Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_434/2025
Urteil vom 12. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel.
Gegenstand
Neuregelung der Obhut,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Mai 2025 (KES 24 582/KES 24 583/KES 24 731).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (geb. 1989) und B.A.________ (geb. 1993) sind verheiratet und die Eltern von C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2018). Sie haben sich Ende Juli 2022 getrennt.
B.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine von den Ehegatten getroffene Vereinbarung vom 16. Februar 2023. Die Eltern einigten sich darüber, die Töchter in die Obhut des Vaters zu geben, regelten das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kindern und beantragten dem Gericht die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
C.
C.a. Die in der Folge eingesetzte Beiständin reichte am 30. August 2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (KESB) einen Zwischenbericht ein.
C.b. Aufgrund des darin beschriebenen anhaltenden Elternkonflikts gab die KESB am 24. November 2023 bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern ein Gutachten betreffend die Töchter in Auftrag. Dieses wurde am 24. April 2024 erstattet und empfahl zunächst eine Zwischenplatzierung der Kinder an einem neutralen Ort, dann eine Umteilung der Obhut an die Mutter sowie ein vierzehntägiges begleitetes Besuchsrechts des Vaters.
C.c. Am 30. April 2024 teilte das Regionalgericht der KESB mit, dass bei ihm ein Scheidungsverfahren hängig sei.
C.d. Nachdem die KESB eine Stellungnahme der Beiständin zum Gutachten eingeholt hatte, lud sie die Eltern einzeln vor. Sie informierte die Mutter am 13. Juni 2024 mündlich über den Inhalt des Gutachtens, indem sie dieses zusammenfasste, teilte der Mutter ihre Absicht mit, ihr die alleinige Obhut zuzuteilen, und hörte sie dazu persönlich an. Die Mutter erklärte sich mit der Umteilung der Obhut, nicht aber mit einer Zwischenplatzierung der Töchter einverstanden. Am 4. Juli 2024 fasste die KESB auch für den Vater den Inhalt des Gutachtens mündlich zusammen und hörte ihn dazu an. Er widersetzte sich dem Obhutswechsel.
C.e. Direkt im Anschluss an seine Anhörung fällte die KESB ihren Entscheid. Soweit hier von Belang, teilte sie die Obhut über die Töchter der Mutter zu und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern, indem sie diesen berechtigte, die Töchter jeden zweiten Samstagvormittag während drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Sie ordnete eine Begleitung der Besuche durch die sozialpädagogische Familienbegleitung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
D.
D.a. Der Vater erhob am 23. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte in der Hauptsache, es sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter begehrte er, die Kinder seien fremdzuplatzieren und es sei das Kontaktrecht zu den Eltern zu regeln. Subeventualiter sei sein Besuchsrecht auszudehnen.
D.b. Am 14. März 2025 führte das Obergericht eine Hauptverhandlung durch, an welcher es diverse Beweisanträge des Beschwerdeführers abwies. Der Beschwerdeführer änderte sein Subeventualbegehren dahingehend ab, dass eine alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung anzuordnen sei.
D.c. Mit Entscheid vom 5. Mai 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde des Vaters teilweise gut, indem es sein Besuchsrecht von drei auf fünf Stunden erweiterte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 8. Mai 2025 zugestellt.
E.
E.a. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und ihm die Obhut über die beiden Töchter zurück zu übertragen. Eventualiter sei die Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Neuregelung der Obhut von Kindern verheirateter Eltern geurteilt hat. Diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) untersteht keinem Streitwerterfordernis. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) erhoben. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Vorliegend hat in erster Instanz die KESB entschieden. Ihrem Urteil lässt sich entnehmen, dass sie nach Einleitung ihres Verfahrens über den hängigen Scheidungsprozess orientiert wurde (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.c). Wann das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem erstinstanzlichen Urteil oder - soweit ersichtlich - den kantonalen Akten. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die KESB wäre sachlich nicht zuständig gewesen, muss diese Frage hier nicht geprüft werden bzw. ist davon auszugehen, dass die KESB ihr Verfahren vor dem Scheidungsprozess anhob (zur Zuständigkeit der KESB vor Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens vgl. Urteile 5A_522/2023 vom 17. April 2024 E. 3.2.1; 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 825 f.).
3.
3.1. Die Obhut wurde vorliegend ein erstes Mal im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt. Nun hat eine Kindesschutzbehörde während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens neu darüber befunden. Ihr Entscheid hat dieselbe Wirkung wie die gerichtliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen bzw. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens. Sowohl der (Abänderungs-) Entscheid eines Eheschutzgerichts als auch jener eines Scheidungsgerichts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unterliegt Art. 98 BGG (vgl. statt vieler Urteile 5A_36/2026 vom 20. Januar 2026 E. 3; 5A_788/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.1). Dasselbe muss gelten, wenn anstelle des an sich zuständigen Gerichts (vgl. Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 sowie Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ZGB ; Art. 276 ZPO) als erste Instanz die Kindesschutzbehörde geurteilt hat. Deshalb kommt Art. 98 BGG zur Anwendung.
3.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG bloss auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 2.1). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 149 III 81 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Bei den Beschwerdebeilagen 4 und 6 handelt es sich um echte Noven. Weder diese neuen Beweismittel noch die sich darauf stützenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (die Besuchsrechtsbegleiterin des Beschwerdeführers habe eine Gefährdungsmeldung erstattet, weshalb das Scheidungsgericht die Einsetzung einer Kinderanwältin beabsichtige) können im hiesigen Verfahren berücksichtigt werden.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz hätte eine Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB einsetzen müssen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Rechts auf Beweis.
4.1. Das Recht auf Beweis ist ein Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es wird verletzt, wenn das Gericht objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweis).
4.2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine taugliche Verfassungsrüge erhoben hat, zumal er sich weder auf Art. 29 Abs. 2 BV noch auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör beruft (vgl. vorne E. 3.2). Ohnehin wäre seine Rüge aber nicht genügend substanziiert, denn der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz seinen Beweisanspruch verletzt haben soll, indem sie auf die Anordnung einer Kindesvertretung verzichtete. Zum einen stützt er seine Kritik auf im hiesigen Verfahren unzulässige echte Noven (vgl. vorne E. 3.3). Zum anderen beschränkt er sich auf Ausführungen appellatorischer Natur (vgl. vorne E. 3.2), namentlich indem er dafürhält, die Beiständin mache ihre Arbeit überhaupt nicht. Er erklärt nicht, weshalb die Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig gewesen wäre (vgl. dazu BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Namentlich präzisiert er nicht, zur Klärung welcher rechtserheblichen Tatsache (n) die Kindesvertretung einen Beitrag hätte leisten sollen. Es genügt nicht, zu bekräftigen, eine Kindesvertretung hätte "sicherlich auch nichts geschadet". Die Anordnung einer Kindesvertretung ist nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Art. 314a bis ZGB auferlegt diesem lediglich eine Prüfungspflicht (vgl. Urteile 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 5.1; 5A_823/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.2; 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen), welcher die Vorinstanz vorliegend nachgekommen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, dass die Vorinstanz mit ihrem Ermessensentscheid in Willkür verfallen ist, was er weder geltend macht noch dartut.
5.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend, da ihm durch die gleichzeitige Eröffnung von Gutachten und Obhutsentscheid keine Gelegenheit gegeben worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen.
5.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet sich das Recht ab, bei Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteile 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2; 9C_739/2023 vom 18. November 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Aufgrund seiner formellen Natur führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Deshalb muss die beschwerdeführende Person, welcher die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen nicht gewährt wurde, geltend machen und dartun, dass ihre Fragen entscheidrelevant hätten sein können oder einen zentralen Gesichtspunkt betrafen, zu welchem das Gericht keine Feststellungen getroffen hat. Andernfalls ist ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verneinen (Urteil des EGMR Cangi und weitere gegen Türkei vom 14. November 2023 § 50).
5.2. Die Vorinstanz erwog, die KESB habe dem Beschwerdeführer das Gutachten am selben Tag eröffnet, an welchem sie auch den Entscheid hinsichtlich der Obhutsumteilung erlassen habe. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer seine Meinung tatsächlich sehr schnell bilden und seine Reaktionen vor Ort umgehend formulieren müssen. Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, habe er keine erhalten. Allerdings habe das Gutachten befürchten lassen, dass er angesichts seiner Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung bei der Eröffnung der negativen Nachricht zu unvorhersehbaren Handlungen neigen würde. Die Umsetzung des Entscheids habe deshalb so vorbereitet werden müssen, dass die Obhutsumteilung nicht durch den Beschwerdeführer hätte vereitelt werden können und die Kinder sowie die Beschwerdegegnerin vor potenziellen Emotionsregulationsproblemen des Beschwerdeführers geschützt würden. Im vorliegenden Fall wäre es - wie der Beschwerdeführer korrekt ausführe - wohl angebracht gewesen, den Entscheid superprovisorisch zu erlassen und den Beschwerdeführer anschliessend mit Vorbereitungszeit anzuhören. Da die KESB allerdings nicht das Mittel des superprovisorischen Entscheids gewählt, ihm aber dennoch kein wirksames Äusserungsrecht gewährt habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Soweit eine Gehörsverletzung vorliege, könne diese aber als geheilt gelten. Die Vorinstanz verfüge über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die KESB. Der Beschwerdeführer habe sich im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Obhutsumteilung und zum Gutachten äussern können, was er auch getan habe.
5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit keinem Wort auf die Rüge eingegangen zu sein, wonach ihm die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, den Gutachtern Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Wie die soeben wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zeigen, ist dieser Vorwurf unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit seiner Rüge sehr wohl auseinandergesetzt. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, bejahte sie denn auch die behauptete Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer will diese aber nicht als geheilt gelten lassen, da er bis heute keine Gelegenheit erhalten habe, den Gutachtern Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Einen solchen Mangel könne auch eine Instanz mit voller Kognition nur dann heilen, wenn sie die Möglichkeit der Fragestellung auch wirklich gewähre.
5.4. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragt hätte, es seien den Gutachtern konkrete Ergänzungsfragen zu stellen oder das Verfahren sei zu diesem Zweck an die KESB zurückzuweisen. Auch in seiner hiesigen Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er einerseits tatsächlich ausformulierte Zusatz- oder Ergänzungsfragen hätte stellen wollen und dass diese andererseits für den Obhutsentscheid ausschlaggebend gewesen wären. Er erklärt auch nicht, weshalb mit den von der KESB an die Gutachter gestellten und durch die Expertise beantworteten Fragen der durch das Gutachten zu klärende Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden sein soll. Mithin tut er nicht dar, was sich am Obhutsentscheid hätte ändern sollen, wenn er Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen erhalten hätte, sodass ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verneinen ist (vgl. vorne E. 5.1 und E. 3.2).
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gebots der prozessualen Fairness.
6.1. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab. Einen Teilgehalt davon bildet der Grundsatz der Waffengleichheit (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dieser bedeutet, dass jeder Partei angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihre Anliegen mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keine wesentliche Benachteiligung gegenüber der Gegenpartei zur Folge haben können. Entscheidend ist, ob die Partei eine vernünftige Chance hat, mit ihrem Standpunkt durchzudringen, ohne dass die andere Partei insbesondere in Bezug auf Fristen, die Akteneinsicht oder das Äusserungsrecht bevorteilt wird (BGE 151 I 382 E. 4.5.1 mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die KESB der Beschwerdegegnerin Wochen vor seiner eigenen Anhörung bereits die Absicht kundgetan habe, einen Obhutswechsel vorzunehmen, obwohl ihm zuvor die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei mit der Begründung, ein schwerer Eingriff in seine Elternrechte sei nicht beabsichtigt. Die KESB hätte mit dem Entscheid über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zur Gutachtenserstellung zuwarten können, um abzuschätzen, ob ein schwerer Eingriff infrage komme.
6.2.2. Sinngemäss vertritt der Beschwerdeführer demnach, es hätte ihm - ebenso wie der Beschwerdegegnerin - die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden müssen. Insofern ist bereits die Zulässigkeit seiner Rüge fraglich, denn sie läuft im Ergebnis auf eine Anfechtung des am 9. April 2024 separat ergangenen, rechtskräftigen Entscheids der KESB über die unentgeltliche Rechtspflege hinaus. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Beschwerdegegnerin prozessual klar benachteiligt worden sein soll. Namentlich macht er nicht geltend, er habe seine Rechte nicht wirksam wahrnehmen können, da sein Rechtsvertreter nach dem abschlägigen Entscheid das Mandat niedergelegt habe (vgl. Urteil des EGMR Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Februar 2005, Recueil CourEDH 2005-II S. 45 § 72; Urteil 5A_118/2020 vom 27. Mai 2020 E. 5). Es ergibt sich auch nichts Derartiges aus dem angefochtenen Entscheid. In dieser Hinsicht erweist sich seine Rüge als unbegründet.
6.3. Sodann erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots der prozessualen Fairness darin, dass die Vorinstanz einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin Beweise erhoben und gewürdigt habe.
6.3.1. Der Anspruch auf Waffengleichheit bedeutet unter anderem, dass sich das Recht auf Zulassung zum Beweis (mit Beweismitteln sowie Beweisanträgen) und die Pflicht zur Beweisabnahme durch das entscheidende Gericht nach dem Grundsatz der Gleichstellung der Parteien zu richten hat. Daraus ergibt sich jedoch kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis (BGE 122 V 157 E. 2b mit Hinweisen). Der sachlich begründete Verzicht auf beantragte Beweismassnahmen verletzt das Gebot der Waffengleichheit nicht (vgl. Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 3.3).
6.3.2. Die Vorinstanz wies an der Verhandlung vom 14. März 2025 mehrere Beweisanträge des Beschwerdeführers ab, namentlich betreffend die Anordnung eines Obergutachtens (vgl. dazu hinten E. 8.3) sowie die Einholung von Berichten des Kindergartens, der Schulsozialarbeiterin und der Besuchsrechtsbegleitung. Sie begründete dies damit, dass sie bereits sehr gut dokumentiert sei. So befänden sich in den amtlichen Akten der KESB mehrere Berichte der Beiständin und im Beschwerdeverfahren sei ein aktueller Bericht der Beiständin eingeholt worden. Diese [Berichte] würden auch die Meinung verschiedener Fachpersonen abgeben. Damit hat die Vorinstanz den Verzicht auf die beantragten Beweisabnahmen sachlich begründet, sodass keine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit auszumachen ist.
6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Vorinstanz habe Beweise einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt, beschlägt seine Rüge die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. Urteil 5A_218/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.2). Diese ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 9).
7.
Die Vorinstanz stellte für ihren Entscheid, die Obhut über die Kinder der Beschwerdegegnerin zu übertragen, massgeblich auf das eingeholte Gutachten ab. Diesem sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gesamthaft erziehungsfähig sei, während es die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere seine Bindungstoleranz - als stark eingeschränkt beurteile und eine Entfremdung der Kinder von der Beschwerdegegnerin als grosse Gefahr für deren Wohl einstufe. Im Übrigen ergebe sich das problematische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Fachpersonen und der Beschwerdegegnerin nicht nur aus dem Gutachten, sondern sei in verschiedensten Berichten (namentlich der Beiständin sowie von Frau E.________) dokumentiert. Mit den Einschätzungen der begutachtenden Personen und der zurzeit für die Familie zuständigen Fachpersonen decke sich auch der Eindruck, welchen die Vorinstanz an der Verhandlung vom 14. März 2025 vom Beschwerdeführer gewonnen habe. Durch die Umteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin könne gewährleistet werden, dass die Mädchen zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen dürften. Anders als der Beschwerdeführer ausführe, seien die Kinder bei der Beschwerdegegnerin gut aufgehoben. Davon habe sich die Vorinstanz auch anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2025 überzeugen können.
8.
Im Grunde genommen ist der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Gutachtens nicht einverstanden.
8.1. Er macht geltend, in seiner kantonalen Beschwerde habe er hinlänglich dargestellt, an welchen Mängeln das eingeholte Gutachten leide. Dieses stütze sich lediglich auf die Akten sowie eine kurze Interaktionsbeobachtung in den sterilen Räumlichkeiten der UPD. Auf mehrmalige Interaktionsbeobachtungen bei den Kindseltern zu Hause sei verzichtet worden. Die Vorinstanz hätte deshalb ein Obergutachten in Auftrag geben sollen. Sie habe "nicht ansatzweise" begründet, weshalb sie seinen entsprechenden Beweisantrag abgewiesen habe, und damit sein Recht auf Beweis verletzt.
8.2. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1
in fine; 144 III 264 E. 6.2.3; 142 IV 49 E. 2.1.3
in fine; je mit Hinweis). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Gutachten überhaupt eine taugliche Willkürrüge formuliert. Eine solche wäre jedenfalls nicht substanziiert, zumal er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie auf seine Kritik einging (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13.1 S. 16 f.), nicht auseinandersetzt (vgl. vorne E. 3.2). Dass das Gutachten mangelhaft sein sollte und die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie darauf abstellte, ist mithin nicht dargetan.
8.3. Insofern ist auch dem Vorbringen, die Vorinstanz hätte ein Obergutachten in Auftrag geben sollen, die Grundlage entzogen. Ohnehin nimmt der Beschwerdeführer auf die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung seines diesbezüglichen Beweisantrages (vgl. vorne E. 6.3.2) keinerlei Bezug. Soweit seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen Beweisanspruch verletzt, überhaupt genügt (vgl. vorne E. 4.2), erweist sie sich als unsubstanziiert.
9.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, was die seit Vollzug des Obhutswechsels herrschenden Verhältnisse anbelangt.
9.1. Seiner Auffassung zufolge hätte die Vorinstanz einen Bericht der Familienbegleitung der Beschwerdegegnerin einholen müssen, denn zur Wohnsituation und zum Umgang der Beschwerdegegnerin mit den Kindern zu Hause sei nichts aktenkundig. Die Vorinstanz habe sich auf die mündlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verlassen, ohne diese auch nur ansatzweise objektiv zu verifizieren. Sie betreibe Rosinenpickerei, indem sie lediglich alle negativen Punkte des Beschwerdeführers erwähne und die Beschwerdegegnerin in einem guten Licht dastehen lasse. Dabei blende sie bewusst ihr vorliegende und relevante Beweismittel aus. Den durchaus kritischen Bericht der Besuchsrechtsbegleiterin E.________ vom 30. Januar 2025 habe die Vorinstanz mit keiner Silbe gewürdigt, sondern sie vertraue auf die lückenhaften Ausführungen der Beiständin, welche ihre Arbeit nicht gehörig erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin unterbinde sämtliche Kontakte [der Kinder] zu ihm und zu seiner Familie rigoros.
9.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zulassen soll. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Aktenstellen, aus welchen sich darauf schliessen liesse. So erklärt er nicht, welche konkreten Ausführungen im Bericht vom 30. Januar 2025 die Vorinstanz dazu hätten veranlassen sollen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Bloss vage zu umschreiben, dass die Besuchsrechtsbegleiterin die Zusammenhänge dargestellt und aufgezeigt habe, wieso es den Loyalitätskonflikt gebe, genügt nicht, um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun. Ebenso wenig reicht es aus, die Berichterstattung der Beiständin pauschal zu kritisieren. Der Beschwerdeführer müsste präzisieren, inwiefern diese unzureichend sein sollte. Dies tut er nicht. Namentlich macht er nicht geltend, die Beiständin sei - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage gewesen, die Situation der Kinder bei der Beschwerdegegnerin richtig einzuschätzen. Was schliesslich die Einholung eines Berichts der Familienbegleitung der Beschwerdegegnerin anbelangt, verzichtete die Vorinstanz darauf - ebenso wie auf die Anordnung eines Obergutachtens - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 6.3.2). Weder der Beweisanspruch noch die Untersuchungsmaxime, auf welchen der Beschwerdeführer einleitend verweist, schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung aus (vgl. Urteil 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3 mit Hinweis). Wie soeben dargelegt, ist die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers nicht geeignet aufzuzeigen, dass sich die Vorinstanz mit den bereits im Recht liegenden Berichten nicht hätte zufrieden geben dürfen. Bei dieser Ausgangslage ist es unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Wohnsituation und des Befindens der Mädchen bei ihr nicht anzweifelte. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
10.
10.1. Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (vgl. BGE 150 III 97 E. 4.3.2; 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.2, je mit Hinweis). Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; zum Ganzen: Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Erziehungsfähigkeit ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Obhutszuteilung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
10.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin gesamthaft erziehungsfähig sei und es den Kindern bei ihr gut gehe, während die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, namentlich seine Bindungstoleranz, stark eingeschränkt sei (vgl. vorne E. 7). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Sachverhalt als offensichtlich unrichtig auszuweisen (vgl. vorne E. 8 und E. 9). Dass die Vorinstanz gestützt hierauf willkürlich entschieden hätte, macht er nicht geltend. Ohnehin vermöchte er mit einer solchen Rüge nicht durchzudringen, zumal eine Obhutszuteilung bei fehlender (bzw. nicht in genügendem Masse vorhandener) Erziehungsfähigkeit nicht infrage kommt. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass seine Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos waren ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller