Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_500/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut, persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2026 (KES.2026.27).
Sachverhalt
A.
C.________ (geb. 2021) ist der Sohn von A.________ und B.________. Er lebt seit dem 12. Juni 2024 unter der Obhut des Vaters und für die Mutter besteht ein Besuchsrecht.
Diesbezüglich erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom vom 23. März 2026 in teilweiser Abänderung des Entscheides der KESB Arbon vom 7. August 2025, C.________ verbringe ab November 2025 jedes zweite Wochenende (an den geraden Wochenenden) von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, bei der Mutter, wobei die Ferienregelung den Besuchswochenenden vorgehe und die Ferien am Samstag, 10 Uhr, begännen und am Samstag, 10 Uhr, endeten.
B.
Am 23. April 2026 stellte die Kindesvertreterin ein Erläuterungsgesuch mit der Begründung, die Eltern würden die entsprechende Dispositiv-Ziffer 2c unterschiedlich interpretieren. Der Vater stelle sich auf den Standpunkt, C.________ verbringe während der Ferienzeit bei ihm kein Besuchswochenende bei der Mutter, weil die Ferienregelung diesem vorgehe, während die Mutter die Ansicht vertrete, an den Besuchswochenenden, die in die Ferien fielen, stehe ihr von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Samstag, 10 Uhr, und von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, ein Besuchsrecht zu.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 bejahte das Obergericht des Kantons Thurgau die Voraussetzungen der Erläuterung, hob die fragliche Dispositiv-Ziffer auf und ersetzte sie durch die folgende: "Die Ferien beginnen am Samstag, 10 Uhr, und enden am Samstag, 10 Uhr. Fällt das Wochenendbesuchsrecht der Kindsmutter auf den Beginn und/oder das Ende der oder in die Ferien des Kindsvaters, so entfällt das Wochenendbesuchsrecht. Fallen Beginn und/oder Ende des Ferienbesuchsrecht der Mutter auf ihr Wochenendbesuchsrecht, so beginnen die Ferien am Freitag, 17.30 Uhr und/oder enden am Sonntag, 17.30 Uhr."
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juni 2026 stellt die Mutter die Begehren, der obergerichtliche Entscheid vom 20. Mai 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Besuchswochenenden vor und nach den Ferien des Vaters stattzufinden hätten, d.h. von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Samstagmorgen, 10 Uhr, und von Samstagmorgen, 10 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Erläuterungsentscheid betreffend die Besuchs- und Ferienrechtsregelung. Der Erläuterungsentscheid wird den Parteien neu eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO) und damit beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen (BGE 143 III 520 E. 6.3 mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7382). Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab einen Erläuterungstatbestand und macht geltend, die ursprüngliche Dispositiv-Ziffer 2c sei klar und eindeutig gewesen, indem festgehalten worden sei, dass die Ferienregelung den Besuchswochenenden vorgehe. Allein dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen über die Tragweite der Regelung gehabt hätten, begründe noch keinen Erläuterungstatbestand und das Obergericht hätte deshalb auf das Gesuch nicht eintreten dürfen.
Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1).
Das Obergericht hat den Erläuterungstatbestand bejaht mit der Begründung, die Beschwerdeführerin und die Kindesvertreterin hätten im vorangegangenen Verfahren beantragt, Ferienbeginn und Ferienende seien einheitlich auf Samstag, 10 Uhr, festzusetzen. Diesem Antrag sei stattgegeben worden, weil das Obergericht dafürgehalten habe, dass der Beginn und das Ende der Ferien nicht optimal definiert seien, wenn festgehalten werde, dass die Ferien am Freitag, 17.30 Uhr, beginnen und am Sonntag, 17.30 Uhr, enden würden. Gerade an Weihnachten hätte dies zu Unklarheiten führen können, was wiederum in einer Diskussion enden könnte. Die vorinstanzliche Regelung habe dazu geführt, dass bei Aufteilung der Ferienwochen, beispielsweise bei den Sportferien oder den Weihnachtsferien, unklar gewesen wäre, wann die erste Ferienwoche ende und und wann die zweite Ferienwoche beginne. Deshalb seien Ferienbeginn und Ferienende im obergerichtlichen Entscheid einheitlich auf Samstag, 10 Uhr, festgesetzt worden. Mit dieser Regelung seien die Unklarheiten, wann die Ferien beginnen und enden würden, behoben worden. Es würden sich dadurch aber Unklarheiten ergeben, was in denjenigen Zeiträumen gelten soll, die auf das Besuchswochenende der Mutter fallen würden, jedoch vom Ferienbesuchsrecht des Vaters nicht umfasst seien, das heisse zu Beginn der Ferien von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Samstagmorgen, 10 Uhr, und nach Ende der Ferien von Samstagmorgen, 10 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr. Die Formulierung: "Die Ferienregelung geht den Besuchswochenenden vor; die Ferien beginnen am Samstag, 10 Uhr, und enden am Samstag, 10 Uhr" sei insofern unklar, weshalb die Voraussetzungen für eine Erläuterung erfüllt seien.
Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin entgegen der Begründungspflicht (dazu E. 2) mit der blossen Behauptung, das Obergericht habe eine alte durch eine neue Regelung ersetzt, nicht hinreichend auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Entsprechend stösst die weitere Rüge, das Obergericht habe eine unzulässige materielle Abänderung im Erläuterungsverfahren vorgenommen, ins Leere.
4.
In Bezug auf die im Rahmen der Erläuterung neu gefasste Regelung macht die Beschwerdeführerin als "Rüge 3" geltend, das Obergericht habe Art. 273 und 307 ZGB und das Kindeswohl verletzt, weil keine symmetrische Kompensation erfolge und die Ferien des Vaters faktisch verlängert würden. Die betreffende Begründung des Obergerichtes, es falle eine lange Fahrzeit von 1,5 Stunden mit schwierigen Übergaben weg, überzeuge nicht, weil dies auf jedes Besuchswochenende zutreffe. Sodann habe C.________ wiederholt und klar geäussert, sie als Mutter sehen zu wollen; sein Wunsch "Mami blibe" sei aktenkundig und müsse ernst genommen werden. Im Übrigen wird als "Rüge 4" vorgebracht, der Vater handle eigenmächtig und er weise eine eingeschränkte Bindungstoleranz auf. Als "Rüge 5" wird ferner ein Interessenkonflikt der Kindesvertreterin moniert, welche das Erläuterungsgesuch gestellt habe und zu deren Aufgaben nicht die Stärkung der Position der einen Partei gehöre.
Was das letztgenannte Vorbringen anbelangt, so beschlägt dieses nicht die Erläuterung als solche, sondern die Legitimation zur Stellung eines Erläuterungsgesuches und die Bejahung der Voraussetzungen für einen Erläuterungsentscheid. Weiterungen erübrigen sich bereits insofern, als die Erläuterung ohnehin auch von Amtes wegen vorgenommen werden kann (Art. 334 Abs. 1 ZPO) und es deshalb einerlei ist, wer sie angestossen hat.
Sodann ist zu beachten, dass im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erläuterungsentscheid eine Partei nur jene Punkte anfechten kann, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (Art. 142 III 520 E. 6.3). Soweit sich die Kritik gegen den Vater richtet und soweit auf den angeblichen Willen des Kindes Bezug genommen wird, steht die Besuchs- und Ferienrechtsregelung als solche und nicht die Erläuterung zur Debatte; abgesehen davon betreffen die Vorbringen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die nur mit substanziierten Verfassungsrügen angegriffen werden könnte, während appellatorische Ausführungen nicht zu hören sind (dazu E. 2).
Was spezifisch die Abstimmung zwischen dem Besuchs- und dem Ferienrecht und damit den Gegenstand der Erläuterung anbelangt, so steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, denn die volle Tragweite des ursprünglichen Entscheides kann einer Partei erst nach der Erläuterung bewusst sein (BGE 117 II 508 E. 1a). Indes handelt es sich dabei um eine Detailregelung und kommt dem Sachgericht bei der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3; 147 III 209 E. 5.3), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht grosse Zurückhaltung übt und nur eingreift, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat (BGE 142 III 612 E. 4.5; 145 III 49 E. 3.3). Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, denn als Grundsatz steht der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht zu und es ist nicht am Bundesgericht, in die Einzelheiten der "Synchronisation" zwischen diesen einzugreifen.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli