Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_302/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Scheidungsnebenfolgen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Februar 2026 (ZK2 2026 17).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt regelmässig bis an das Bundesgericht, u.a. auch bezüglich das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. April 2025, welches zwischenzeitlich anerkanntermassen in Rechtskraft erwachsen ist.
Vorliegend geht es darum, dass er am 17. November 2025 beim Bezirksgericht ein Revisionsgesuch betreffend den Vorsorgeausgleich stellte und eine Neuberechnung der Teilung der Austrittsleistung verlangte. Mit Entscheid vom 12. Januar 2026 trat das Bezirksgericht auf dieses Gesuch nicht ein, ebenso wenig das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 26. Februar 2026 auf die hiergegen eingereichte Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Allerdings ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Bezirksgericht ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten mit der doppelten Begründung, dass nicht dargelegt werde, wann der Revisionsgrund entdeckt worden sei, so dass die Einhaltung der Revisionsfrist nicht nachgewiesen sei, und dass sich der Beschwerdeführer in der Sache auf angeblich relevante Beweismittel stütze, welche erst nach dem Scheidungsurteil entstanden seien, weshalb keine nachträglich entdeckten Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinn eines Revisionsgrundes vorliegen würden.
Das Kantonsgericht seinerseits ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer offenkundig die Erwägungen der Erstinstanz verkenne, wenn er dieser vorwerfe, sich nicht mit seinen neuen Beweismitteln auseinandergesetzt zu haben, und dass sein weiteres Vorbringen, das Scheidungsurteil leide an einem derart schwerwiegenden Rechtsfehler, dass das Kantonsgericht dieses ausserhalb von Revisionsgründen korrigieren müsse, an der Sache vorbeigehe, weil eine solche Beurteilung ausserhalb der Kompetenz des Kantonsgerichts liege.
Inwiefern die Nichteintretenserwägungen des kantonsgerichtlichen Entscheides Recht verletzen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Kern bildet seine Aussage, das Schreiben der Servisa Stiftung vom 25. September 2025 beweise die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung und somit eine bereits vor dem Scheidungsurteil eingetretene Tatsache. Damit übergeht der Beschwerdeführer, dass bereits das Bezirksgericht festgehalten hatte, er sei im Scheidungsverfahren aufgefordert worden, die nötigen Unterlagen beizubringen, und es sei nicht einsichtig, wieso dies damals angeblich unmöglich und eine entsprechende Nachfrage bei den früheren Pensionskassen erst nach der Scheidung möglich gewesen sein soll. Daran ändert die erneute Behauptung nichts, die entscheidenden historischen Daten hätten sich bei einer Vorgängerorganisation, nämlich der Servisa befunden, denn dies erklärt nicht, weshalb sie im Scheidungsverfahren objektiv nicht hätten beigebracht werden können, und das Revisionsverfahren dient nicht dazu, Versäumnisse in einem früheren Verfahren nachträglich ungeschehen zu machen. Insgesamt ist im Kontext mit dem angefochtenen kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime als Rechtsverletzung dargetan noch ist Willkür oder eine Gehörsverletzung oder überspitzter Formalismus ersichtlich.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli