Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_437/2026
Urteil vom 21. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Thomas Zbinden, Oberrichter,
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
2. Nicolas Wuillemin, Oberrichter,
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
3. Anastasia Falkner, Oberrichterin,
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Mai 2026 (ABS 26 221,
ABS 26 222).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer führt zwei Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Verfahren ABS 26 169 und ABS 26 170). Mit Gesuchen vom 21. April 2026 lehnte er Oberrichter Zbinden, Oberrichter Wuillemin und Oberrichterin Falkner in den beiden Beschwerdeverfahren ab (Ablehnungsverfahren ABS 26 221 und ABS 26 222). Mit Entscheid vom 4. Mai 2026 vereinigte das Obergericht die beiden Ablehnungsverfahren und wies die Ablehnungsgesuche ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Abgelehnten hätten an früheren Verfahren mitgewirkt, die den gleichen Sachverhaltskomplex beträfen. Das Obergericht hat erwogen, die laufenden Verfahren beträfen zwar dieselben Pfändungsgruppen wie die früheren Verfahren, aber nicht die gleichen Anfechtungsobjekte. Entscheide über verschiedene Betreibungshandlungen derselben Pfändungsgruppe begründeten keine Vorbefassung. Der Beschwerdeführer führe nicht im Detail aus, inwiefern das bisherige Wirken die Entscheide in den laufenden Verfahren präjudizieren würde. Soweit er ausserdem die Neubeurteilung eines der früheren Verfahren beantrage (ABS 25 520; dazu Urteil 5A_95/2026 vom 13. Februar 2026), gehe es zwar um dieselbe Sache, doch sei der Antrag unzulässig.
5.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 und Art. 9 BV . Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen wirft er den Abgelehnten vor, im Entscheid ABS 25 520 die Vernehmlassung des Betreibungsamtes als zutreffend bezeichnet zu haben. Damit hätten sie die Tatsachenbehauptungen des Betreibungsamtes zu Fragen übernommen, die Gegenstand der neuen Verfahren seien. Es gehe damit um mehr als eine einfache vorangegangene Mitwirkung.
Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt der damaligen Vernehmlassung schildert und darlegt, inwiefern sie falsch sein soll, stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, und versucht zudem, auf das Verfahren ABS 25 520 zurückzukommen. Ebenso unbelegt bleibt die Behauptung, dass in den laufenden Verfahren dieselben Fragen nochmals eine Rolle spielen. Schliesslich übersieht er, dass in den laufenden Verfahren gegebenenfalls neue Stellungnahmen des Betreibungsamtes einzuholen sein werden.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg