Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_285/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2026 (LZ250035-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der im Jahr 2021 geborenen C.________. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen teilte das Bezirksgericht Zürich die alleinige Obhut im Sommer 2023 der Mutter zu (dazu Urteil 5A_595/2023 vom 31. August 2023).
Im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ermächtigte das Bezirksgericht Zürich die Mutter mit Entscheid vom 9. Juli 2025, C.________ bei der (näher bezeichneten) Kinderärztin anzumelden und sie im (näher bezeichneten) Kindergarten betreuen zu lassen; sodann modifizierte es die Besuchszeiten des Vaters.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2026 ab.
Mit Beschwerde vom 27. März 2026 verlangt der Vater in der Hauptsache, die Tochter C.________ sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen, unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts an die Mutter, sowie im Eventualstandpunkt die Abweisung der Ermächtigung zur Betreuung im privaten Kindergarten. Sodann verlangt er die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Abänderung eines vorsorglichen Massnahmenentscheides über Kindesbelange. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Indes kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Das Obergericht hat sich in seinem über 30-seitigen Urteil ausführlich zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, soweit diese die Sache bzw. entscheidrelevante Aspekte betrafen, und im Kern festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbringe, sondern seine bereits im früheren Verfahren vertretenen Ansichten wiederhole.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollen. Er gibt seinen bekannten Standpunkt wieder, wonach dem Kind bei der Mutter unmittelbare Lebensgefahr drohe, und äussert sich dabei durchgängig appellatorisch, woran das vereinzelte Einstreuen des Wortes "willkürlich" nichts ändert, denn dies macht seine Ausführungen nicht zu Willkürrügen, umso weniger als eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils ausbleibt.
Ferner werden auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit keine Verfassungsrügen substanziiert.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Soweit mit dem Begehren um Verzicht auf Verfahrenskosten im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wäre dieses abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli