Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_443/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Obwalden,
Poststrasse 6, Postfach, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung).
Sachverhalt
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Mai 2026 an das Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 12. September 2025 vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht und seither sei abgesehen von der Zustellung der Klage und der Unterbreitung von Handlungsoptionen nichts gegangen, insbesondere keine Hauptverhandlung angesetzt und auch keine effektiven prozessleitenden Handlung vorgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass das Kantonsgericht in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV das Verfahren verzögert habe, und dieses sei anzuweisen, unverzüglich die notwendigen prozessleitenden Schritte vorzunehmen, insbesondere eine Hauptverhandlung anzusetzen.
Erwägungen
1.
Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Bereich des Zivilrechts durch eine letzte kantonale Instanz, mithin durch ein oberes Gericht, kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ).
2.
Die letzte bzw. obere kantonale Instanz wäre das Obergericht des Kantons Obwalden. Vorliegend ist aber nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin das Verfahren nicht vor dem Obergericht, sondern vor dem Kantonsgericht, mithin vor der ersten kantonalen Instanz hängig, und die Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass sie im Kontext mit ihrem Anliegen der Rechtsverzögerung in Ausschöpfung des Instanzenzuges zuerst an das Obergericht gelangt wäre. Vielmehr will sie direkt vor Bundesgericht eine Rechtsverzögerung durch ein erstinstanzliches Gericht monieren. Dies ist nicht möglich, weil es hierfür an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichtes mangelt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli