Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_426/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ausstand),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Mai 2026 (XBE.2026.36).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 31. März 2026 an das Familiengericht Muri verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des Bezirksgerichts Muri im Verfahren betreffend das Kind B.________. Das Familiengericht leitete das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Mit Verfügung vom 17. April 2026 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf. Mit Eingabe vom 30. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs ab. Es setzte dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine letzte Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben.
2.
In der Hauptsache geht es um ein Kindesschutzverfahren, womit die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Massstab der Aussichtslosigkeit sei zu streng angewandt worden. Dabei schildert er jedoch bloss seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, dem Obergericht eine Globalbegründung und eine isolierte Betrachtung des Ausstandsgesuchs vorzuwerfen. Eine Sachverhaltsrüge fehlt. Insbesondere übergeht er, dass der Ausstand des gesamten Bezirksgerichts (und damit auch des Bezirksgerichtspräsidenten Markus Koch, dessen Ausstand in der Beschwerde in erster Linie verlangt wird) erst kürzlich Thema eines Verfahrens gewesen ist (dazu Urteil 5A_155/2026 vom 19. Februar 2026) und sich das Ausstandsbegehren gemäss den obergerichtlichen Erwägungen auf neue Tatsachen beziehen müsste, die in den damaligen Entscheiden noch nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg