Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_419/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Ernst Haltiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Validierung Vorsorgeauftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 31. März 2026 (KES.2024.39-EZE2 (V-2023/9)).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1958; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1953; Beschwerdegegnerin 1) sind die Töchter von E.________ (geb. 1930; Betroffene). Die Betroffene errichtete drei Vorsorgeaufträge: Im ersten Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2017 sah sie die beiden Töchter gemeinsam als Vorsorgebeauftragte (Personen- und Vermögenssorge inkl. Vertretung) vor. Im zweiten Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 beauftragte sie nurmehr ihre Tochter B.________ mit der Personensorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr. Für die Vermögenssorge und die damit verbundene Vertretung im Rechtsverkehr wurden die Rechtsanwälte C.________ (Beschwerdegegner 2) sowie D.________ (Beschwerdegegner 3) eingesetzt. Ein dritter Vorsorgeauftrag datiert vom 1. Juni 2022. Darin wird A.________ mit der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt, während als Ersatzvorsorgebeauftragter deren Ehemann, F.________, ernannt wird.
A.b. Am 6. Juli 2022 erstatteten D.________ und C.________ eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Zürichsee-Linth (KESB) und äusserten die Befürchtung, dass sich die Betroffene aufgrund immenser Druckversuche von A.________ und deren Ehemann vor allem finanziell selbst grossen Schaden zufüge.
A.c. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 erklärte die KESB unter anderem den öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 für wirksam, wies anderslautende Anträge (namentlich auf Gültigerklärung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022) ab und bezeichnete als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge mit dazugehöriger Vertretung im Rechtsverkehr B.________, während für die Vermögenssorge mit dazugehöriger Vertretung im Rechtsverkehr als Vorsorgebeauftragte C.________ und D.________ eingesetzt wurden.
B.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab. Mit Entscheid vom 31. März 2026 (eröffnet am 1. April 2026) bestätigte das Kantonsgericht diesen Entscheid, soweit es auf die Beschwerde von A.________ eintrat.
C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. März 2026 gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Mai 2026 (Poststempel) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 für gültig zu erklären und zu validieren; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Gültigkeit eins Vorsorgeauftrags (Art. 360 ff. ZGB) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), zumal sie vor Bundesgericht ihre eigene Einsetzung als Vorsorgebeauftragte anstrebt (Urteile 5A_932/2022 vom 3. März 2023 E. 2.2.3; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 und 96 BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - etwa im Zusammenhang mit der Auslegung kantonalen Rechts - gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.1; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
3.
Streitig ist vorliegend schwergewichtig die Frage, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Errichtung des (dritten) Vorsorgeauftrags am 1. Juni 2022 urteilsfähig war. Die Vorinstanz verneinte dies und validierte entsprechend den Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018, bei dessen Errichtung die Betroffene unbestrittenermassen urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Urteilsfähigkeit der Betroffenen für den 1. Juni 2022 zu Unrecht verneint.
3.1. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft sie unter anderem, ob dieser gültig errichtet worden ist (Art. 363 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags urteilsfähig (Art. 18 ZGB) war (vgl. Urteile 5A_926/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1.2; 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 3.3; 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.1).
Urteilsfähig im Sinn des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).
Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein
lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen, die das Sachgericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beantwortet (vgl. vorne E. 2.2). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei (vgl. vorne E. 2.1; zum Ganzen: BGE 144 III 264 E. 6.2.1).
3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 urteilsunfähig gewesen sei, weshalb die KESB den Vorsorgeauftrag zu Recht nicht validiert habe.
3.3.1. Sie stützt ihre Annahme, dass die Betroffene bei Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, zunächst auf ein Gespräch, das am 25. Juli 2022 bei der KESB unter Beteiligung der Betroffenen, des zuständigen Verfahrensleiters und des zuständigen Fachdienstmitarbeiters sowie im Beisein des Enkels G.________ (als Vertrauensperson) stattgefunden hat. Sie erwog unter Hinweis auf verschiedene während des Gesprächs getätigte Aussagen der Betroffenen, dass diese die Tragweite ihrer Handlungen in jenem Zeitpunkt nicht mehr abzuschätzen vermocht habe und sich rasch nicht mehr an kürzlich getroffene Entscheidungen habe erinnern können. Ausserdem scheine es ihr nicht mehr möglich gewesen zu sein, sich Druckversuchen anderer Personen zu entziehen, und sie scheine auch nicht mehr im Stande gewesen zu sein, die Wirkungen ihrer Handlungen zu erkennen. So habe sie etwa erklärt, Papiere unterzeichnet zu haben, ohne zu wissen, was drinstehe. Aufgrund des Gesprächs sei davon auszugehen, dass die Betroffene jedenfalls am 25. Juli 2022 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei.
3.3.2. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz einen Arztbericht von Dr. med. H.________ vom 16. August 2022. H.________ - der Hausarzt der Betroffenen - habe zwar keine rückwirkende Beurteilung vorgenommen, sein Bericht lasse jedoch darauf schliessen, dass die Betroffene im Zeitpunkt des Arztbesuchs nicht mehr urteilsfähig gewesen bzw. die dauernde Urteilsunfähigkeit damals bereits eingetreten sei: So habe er berichtet, dass die Betroffene komplexe Sachverhalte am 16. August 2022 nicht mehr habe erfassen können. Sie sei auch nicht verlässlich in der Lage gewesen, sich an getroffene Vereinbarungen zu erinnern oder für sie ausserhalb der Alltagsroutine liegende Dinge zu planen oder Entschlüsse zu fassen, geschweige denn durchzusetzen. Sie sei in allen finanziellen und geschäftlichen Angelegenheiten auf Schutz und Hilfe angewiesen und aus seiner Sicht insbesondere ausserstande gewesen, Vollmachten zu erteilen oder deren Tragweite in Bezug auf ihre eigenen Interessen zu erteilen.
3.3.3. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei aufgrund verschiedener Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Eindrücke des Gesprächs vom 25. Juli 2022 und des Arztbesuchs vom 16. August 2022 keine Momentaufnahmen darstellten, sondern bereits für den 1. Juni 2022 - jedenfalls mit Blick auf die Errichtung eines Vorsorgeauftrags - eindeutig von der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen auszugehen sei. So habe H.________ am 31. Januar 2018 noch bestätigt, dass sie sich in einem altersgemäss guten Allgemeinzustand befunden habe und geistig klar gewesen sei; insbesondere sei sie zu Person, Ort und Zeit voll orientiert und in der Lage gewesen, auch komplexere Zusammenhänge zu erfassen. Bei der Betroffenen sei es in der Folge nicht zu einem gesundheitlichen Ereignis gekommen, das eine plötzliche Urteilsunfähigkeit herbeigeführt habe. Vielmehr sei von einer schleichenden Abnahme der geistigen Kräfte im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Juli 2022 auszugehen, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung bei stark fortgeschrittenem Alter häufig vorkomme.
3.3.4. Die Vorinstanz verwies zur Begründung im Weiteren auf verschiedene Einzelereignisse im Jahr 2022, welche darauf hindeuteten, dass die Betroffene in den jeweiligen Zeitpunkten nicht mehr urteilsfähig gewesen sei:
So habe sie ein vom 27. Juni 2022 datierendes Schreiben an die Anwälte C.________ und D.________ unterzeichnet, mit dem ihre "Geschäftsbeziehungen, Mandate, Verpflichtungen und Vollmachten unwiderruflich gelöscht" worden seien; beim Gespräch mit der KESB vom 25. Juli 2022 habe sie sich demgegenüber dahingehend geäussert, dass Rechtsanwalt D.________ es gut mit ihr meine, sie ihm vertraue und sie das - wohl von ihrer Tochter (gemeint ist die Beschwerdeführerin) vorgelegte - Kündigungsschreiben nicht habe unterzeichnen wollen. Weiter habe die Betroffene einen an ihren Enkel adressierten Brief vom 28. Juni 2022 unterzeichnet, für welchen aufgrund der Computerschrift sowie der detaillierten Aufführung von Zahlen sowie Berechnungen klar sei, dass sie ihn nicht selbst verfasst haben könne; die Betroffene habe diesbezüglich erklärt, dass ihre Tochter (gemeint ist die Beschwerdeführerin) ihr ständig Papiere zur Unterschrift gebe und sie nicht wisse, was sie da unterzeichne. Die Vorinstanz schloss aus diesen Vorgängen unter anderem, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Unterschriften im Juni 2022 die Tragweite des Unterschriebenen nicht mehr habe abschätzen können.
Sodann - so die Vorinstanz weiter - habe am 28. Juni 2022 mutmasslich ein Besuch bei der Bank I.________ in U.________ stattgefunden, der sich durch ein Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin an die I.________ rekonstruieren lasse; dem Schreiben zufolge habe der I.________-Mitarbeiter J.________ geäussert, er sehe, dass die Betroffene verwirrt sei, werde ihr Konto sperren und der KESB Meldung machen. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Bankmitarbeiter die Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Frage gestellt habe. Weiter verwies sie auf ein Kündigungsschreiben der Betroffenen an die I.________ vom 7. Juli 2022, auf zwei von ihr unterzeichnete Schreiben vom 11. Juli 2022, mit denen sie eine neue Bankverbindung bei der Bank K.________ AG bekanntgab beziehungsweise eine Überweisung von Fr. 170'000.-- auf ihr Konto bei dieser Bank veranlasste, sowie ein von ihr am 14. Juli 2022 unterzeichnetes Schreiben betreffend Konto-Änderung für die Auszahlung von Dividenden mit Angabe des neuen Bankkontos bei der Bank K.________ AG. Beim wenige Zeit später erfolgten Gespräch vom 25. Juli 2022 habe die Betroffene nicht benennen können, auf welchen Banken sie ihre Konten habe. Zudem habe sie erklärt, dass alle Rechnungen zu ihr kämen und ihr Schwager ihr dabei helfe, zu sagen, welche bezahlt werden müssten. Am 16. August 2022 habe sie gegenüber H.________ verneint, Kundin bei der Bank K.________ AG zu sein. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Betroffene Mitte Juli 2022 keinen Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten mehr gehabt habe.
Die Vorinstanz verwies weiter auf eine Vollmacht, die die Betroffene am 15. Juli 2022 für Rechtsanwalt L.________ unterzeichnet habe. Am 25. Juli 2022 habe sie erklärt, Rechtsanwalt L.________ nicht zu kennen. Rechtsanwalt L.________ seinerseits habe gegenüber dem zuständigen Fachdienstmitarbeiter der KESB erklärt, der Kontakt zur Betroffenen sei telefonisch über F.________ gelaufen. Er habe die Vollmacht an diesen geschickt, welche dann von der Betroffenen unterschrieben an ihn zurückgeschickt worden sei. Mit Blick auf die Aussage der Betroffenen, dass ihre Tochter (gemeint ist die Beschwerdeführerin) ihr ständig Papiere zum Unterzeichnen gebe und sie nicht wisse, was sie da unterzeichne, sei davon auszugehen, dass die Betroffene auch Mitte Juli 2022 nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich ihren eigenen Willen zu bilden und danach zu handeln.
Schliesslich verwies die Vorinstanz auf einen am 28. Juni 2022 von der Betroffenen unterzeichneten Auftrag für eine Überweisung von Fr. 40'000.-- an die Beschwerdeführerin (Zahlungsgrund: Ausgleich der Schenkungen 2020), wobei letztere bei Rückfragen direkt kontaktiert werden sollte. Unter Hinweis darauf, dass die Betroffene beim Gespräch vom 25. Juli 2022 erklärt habe, dass sie viel Geld von der Firma erhalten habe und nun ihre Tochter A.________ an das Geld wolle, erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob die Überweisung von Ende Juni 2022 von der Betroffenen gewollt gewesen sei.
3.3.5. Abschliessend erwähnte die Vorinstanz eine Aussage der Betroffenen vom 25. Juli 2022, wonach sie den Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 nicht unterzeichnet hätte, wenn sie gewusst hätte, was drin stehe. Aufgrund dieser Äusserungen sei eindeutig, dass die Betroffene die Bedeutung des Vorsorgeauftrags im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung am 1. Juni 2022 nicht mehr habe einschätzen können. Dass sie in der Vergangenheit bereits zwei Vorsorgeaufträge erstellt habe, ändere daran nichts, zumal ihre Überforderung offensichtlich sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Betroffene Anfang Juni 2022 und wohl auch einige Zeit davor nicht mehr urteilsfähig gewesen sei.
3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung der Vorinstanz einwendet, verfängt nicht:
3.4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Aktennotiz, aus welcher der Inhalt des Gesprächs vom 25. Juli 2022 hervorgehe (vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor), sei nicht beweiskräftig.
Sie beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf Vorschriften des kantonalen Rechts, aus denen sich eine Protokollführungspflicht ergebe, die vorliegend missachtet worden sei (Art. 26 der Einführungsverordnung [des Kantons St. Gallen] vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS; 911.11] und Art. 12 des Einführungsgesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 24. April 2012 zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG-KES; sGS 912.5]). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Missachtung allfälliger Formvorschriften den Beweiswert der Gesprächsnotiz tangieren sollte, lässt sie damit ausser Acht, dass das Bundesgericht die Anwendung der angerufenen Bestimmungen des kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzungen (Verfassungs- und Gesetzesrecht) hin prüft (Art. 95 f. BGG im Umkehrschluss; BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Weshalb eine derartige Rechtsverletzung - etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 71 zu Art. 29 BV) - gegeben sein sollte, ist der Beschwerde nicht und jedenfalls nicht mit hinreichender Begründung (vgl. vorne E. 2.1) zu entnehmen.
Was die weiteren formellen Mängel betrifft, die die Beschwerdeführerin bezüglich des Gesprächs vom 25. Juli 2022 in ihrem Rechtsmittel an das Kantonsgericht thematisiert hat (Fehlen einer aktenkundigen Einladung und entsprechend unterbliebene Vorbereitung der Betroffenen auf das Gespräch; Ort des Gesprächs; Begleitperson), fehlt es in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen; anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die behaupteten Mängel den Beweiswert der Aktennotiz in einem Masse erschüttern könnten, dass die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als willkürlich erschiene. Zudem ergänzt die Beschwerdeführerin bezüglich Begleitperson den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, dass von den Feststellungen der Vorinstanz abgewichen werden könnte (vgl. E. 2.2) oder die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Noven (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) erfüllt wären.
3.4.2. Auch die Einwände, welche vor Bundesgericht gegen den Bericht von H.________ vom 16. August 2022 ins Feld geführt werden (fehlende Unterzeichnung und fehlender Stempel der Arztpraxis, fehlende Erwähnung der Urteilsunfähigkeit und der Hörprobleme der Betroffenen, fehlende Orientierung der Betroffenen über den Grund des Arztbesuchs, Präsenz der Beschwerdegegnerin 1 beim Arztbesuch vom 8. August 2022), erschöpfen sich weitestgehend in den Argumenten, welche die Beschwerdeführerin vorinstanzlich bereits vorgetragen hat. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz findet sich in der Beschwerde nicht, so dass letztere den Begründungsanforderungen für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht genügt; zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die behaupteten Mängel den Beweiswert des Berichts in einem Masse erschüttern könnten, dass die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als willkürlich erschiene. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 geltend macht, die kantonalen Behörden hätten im vorliegenden Fall unter medizinischen Gesichtspunkten zwingend ein medizinisches Gutachten einholen müssen, zeigt sie nicht auf, inwiefern diese durch die diesbezügliche antizipierte Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen würden (vgl. BGE 151 III 313 E. 5.6; 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die Feststellungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Einzelereignissen im Jahr 2022 (zusammengefasst in E. 3.3.4 hiervor). Sie stellt der Würdigung der Vorinstanz in appellatorischer Weise ihre eigene Sichtweise entgegen und ergänzt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne weitere Begründung um neue Elemente. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen, die für eine Berichtigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bzw. die Berücksichtigung neuer Tatsachen erforderlich wären (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor), in keiner Weise. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.4.4. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet worden sei. Dies sei ein starker Nachweis für die Urteilsfähigkeit der Betroffenen am 1. Juni 2022. Damit verkennt sie, dass der Richter nicht an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch die Urkundsperson gebunden ist, selbst wenn diese kantonalrechtlich - wie auch in St. Gallen der Fall (Art. 18 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 des Einführungsgesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 3. Juli 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG-ZGB; sGS 911.1]) - zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist und in der öffentlichen Urkunde eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Dieser Feststellung kommt die erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB nicht zu (vgl. Urteil 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 3.3).
Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand der öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 in ihrer Beweiswürdigung durchaus; dass sie ihm in ihrer umfassenden Beweiswürdigung nicht dasselbe Gewicht beimisst wie die Beschwerdeführerin, belegt keine Willkür (vgl. vorne E. 2.2). Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass B.________ im Juni 2022 ebenfalls noch von der Urteilsfähigkeit ihrer Mutter ausgegangen sein soll, indem sie die Betroffene am 24. Juni 2022 veranlasst habe, ihr eine Vollmacht für die Vertretung ihrer Aktien an der Generalversammlung der M.________ AG auszustellen.
3.5. Dass die Vorinstanz auf Grundlage ihrer - gemäss vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden - Feststellungen in rechtlicher Hinsicht zu Unrecht von der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen am 1. Juni 2022 ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde sodann nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist mithin bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen den Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 für ungültig erklärt und stattdessen denjenigen vom 18. April 2018 validiert haben.
4.
Im Sinne eines Eventualstandpunkts macht die Beschwerdeführerin geltend, C.________ und D.________ seien als Vorsorgebeauftragte ungeeignet. Sie beantragt in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Diesen Antrag begründet sie damit, die Vorinstanz habe sich nicht mit den einzelnen Vorwürfen befasst, die darauf hindeuteten, dass die vorerwähnten Rechtsanwälte nicht im Interesse der Betroffenen handelten, sondern vielmehr eine Interessenverstrickung mit B.________ vorliege. Ihr Vorhalt verfängt nicht: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid - in Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorwürfen der Beschwerdeführerin - festgehalten, die behauptete Verstrickung finde in den Akten keine Stütze. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Zudem begründet sie ihren Standpunkt mit Sachverhaltselementen ("faktische Ausschaltung von Rechtsanwalt L.________"), die sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lassen, ohne dass eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. die ausnahmsweise Zulässigkeit unechter Noven (vgl. E. 2.3 hiervor) auch nur behauptet würde.
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren auf Akten der Verwaltungsrekurskommission und der KESB verweist, aus denen sich die geltend gemachten Verstrickungen ergeben sollen, fehlt im angefochtenen Urteil jeglicher Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht - in Form einer Sachverhaltsrüge - mit der Thematik befasst worden wäre. Nach dem Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs müssen Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Der Beschwerdeführerin bleibt eine Prüfung dieser Rügen durch das Bundesgericht daher verwehrt.
Die Beschwerdeführerin dringt auch in ihrem Eventualstandpunkt nicht durch.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber