Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_308/2026
Urteil vom 13. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Thurgau,
2. Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil,
Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee,
3. Evang.ref. und Röm.kath. Kirchgemeinde Bichelsee-Balterswil, 8363 Bichelsee,
4. Volksschulgemeinde Bichelsee-Balterswil,
8363 Bichelsee,
alle vier vertreten durch das Steueramt Bichelsee-Balterswil, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 2026 (BR.2026.8).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, weshalb die gegen sie für ausstehende Steuerschulden eingeleitete Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Münchwilen auf dem Konkursweg fortgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Auf Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Thurgau das Konkurserkenntnis mit Entscheid vom 19. Februar 2026 auf, nachdem die Beschwerdeführerin einen Beleg für die am 28. Januar 2026 erfolgte Zahlung von Fr. 72'656.40 an das Konkursamt des Kantons Thurgau eingereicht und im Übrigen ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hatte. Indes beliess es die erstinstanzliche Kostenauferlegung, weil das erstinstanzliche Konkurserkenntnis zu Recht ergangen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. April 2026 gegen den Entscheid vom 19. Februar 2026 beim Obergericht eine Beschwerde ein, welche von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen
1.
Dem Bundesgericht unterbreitet die Beschwerdeführerin einzig noch ihr - ebenfalls schon vor Obergericht geltend gemachtes - Anliegen, das Konkursverfahren gegen "B.A A.A" sei ersatzlos aufzuheben bzw. allenfalls gegen "B.A, A.A" beizubehalten.
2.
Nachdem das erstinstanzliche Konkurserkenntnis aufgehoben worden ist, besteht an der Behandlung des Anliegens in der Sache selbst an sich kein geschütztes Interesse mehr (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Indes könnte ein solches allenfalls weiterbestehen im Zusammenhang mit der beibehaltenen Kostenauferlegung für das erstinstanzliche Konkurserkenntnis, weil die Beschwerdeführerin auch fordert, die Kosten seien dem Betreibungsamt oder dem Bezirksgericht als unberechtigte Verursacher des Verfahrens aufzuerlegen.
3.
Indes ist das Anliegen der Beschwerdeführerin, wonach es pro Mensch mehrere Personen gebe und das Bezirksgericht die unterschiedliche Personenidentität nicht respektiert bzw. sie mit verschiedenen Personen in einen Topf geworfen und deshalb zu Unrecht das Konkurserkenntnis gegen sie gerichtet habe, offenkundig querulatorisch. Wie ihr bereits das Obergericht beschieden hat, ist die Reihenfolge des Vor- und Nachnamens bzw. vorliegend die Setzung eines Kommas zwischen dem Vor- und Nachnamen für die Identifikation der Schuldnerin unerheblich (spezifisch im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung vgl. Urteil 5A_441/2023 vom 31. August 2023 E. 2 m.w.H.).
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich unbegründet, denn mit der blossen Auflistung von verfassungsmässigen Rechten ( Art. 29 und 29a BV ) sowie der Nennung von Art. 8 DSG, Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO ist keine Rechtsverletzung dargetan, zumal die Beschwerdeführerin durch die Nennung ihres Vor- und Nachnamens wie gesagt klar identifizierbar ist.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird im Übrigen das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es in der vorliegenden Situation überhaupt hätte zielführend sein können.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt Bichelsee-Balterswil und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli