Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_199/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 25. November 2025 (400 25 156).
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 2. August bzw. 20 September 2024 eine Scheidungskonvention ab, welche das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 21. Oktober 2024 genehmigte. Dabei vereinbarten sie u.a., dass die Mutter die Prämien der Lebensversicherung der Kinder bezahlt und den Vertrag als Versicherungsnehmerin übernimmt, wobei sie zur Umschreibung ermächtigt wurde und der Vater sich zur Abgabe der benötigten Unterschriften verpflichtete. Sodann vereinbarten sie in Ziff. 11.2, die derzeit vom Ehemann bewohnte Liegenschaft zum Verkauf auszuschreiben, wobei dieser frühestens ab September 2024 erfolgen sollte, und hierfür einen Makler zu beauftragen.
Am 22. April 2025 reichte die Ehefrau beim Zivilkreisgericht bezüglich der beiden vereinbarten Punkte ein Vollstreckungsgesuch ein. Im Kontext mit dem Liegenschaftsverkauf erfolgte das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der durch den Ehemann vorgeschlagene Makler aufgrund von dessen Verhalten das Mandat niedergelegt habe und der Ehemann die Bezeichnung eines anderen Maklers verhindere. In diesbezüglicher Gutheissung des Gesuches ermächtigte das Zivilkreisgericht die Ehefrau mit Entscheid vom 26. Mai 2025, ab sofort in Vertretung des Ehemannes alleine einen Makler zu beauftragen, und es verpflichtete diesen, die zur Erstellung einer Verkaufsdokumentation benötigten Unterlagen auf erstes Verlangen auszuhändigen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. November 2025 ab.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2025 (Postaufgabe 4. März 2025) wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 zur Abholung gemeldet und am 29. Januar 2026 von diesem tatsächlich am Schalter abgeholt. Indes löste bereits die Avisierung zur Abholung die siebentägige Abholfrist aus (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und der angefochtene Entscheid gilt als am 27. Januar 2026 zugestellt.
Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 28. Januar 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 26. Februar 2026 (Freitag). Die erst am 4. März 2026 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Sie wäre es selbst dann, wenn auf die tatsächlichen Inempfangnahme des angefochtenen Entscheides am 29. Januar 2026 abgestellt würde.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli