim Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Betreibungsbeamtin keinen Rechtsvorschlag erklärt hat. Inwiefern das Obergericht das Recht falsch angewendet haben soll, wenn es bestätigt hat, dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Folge leisten und der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellen durfte, ist nicht ersichtlich.
4.
Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist ihr kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante