Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_255/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug,
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. März 2026 (BA 2026 21).
Erwägungen
1.
Am 6. März 2026 kündigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer an, zum Abschluss der Pfändung vom 20. Februar 2026 den Vollzug am 12. März 2026, 14.00 Uhr, bei ihm zuhause vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am Termin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB.
Gegen die Ankündigung des Pfändungsvollzugs erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2026 Beschwerde. Am 11. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Verfahren BA 2026 21).
Mit einer auf den 18. März 2026 datierten Eingabe (Poststempel 19. März 2026) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung vom 11. März 2026 im Verfahren Z1 2025 39. Im Verfahren Z1 2025 39 gibt es keine solche Verfügung. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Verfügung vom 11. März 2026 im Verfahren BA 2026 21, die der Beschwerdeführer der Beschwerde auch beigelegt hat.
3.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der beschwerdeführenden Partei darzutun ist.
Der angesetzte Pfändungstermin ist bereits verstrichen. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers fand die Pfändung in seiner Wohnung in seiner Abwesenheit statt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm in Bezug auf die Pfändung als solche ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Er sieht den nicht wiedergutzumachenden Nachteil vielmehr im drohenden Strafverfahren und der möglichen Verurteilung. Inwiefern ihm in diesem Zusammenhang unmittelbar ein Nachteil drohen könnte, legt er nicht dar. Ob die Verfügung vom 6. März 2026 und damit auch die Strafandrohung rechtmässig war, ist Gegenstand des hängigen obergerichtlichen Verfahrens.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren werden damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg