Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_319/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof,
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 25. Februar 2026 (101 2026 45).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 schied das Zivilgericht des Sensebezirks die Ehe von A.________ und B.________ und regelte die Scheidungsnebenfolgen.
B.
Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2026 Berufung beim Kantonsgericht Freiburg und ersuchte für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 (eröffnet am 2. März 2026) wies das Kantonsgericht dieses Gesuch ab.
C.
Mit Beschwerde vom 14. April 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben sowie ihr für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Patrik Gruber als ihren amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der
double instance vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2; 138 III 41 E. 1.1). Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und ist daher selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, in dem nicht vermögensrechtliche Fragen (elterliche Sorge und Obhut) zur Debatte stehen, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 137 III 380 E. 1.1), in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig ist. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) von der hierzu legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde ist zulässig.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_237/2026 vom 6. Juli 2026 E. 2.2). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).
3.1.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht nach Art. 97 ZPO verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).
3.1.3. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Für das neu einzureichende Gesuch bestehen grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit (Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3 mit Hinweis).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin belege ihre finanzielle Situation in keiner Weise, sondern begnüge sich mit pauschalen Behauptungen. Im Übrigen würde selbst eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei demnach abzuweisen, ohne dass die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen seien.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet und aufgezeigt, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge und vom Sozialdienst abhängig sei. Zudem habe sie im Gesuch ihre monatlichen Auslagen beziffert und dargelegt, dass sie diese nicht mit eigenem Einkommen zu decken vermöge. Für den Beweis der Mietkosten sowie ihrer Einnahmen habe sie auf die Scheidungsakten verwiesen. In dem der Berufung beigelegten Scheidungsurteil habe sich das Zivilgericht mit ihrer Einkommenssituation befasst und festgehalten, sie sei zur Zeit kaum erwerbstätig und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege summarisch gehalten zu haben, zumal das Scheidungsurteil ihre finanzielle Situation detailliert erfasse und die Berufungsschrift sich mit den finanziellen Fragen der Familie auseinandersetze. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei unabdingbar mit dem Hauptverfahren, also dem Scheidungsprozess und der Berufung gegen das Scheidungsurteil, verbunden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich. Zudem sei es im Kanton Freiburg durchaus üblich, auf die Darstellung der finanziellen Situation im Hauptverfahren zu verweisen. Dies habe sie mit dem Verweis auf die Scheidungsakten gemacht. Wenn die Vorinstanz das Scheidungsurteil auch nur rudimentär gesichtet hätte, wäre ihr aufgefallen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren durchaus begründet gewesen sei.
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren macht und vorbringt, dass sie darin in Bezug auf ihre finanzielle Situation auf die Scheidungsakten verwiesen habe, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Das Gleiche gilt für ihre Ausführungen, wonach sich ihre Wohnkosten, ihr fehlendes Einkommen und die Unterstützung durch die Sozialhilfe aus den Scheidungsakten ergäben. Mangels hinreichender Sachverhaltsrügen (s. vorne E. 2.2) bleiben diese Ausführungen unbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht zu haben. Zudem zeigt sie nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie das Gesuch mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abweist. Stattdessen argumentiert sie ausgehend von ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen, aufgrund ihres Verweises auf die Scheidungsakten, woraus sich ihre finanzielle Situation ergebe, sei ihre prozessuale Bedürftigkeit offensichtlich. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen keinerlei Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht und sich mit pauschalen Behauptungen begnügt hat, ist sie ihrer Obliegenheit zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen (s. vorne E. 3.1.3). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat (s. dazu vorne E. 3.1.2). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.1) genügt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf deren finanzielle Verhältnisse wird auf die Erhebung von Gerichtskosten allerdings verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da ihre Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann