Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_413/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (medizinische Belange)
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Mai 2026 (BEZ.2026.28).
Sachverhalt
Mit mehreren Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer an das Zivilgericht Basel-Stadt im Kontext mit einer "infektiologischen Problematik mit bakteriellen Nachweisen" bzw. einer "möglichen systemischen Entzündungsreaktion" und "strukturellen Beeinträchtigungen in mehreren Organsystemen", welche er im Spital habe abklären lassen wollen, wobei es im weiteren Verlauf zu einer Einbindung von Ärzten der Universitären Psychiatrischen Kliniken und der Polizei gekommen sei.
Mit Verfügung vom 7. April 2026 wies das Zivilgericht die Eingaben gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück mit der Begründung, auch aus der nachgebesserten Eingabe vom 1. April 2026 sei nicht ersichtlich, auf welche konkreten Ereignisse/Zeiträume etc. sich diese bezögen; offensichtlich handle es sich um KI-unterstützte Eingaben, mit welchen pauschal und ohne Belege versucht werde, ein zivilprozessuales Verfahren einzuleiten.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2026 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren nicht gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein nicht vermögensrechtliches Zivilverfahren einleiten zu wollen. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerde mangelt es an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung, das kantonale Beschwerdeverfahren sei aussichtslos, wenn der Beschwerdeführer abstrakt und ohne Aktenhinweise (dazu 140 III 86 E. 2) behauptet, angesichts der unterlassenen infektiologischen Gesamtbewertung, der fehlenden behördlichen Koordination, der menschenrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug, seiner Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegenüber der Schweiz und Deutschland wegen fehlenden Zugangs zu effektiver medizinischer Versorgung, unterlassener infektiologischer Abklärung, struktureller Zugangsprobleme zum Gericht etc. habe seine Beschwerde Erfolgsaussichten.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das (offenkundig vor dem Hintergrund der Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und offenkundig hätte einem solchen Gesuch kein Erfolg beschieden sein können, weil die vorliegende Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli