Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_193/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführer,
gegen
Neue Zürcher Zeitung AG,
Falkenstrasse 11, 8008 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Januar 2026 (LB250027-O/U).
Sachverhalt
A.
Die Neue Zürcher Zeitung AG ist Herausgeberin der "NZZ am Sonntag". Am 23. Januar 2022 veröffentlichte sie in dieser Zeitung und auf der dazugehörigen Internetseite einen Artikel von L.________ mit dem Titel "Chaos vor dem Auftakt zum B.________-Prozess". Unter dem Zwischentitel "Wird ein Angeklagter weiter schweigen?" enthält der Artikel unter anderem folgende Textpassage:
" Auf der Anklagebank sitzt weiter der [...] Immobilienunternehmer und Kuns tsammler A.________. Er ist in den beiden Transaktionen der Kreditfirma C.________ SA und Mietkautionsfirma E.________ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt."
A.________ wirft der Neuen Zürcher Zeitung AG vor, mit diesem Text seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt zu haben.
B.
B.a. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren erhob A.________ am 28. März 2022 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Neue Zürcher Zeitung AG. Er beantragte festzustellen, dass die Beklagte ihn durch den in der "NZZ am Sonntag" vom 23. Januar 2022 publizierten Artikel von L.________ mit dem Titel "Chaos vor dem Auftakt zum B.________-Prozess" widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe (Ziffer 1). Ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellte er auch mit Bezug auf die Veröffentlichung des nämlichen Artikels im Internet (Ziffer 2). Unter der Ziffer 3 verlangte der Kläger, die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, binnen fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet werden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache) sämtliche Angaben zu seiner Person, das heisst seinen Vor- und Nachnamen, seine Bezeichnung als "P.________", seine berufliche Tätigkeit als "Immobilienunternehmer" und seine kulturelle Tätigkeit als "Kunstsammler" sowie die Behauptung, er sei "in beiden Transaktionen (...) Mietkautionsfirma E.________ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt", zu löschen. Schliesslich verklagte A.________ die Neue Zürcher Zeitung AG auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- (Ziffer 4).
B.b. Mit Urteil vom 7. April 2025 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der dagegen von A.________ eingereichten Berufung war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel ab. Das Urteil datiert vom 8. Januar 2026 und wurde am 23. Januar 2026 an die Parteien versandt.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren (Bst. B.a) fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Klage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer seinen schon vor Obergericht angebrachten Nachklagevorbehalt in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Gewinnherausgabe gegen die Neue Zürcher Zeitung AG (Beschwerdegegnerin).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persölichkeit ( Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB ) sowie ein auf die eingeklagte Persönlichkeitsverletzung gestütztes Begehren auf Zahlung einer Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR). Nach der Rechtsprechung sind Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) dieser Art nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_919/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; 5A_17/2013 vom 6. August 2013 E. 1; 5A_92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Entsprechend genügen blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 133 II 396 E. 3.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Streitig ist zunächst, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der umstrittenen Presseberichte massgeblich ist.
3.1. Die Vorinstanz resümiert die erstinstanzlichen Erwägungen, denen zufolge die streitgegenständliche Berichterstattung inhaltlich wahr und mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei. Dass das Bezirksgericht damit etwas Relevantes verkannt hätte, lege der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar. Die umstrittene Berichterstattung betreffe ausdrücklich und auch in ihren Einzelheiten erkennbar die damals unmittelbar bevorstehende erstinstanzliche Hauptverhandlung und nicht den Ausgang des Prozesses. Sie konzentriere sich inhaltlich auf die Information über den Gegenstand des Prozesses und den vermuteten Ablauf der bevorstehenden Prozesswoche, sei sachlich formuliert und in kurze Abschnitte gegliedert, in denen die einzelnen Themen erkennbar (nur) kurzgefasst und ohne Vorwegnahme des Prozessausgangs behandelt wurden. Das Obergericht erwägt weiter, dass der Abschnitt über den Beschwerdeführer nicht ausufernd sei und sich auch sonst nicht formal von der übrigen Berichterstattung abhebe. Der Beschwerdeführer werde darin nicht als Verurteilter, sondern (in verschiedener Wortwahl) als Angeklagter betreffend Wirtschaftsstraftaten erwähnt, zu deren Bedeutung für den Durchschnittsleser sich das Bezirksgericht zutreffend geäussert habe. Eine "Überkriminalisierung" oder Skandalisierung des Beschwerdeführers bzw. seines thematisierten Verhaltens sei in der Berichterstattung nicht zu erkennen. Eine nach Transaktionen differenzierte Darstellung der in Frage stehenden Straftatbestände liesse den Beschwerdeführer in den Augen eines Durchschnittslesers auch nicht als weniger "schweren Kriminellen" erscheinen. Dies gelte nicht nur für eine verkürzte Darstellung nach dem Muster der streitgegenständlichen Berichterstattung, sondern auch - und verstärkt - für eine vom Beschwerdeführer zum Schutz seiner Persönlichkeit ebenfalls angemahnte genaue Wiedergabe der Anklagevorwürfe, seien diese doch gemessen an der tatsächlichen Berichterstattung strafrechtlich teilweise gewichtiger und zudem textlich von einem Umfang, der auch formal einen (unnötigen) Akzent auf die Anklage gegen den Beschwerdeführer gelegt hätte. Der Beschwerdeführer trage seine Kritik denn auch (nur) unter der Prämisse vor, dass der Ausgang des erstinstanzlichen Strafprozesses für die Beurteilung massgeblich sei. Diesbezüglich erklärt die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer betonte "fortdauernde Verbreitung" nichts am historischen Moment ändere, auf den sich die Berichterstattung bezogen habe und damit auch weiterhin beziehe. Ob der nach seiner Auffassung fortbestehende Störungszustand überhaupt bestehe, entscheide sich nach den tatsächlichen Verhältnissen am Tag der Erstpublikation. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literatur und Rechtsprechung beziehe sich auf Art. 236 ZPO, der als prozessuale Norm nichts über die materiellen Grundlagen einer Beurteilung aussage, und anderseits auf das Feststellungsinteresse im Sinn von Art. 28a ZGB bei entstandenen Verletzungen, die sich weiterhin störend auswirken. Abgesehen davon hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer von den Anklagevorwürfen, die das Bezirksgericht zu Recht als qualifizierte Verdachtsäusserungen beschreibe, unbestritten nicht freigesprochen worden und der Strafprozess, der auf den berichteten Anklagevorwürfen beruhe, weiter pendent sei, so dass sich auch deshalb eine abweichende Bewertung der Berichterstattung der Beschwerdegegnerin nicht aufdränge.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor zu verkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem inkriminierten Bericht zum Sprachrohr der Anklage gemacht habe. Er besteht darauf, dass fortwährend verbreitete Artikel nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Erstpublikation, sondern nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen sind. Auch in der zivilprozessualen Lehre sei anerkannt, dass grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend ist. Ändern sich - wie hier durch den erstinstanzlich erzielten weitgehenden Freispruch und die gegen die verbleibenden Verurteilungen eingereichte Berufung - die Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen, die vor der Erstpublikation bestanden hatten, so sei dies bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der fortdauernden Verbreitung dieser Berichte unbedingt mitzuberücksichtigen, andernfalls ein widerrechtlicher Rechtszustand "sozusagen ad infinitum perpetuiert werden könnte". Aufgrund des fortdauernden Störungszustands seien deshalb nicht die Verhältnisse am Tag der Erstpublikation (23. Januar 2022), sondern diejenigen im Urteilszeitpunkt massgebend. Der Beschwerdeführer vergleicht den vorliegenden Fall mit einem Bericht über eine wegen Mordes angeklagte Person. Diese müsse nicht hinnehmen, dass der Bericht auch dann noch unverändert weiterverbreitet wird, wenn sie von diesem Vorwurf längst freigesprochen worden ist. Genauso verhalte es sich hier, wo der inkriminierte Bericht fortwährend weiterverbreitet werde, obwohl er, der Beschwerdeführer, erstinstanzlich von allen wesentlichen Strafvorwürfen der Anklage freigesprochen und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben worden sei. Daher bestehe kein legitimer, durch das öffentliche Interesse begründeter Grund für die kontinuierliche Weiterverbreitung des fraglichen Berichts auf den zahlreichen Kanälen der Beschwerdegegnerin.
Weiter reklamiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz setze sich über die Tatsache hinweg, dass die Beschwerdegegnerin die Anklagevorwürfe der Zürcher Staatsanwaltschaft völlig unkritisch und falsch wiedergebe und ihn damit nicht nur als schweren Kriminellen darstelle, sondern schlicht überkriminalisiere. Letzteres begründet der Beschwerdeführer damit, dass in den inkriminierten Artikeln thematisch Bezug auf die Firmen C.________ SA und E.________ genommen werde, obwohl er weder bei C.________ SA noch bei E.________ oder irgendeinem anderen Unternehmen eine strafbare Handlung begangen oder an einer solchen mitgewirkt und sich im Komplex "E.________" nicht einmal aus Sicht der Anklage einer Beihilfe zu Betrug oder einer solchen zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe. Indem dazu jegliche Angaben oder zumindest eine Entgegnung, zu der er in Verletzung der Vorgaben des Presserats keine Gelegenheit erhalten habe, fehle, werde er "doppelt kriminalisiert". Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass von einer "wahren" Berichterstattung entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Rede sein könne. Insbesondere gehe das Obergericht nicht substanziiert auf sein Argument ein, wonach die Anklage ihm nur im Zusammenhang mit der Transaktion "E.________" Gehilfenschaft zu Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen habe. Diese offensichtliche Falschberichterstattung scheine das Obergericht verharmlosend mit der bundesgerichtlichen Praxis zu den journalistischen Ungenauigkeiten und damit rechtfertigen zu wollen, dass es für den Durchschnittsleser keine Rolle spiele, welche Delikte genau im Zusammenhang mit welcher Transaktion zur Anklage kamen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass es im Rahmen der Gerichtsberichterstattung sehr wohl darauf ankomme, die anklagerelevanten Vorwürfe konkret und genau zu bezeichnen, und dass die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV) verbiete, im Rahmen von Gerichtsberichten über Anklagevorwürfe zu berichten, die gar nie gegen den Beschuldigten erhoben wurden und ihn somit "falsch und überkriminalisieren". Erwähne ein Bericht ganz bestimmte Transaktionen, dann müsse das Medium sicherstellen, dass es auch tatsächlich um diese Transaktionen geht, insbesondere, wenn strafrechtlich relevante Vorwürfe daran geknüpft werden, wie die Beschwerdegegnerin es hier in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Transaktion "E.________" völlig zu Unrecht und in tatsächlicher Hinsicht falsch gemacht habe. Der Beschwerde zufolge ist der "Verharmlosungsversuch" der Vorinstanz in Bezug auf die Falschberichterstattung der Beschwerdegegnerin auch aus zwei weiteren Gründen fehl am Platz. Erstens sei er, der Beschwerdeführer, als Beschuldigter im "O.________-Prozess" besonders verletzlich, weshalb seine Persönlichkeitsrechte in der Phase vor einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid eines besonderen Schutzes bedürften und er mindestens in seinem Anspruch auf eine korrekte und wahrheitsgemässe Berichterstattung zu schützen sei. Zweitens bemängelt der Beschwerdeführer, dass die kantonalen Instanzen der namentlichen Bezeichnung der Transaktionen keine Bedeutung für den Durchschnittsleser zumessen, denn es sei für sie nicht relevant, was es überhaupt mit den verschiedenen Transaktionen auf sich hat, weshalb es keine Rolle spiele, ob im Artikel genau zwischen diesen differenziert werde. Die Vorinstanz müsse sich die Frage stellen, weshalb es für den Durchschnittsleser von Relevanz sein soll, aus dem inkriminierten Bericht die Bezeichnungen der beiden Transaktionen "C.________ SA" und "E.________" zu erfahren, wenn das für sie gar keine Rolle spiele.
3.3.
3.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Norm ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).
3.3.2. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE a.a.O. E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2). Den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, hat nach dem Gesagten der Verletzer zu erbringen, setzt der Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses doch grundsätzlich voraus, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind. Die Beurteilung, ob dieser Wahrheitsbeweis gelungen ist, beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurückkommen (E. 2.3).
3.3.3. Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt (zit. Urteil 5A_658/2014 a.a.O.). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein (s. vorne E. 2.2).
3.3.4. Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem Wissensstand die Angemessenheit der Information beurteilt wird. In welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und als Rechtsfrage im hiesigen Verfahren frei überprüfbar. In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht "ex post" erfolgen. Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen. Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt (Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die dargelegten Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt. Gewiss können solche Medieninhalte dank digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nicht nur über verschiedene Kanäle einfach und schnell verbreitet, sondern auch auf unbestimmte Zeit für das Publikum verfügbar gemacht werden. Trotzdem muss sich die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als "Momentaufnahme" (erstmals) publiziert wurden, was freilich voraussetzt, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht "ex post" zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog - etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet - in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen (zit. Urteil 5A_405/2025 a.a.O., zur Publikation vorgesehen).
3.3.5. Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, namentlich über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage, nicht denselben Gegenstand betrifft wie ein Medienbericht über ein in diesem Strafverfahren ergangenes Gerichtsurteil. Entsprechend kann eine zutreffende Berichterstattung über die Vorwürfe, um die sich ein bestimmtes Strafverfahren drehte oder auf die sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft bezog, auch nicht dadurch (nachträglich) unwahr werden, dass das Gericht die angeschuldigte Person von den erhobenen Vorwürfen (ganz oder teilweise) freispricht (zit. Urteil 5A_405/2025 a.a.O., zur Publikation vorgesehen).
3.4. Den in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen kann kein Erfolg beschieden sein. So täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass es wegen der fortdauernden Verfügbarkeit des Artikels im Internet für die Beurteilung, ob der streitgegenständliche Medienbericht die Wahrheit wiedergibt, auf den Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Urteils ankomme. Weshalb auch fortdauernd im Internet verfügbare Presseerzeugnisse nach dem Wissensstand im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zu beurteilen sind, wurde ausführlich erläutert (s. vorne E. 3.3.4). Zutreffend betont deshalb das Obergericht, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen am Tag der Erstpublikation zu beurteilen sei, ob der nach Auffassung des Beschwerdeführers fortbestehende Störungszustand überhaupt besteht. Dass dieser Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den hier streitigen Artikeln für den Durchschnittsleser erkennbar angegeben ist, bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
Ins Leere laufen auch die weitschweifigen Erörterungen rund um den Vorwurf, dass die Berichterstattung über den Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Artikel nicht der Wahrheit entspreche. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen erkennen lassen, pflichtet das Obergericht den Erkenntnissen des Bezirksgerichts bei, wonach die streitgegenständliche Berichterstattung inhaltlich wahr sei und zutreffend davon handele, dass der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung an zwei "Transaktionen" angeklagt sei und ihm nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten, darunter Gehilfenschaft zu Betrug und Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, vorgeworfen würden. Die Vorinstanz erachtet den Nachweis, dass die streitgegenständliche Berichterstattung der Wahrheit entspreche, mithin als erbracht. Wie oben ausgeführt, kann das Bundesgericht auf diese Tatfrage (s. vorne E. 3.3.2) nur zurückkommen, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst als willkürlich ausweist (s. vorne E. 2.3). Soweit der Beschwerde überhaupt eine entsprechende Rüge entnommen werden kann, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen freilich zum Scheitern verurteilt. Denn anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, gibt sich der Beschwerdeführer damit zufrieden, seine eigene Sicht des Sachverhalts auszubreiten und dem Obergericht einen "Verharmlosungsversuch" zu unterstellen. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, warum eine differenziertere Darstellung der in Frage stehenden Straftatbestände ihm in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers nicht zum Vorteil gereicht hätte, mag er sich nicht beschäftigen. Insbesondere stellt er auch die Erkenntnis des Obergerichts nicht in Abrede, wonach er seine Kritik im Berufungsverfahren unter der Prämisse vorgetragen habe, dass der Ausgang des erstinstanzlichen Strafprozesses für die Beurteilung seiner auf Art. 28 ZGB gestützten Zivilklage massgeblich sei. Nach dem Gesagten bleibt es auch im hiesigen Verfahren dabei, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gefolgt werden kann und die Berichterstattung nach Massgabe der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstpublikation zu beurteilen ist. Weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt trotzdem willkürlich feststellt, wenn sie eine Überkriminalisierung oder Skandalisierung verneint und die streitigen Textpassagen insgesamt als inhaltlich wahr einstuft, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
4.
Hauptsächlich dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall zulässig war.
4.1. Das Obergericht führt aus, der umstrittene Artikel habe zweifellos auch Unterhaltungsbedürfnisse der Öffentlichkeit bedient. Diese Bedürfnisse hätten jedoch keineswegs im Vordergrund gestanden. Beim Prozess, auf den sich die Berichterstattung beziehe, handele es sich sodann um den O.________-Prozess. Dieser sei gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts ein Ereignis der Zeitgeschichte, über das eine öffentliche Debatte grundsätzlich nicht möglich erscheine, wenn seine wichtigsten Beteiligten anonym bleiben. Die Vorinstanz konstatiert, dass diese bezirksgerichtlichen Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten würden und im Übrigen auch zuträfen. Dass der Beschwerdeführer in diesem Prozess einer der Beschuldigten sei, stehe sodann ebenso ausser Frage wie der Umstand, dass es sich bei ihm nicht um einen der beiden Hauptbeschuldigten handele. Insofern sei es richtig, den Beschwerdeführer, dem "lediglich" eine strafrechtlich relevante Beteiligung an zwei von fünf Gegenstand der Anklage bildenden Unternehmenstransaktionen vorgeworfen werde, als Nebenbeschuldigten zu bezeichnen. Die ihm von der Anklage bei diesen beiden Unternehmenstransaktionen zugeschriebene Rolle sei allerdings gleichwohl die eines wesentlichen und eigenständigen Akteurs und nicht etwa nebensächlich. Insofern gehöre der Beschwerdeführer auch zum Kreis der wichtigsten Beteiligten im Sinn der auf BGE 129 III 529 E. 4.3 beruhenden Argumentation des Bezirksgerichts. Die prozessgegenständliche Berichterstattung sei mithin vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt.
Weiter erwägt die Vorinstanz, dass dieser Informationsauftrag der Medien dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers unter den konkreten, hiervor erwähnten Umständen auch angesichts seiner vom O.________-Prozess unabhängigen relativen Prominenz und des Umstands, dass die Berichterstattung seine Tätigkeit als Unternehmer und nicht etwa potentielle Verfehlungen in seinem privaten gesellschaftlichen Umfeld betreffe, vorgehe. Zwar tadele der Beschwerdeführer die Argumentation des Bezirksgerichts, wonach er mit der von ihm beigebrachten J.________-Studie selbst bewiesen habe, dass ihn rund zehn Prozent der schweizerischen Bevölkerung kennen würden, als zynisch. Er rüge die erstinstanzliche Feststellung zum Beweiswert des Privatgutachtens aber nicht, noch mache er geltend, dass die übrige für ihn nachteilige Argumentation der Vorinstanz auf einer falschen Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens beruhe. Davon ausgehend sei das Gutachten auch materiell nicht geeignet, den Beschwerdeführer im Sinne seiner Ausführungen als (weitgehend) unbekannte Person auszuweisen. Orientiere sich das Bezirksgericht - zu Recht - an der durch das Gutachten ausgewiesenen Bekanntheit des Beschwerdeführers, so sei damit kein Vorwurf verbunden. Gemäss den weiteren und unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen habe die relative Bekanntheit des Beschwerdeführers ihren Grund abgesehen davon auch nicht (einzig) in ihm aufgezwungenen Medienberichten. Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid eines Gerichts verweise, dem zufolge es sich bei ihm nicht um eine öffentliche Person handele, bemerkt die Vorinstanz, dass der Entscheid superprovisorisch erlassen und kurz darauf nachweislich und unbestrittenermassen wieder aufgehoben worden sei. Dass die Gerichte an seinem Lebensmittelpunkt den Beschwerdeführer nicht als relativ prominent qualifizieren, treffe mithin nicht zu. Schliesslich hält das Obergericht fest, dass Anordnungen der Behörden und Gerichte im Rahmen des Strafverfahrens die zivilrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht beeinflussen würden.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es für die Namensnennung und die Verbreitung anderer persönlicher Angaben in einem Medienbericht über ein Strafverfahren darauf ankommt, ob der Strafprozess eine grosse Beachtung geniesst. Massgebend seien andere Kriterien. Er zitiert Passagen aus der bundesgerichtlichen Praxis und druckt auszugsweise MARTIN SCHUBARTHS Abhandlung "Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung" aus dem Jahr 1978 ab. Demnach seien Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind, bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung vor jeder Form der Vorverurteilung geschützt, was den Schutz ihrer Identität durch Unterlassung der Nennung ihres Namens und anderer persönlicher Angaben miteinschliesse. Dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung in Rechtsprechung und Lehre von der Bekanntheit des Genannten abhängig gemacht werde, will der Beschwerdeführer auch mit neueren Textstellen zum grundsätzlichen Verbot der Namensnennung und der Publikation von Tatverdächtigen widerlegen. Für die Frage, ob im inkriminierten Bericht über den damals bevorstehenden Strafprozess sein Name und andere persönliche Angaben genannt werden durften, sei nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin lediglich die Anklagepunkte wiedergab und dabei "im Ton sachlich" blieb bzw. weder "ausufernd" war noch diesen Abschnitt formal von der übrigen Berichterstattung abhob. Gemäss dem Grundsatz, wonach in einer Gerichtsberichterstattung die Namen der Beschuldigten nicht genannt werden dürfen, wäre eine identifizierende Berichterstattung selbst dann nicht zulässig gewesen, wenn er, der Beschwerdeführer, in Bezug auf alle Anklagepunkte verurteilt worden wäre. Dies gelte aufgrund der Unschuldsvermutung umso mehr, weil er, der Beschwerdeführer, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt habe und dieses Verfahren nach wie vor pendent sei. Selbst bei Kapitalverbrechen sei eine Identifizierung nur dann erlaubt, wenn ein gesicherter Verdacht besteht, ein glaubwürdiges Geständnis vorliegt oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Diese Voraussetzungen seien hier klarerweise nicht erfüllt, da die erstinstanzliche Verurteilung Gegenstand des noch laufenden Berufungsverfahrens bilde. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Richtlinie 7.2 des Schweizer Presserates, der zufolge eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich verboten und nur bei besonderen überwiegenden öffentlichen Interessen ausnahmsweise erlaubt sei. Weshalb Letzteres hier der Fall sein soll, lege die Vorinstanz nicht genügend dar. Anerkanntermassen binde die Unschuldsvermutung ausserdem nicht nur die staatlichen Organe, sondern in gewissem Umfang auch Journalisten in ihrer Berichterstattung über hängige Verfahren.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin weder konkret angegeben habe noch habe beweisen können, inwiefern hier ein überwiegendes, über die blosse Befriedigung von Neugier hinausgehendes öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens und anderer persönlicher Angaben im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung gegeben sein soll. Insbesondere fehle auch jegliche plausible Erklärung dafür, weshalb dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse im vorliegenden Fall nicht auch mit einer Berichterstattung ohne eine solche Nennung hätte Rechnung getragen werden können. Ferner übersehe die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin keine der Ausnahmekonstellationen habe beweisen können, in denen die identifizierende Berichterstattung entweder im Interesse der Strafverfolgung, unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit oder im Interesse des Genannten selbst geboten erschien und weiterhin geboten erscheint. Und selbst wenn man den O.________-Prozess als "Sensationsfall" oder als "Ereignis der Zeitgeschichte" bezeichnen wollte, rechtfertige es sich nicht, ihn, den Beschwerdeführer, in der erfolgten identifizierenden Weise in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen, zumal zur Anprangerung illegaler Methoden eine Berichterstattung ohne Namensnennung insbesondere dann genüge, wenn - wie hier - noch gar nicht rechtskräftig erstellt sei, ob die kritisierten Methoden überhaupt stattgefunden haben und strafbar sind. Ohne es explizit zu sagen, stelle sich die Vorinstanz offensichtlich auf den Standpunkt, es sei nicht relevant, ob eine Publikation auch ohne Nennung des Namens und anderer persönlicher Angaben möglich gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid lasse eine Feststellung vermissen, ob das legitime öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, auch ohne Nennung seines Namens hätte befriedigt werden können. Damit werde das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. identifizierenden Berichterstattung missachtet. Wären die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Prinzipien korrekt angewendet und wäre - neben dem Freispruch in allen wesentlichen Anklagepunkten und dem hohen Verbreitungsgrad der inkriminierten Medienberichte - ausserdem die Tatsache berücksichtigt worden, dass er, der Beschwerdeführer, bisher einen völlig intakten Ruf genossen habe, in der Deutschschweiz vor der Berichterstattung über den B.________-Prozess praktisch unbekannt gewesen und erst durch die vorverurteilende Publikation seiner - inzwischen mehrheitlich mit Freispruch zu seinen Gunsten erledigten - Anklage gegen seinen Willen in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gedrängt worden sei, so hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdegegnerin über die ihn betreffenden Anklagevorwürfe nur ohne Nennung seines Namens hätte berichten dürfen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass sich die Namensnennung und die Verbreitung anderer persönlicher Angaben auch nicht mit dem Informationsauftrag der Medien rechtfertigen lasse, denn diese hätten keinen Freipass, in die Rechte der einzelnen Bürger einzugreifen, sondern müssten sich im konkreten Einzelfall auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen können, um solche Eingriffe zu rechtfertigen. Dies sei hier nicht erfolgt. Ausserdem sei schlicht nicht nachvollziehbar, worin die gesellschaftspolitische Relevanz einer identifizierenden Berichterstattung über Anklagevorwürfe liegen soll, die gar nie angeklagt worden sind und von denen er, der Beschwerdeführer, im Übrigen inzwischen weitgehend freigesprochen worden und bezüglich derer das Berufungsverfahren noch im Gange ist.
Zu berücksichtigen ist der Beschwerde zufolge schliesslich die "anerkannte Tatsache", dass die Persönlichkeitsrechte von Tatverdächtigen in der Phase vor einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid eines besonderen Schutzes bedürfen und eine identifizierende Berichterstattung deshalb nicht nur medienethisch, sondern auch persönlichkeitsrechtlich jedenfalls immer dann unzulässig sei, wenn sich dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung tragen lässt. Hier gebe es keine überzeugenden Gründe, weshalb in der Berichterstattung über die damaligen Vorwürfe der Anklage nicht darauf verzichtet werden konnte, ihn, den Beschwerdeführer, als nicht prominente und namentlich in der Deutschschweiz weitgehend unbekannte Person zu identifizieren. Indem die Beschwerdegegnerin ihn im Zusammenhang mit falschen Anklagevorwürfen mit Namen und anderen persönlichen Angaben genannt habe und bis heute nenne, obwohl er das erstinstanzliche Urteil weitergezogen habe und das Berufungsverfahren noch pendent sei, habe sie ihn in ehrverletzender Weise zu Unrecht vorverurteilt. Dazu habe es weder ein legitimes öffentliches Interesse noch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegeben, wie Art. 32 Abs. 1 BV dies fordere. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Grenzen der zulässigen Gerichtsberichterstattung gesprengt und sei darin von der Vorinstanz zu Unrecht geschützt worden.
Gestützt auf diese Erörterungen steht für den Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung (im Urteilszeitpunkt) auch im Licht des Schutzes der Ehre und seines Anspruchs auf Unschuldsvermutung hätte zum Schluss gelangen müssen, dass es zur Befriedigung des legitimen öffentlichen Informationsinteresses genügt hätte, über den Gegenstand des bevorstehenden Prozesses und den vermuteten Ablauf der bevorstehenden Prozesswoche, mitunter über die Vorwürfe der Anklage, ohne Nennung seines Namens und ohne weitere persönliche Angaben zu seiner Person zu berichten, und dass es nicht gerechtfertigt sei, sein Recht auf Achtung der Privatsphäre sowie sein Recht am eigenen Namen etc. bis heute fortdauernd zu verletzen, diese Verletzungen also gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich seien. Die Kundmachung des Namens und anderer persönlicher Angaben sei sachlich nicht erforderlich gewesen und habe zu einer unnötigen öffentlichen Anprangerung geführt, für die es keine (genügende) Rechtfertigung gegeben habe oder gebe. Zuletzt beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Obergericht weder die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Geheimhaltungspflichten noch die Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2020 und des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2020 und vom 13. April 2022 würdige. Diese würden zeigen, dass auch die mit dem fraglichen Strafprozess befassten Instanzen ihn, den Beschwerdeführer, nicht als Person der Zeitgeschichte betrachtet und auch im Prozess selbst keinen Umstand gesehen hätten, der ihn zu einer absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte gemacht hätte. Zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte habe das Bezirksgericht Zürich in seinem Strafurteil vom 11. April 2022 auch alle Namen der Verfahrensbeteiligten vollständig anonymisiert und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Auflage erteilt, die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten gemäss den einschlägigen Richtlinien des Schweizer Presserats und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu respektieren. Sodann habe es festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine lokal bekannte Persönlichkeit sei und der gegen ihn geführte Strafprozess fernab seines privaten und geschäftlichen Wirkungskreises in der Deutschschweiz geführt werde, wo er weniger bekannt sei als in seinem Heimatkanton, und deshalb in der Berichterstattung nur selten genannt worden sei. Auch auf all diese Punkte gehe die Vorinstanz nicht ein. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf einen von ihm gegen einen Journalisten der Zeitung "L.________" erwirkten Massnahmeentscheid des Genfer Zivilgerichts vom 8. April 2022, der ausdrücklich festhalte, dass er keine öffentliche Person sei.
4.3.
4.3.1. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 E. 3) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2.b/aa) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Berichterstattung die Wahrheit wiedergibt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch mit Blick auf die Beachtung der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung im Bereich des Strafrechts. Presseberichte über angeblich begangene Straftaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB nicht allein daran zu messen, ob sie den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergeben und einen Gesamteindruck vermitteln, der mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Jede allein von ihrem Gegenstand her erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen; er soll - in gewissen Grenzen - selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. In einem weiten Sinn schützt Art. 28 ZGB die informationelle Privatheit überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297 a.a.O.).
4.3.2. In jedem Fall ist das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; s. zur verfassungskonformen Ausübung dieses Ermessens etwa Urteil 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahrgenommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund (BGE 129 III 529 E. 3.1 mit Hinweisen); vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BGE 97 II 97 E. 4b). Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Je weiter als öffentliches Interesse allein die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in den Vordergrund rückt, desto weniger muss sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen (BGE 143 III 297 E. 6.7.3 mit Hinweisen).
4.3.3. Was die Gerichtsberichterstattung in Strafsachen anbelangt, kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen und die Unschuldsvermutung verletzen. Daher erfolgt die Gerichtsberichterstattung in diesem Bereich normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist (BGE 129 III 529 E. 3.2). Nuancierter präsentiert sich die Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).
4.3.4. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (BGE 147 III 185 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung beanspruchen (s. Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6; 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5).
4.4. Im Lichte dieser Vorgaben sind die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen zum Scheitern verurteilt. Ins Leere läuft zunächst der Vorwurf, wonach sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, dass die Beschwerdegegnerin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung weder angegeben noch bewiesen habe. Ob das öffentliche Informationsinteresse im streitgegenständlichen Medienbericht eine Identifizierung des Beschwerdeführers erforderte oder eine anonymisierte Berichterstattung ausgereicht hätte, beschlägt nicht den Beweis einer Tatsache oder die Feststellung des Sachverhalts, sondern die beschriebene, im Rahmen von Art. 28 ZGB vorzunehmende Interessenabwägung und damit eine Rechtsfrage. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sodann täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass die Bedeutung des Strafprozesses für das Namensnennungsverbot in der Gerichtsberichterstattung nicht entscheidend sei. Gerade die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier die besondere Bedeutung des Wirtschaftsprozesses gegen B.________ und andere Angeschuldigte, darunter den Beschwerdeführer, kann die betroffene Person als relative Person der Zeitgeschichte erscheinen lassen, wenn die Rolle dieser Person im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis eine gewisse Bedeutung erreicht. Wie oben erläutert, gilt der Grundsatz, wonach über ein laufendes Strafverfahren in anonymisierter Form zu berichten ist, gegenüber relativen Personen der Zeitgeschichte nicht absolut. Die charakteristische Tatsache, dass die relative Person der Zeitgeschichte im Kontext eines aussergewöhnlichen Ereignisses in Erscheinung tritt, ist vielmehr der Grund, weshalb die Presse, wenn auch nur im fraglichen Zusammenhang, ohne vorherige Einwilligung über diese Person berichten und, falls eine Gerichtsberichterstattung in Frage steht, je nach der konkreten Interessenlage auch ihre Identität preisgeben darf (s. vorne E. 4.3.3 und 4.3.4). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich das Obergericht darüber ausschweige bzw. als irrelevant erachte, ob dem öffentlichen Informationsinteresse auch ohne Nennung seines Namens und weiterer persönlicher Angaben hätte Genüge getan werden können, trifft nicht zu: Der angefochtene Entscheid lässt klar erkennen, weshalb eine identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall im öffentlichen Informationsinteresse liegt. Dem Obergericht zufolge bestritt der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht substanziiert, dass der O.________-Prozess ein Ereignis der Zeitgeschichte und eine öffentliche Debatte darüber ohne Identifikation der wichtigsten Beteiligten grundsätzlich nicht möglich ist. Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder willkürlich (Art. 9 BV) sei (vgl. vorne E. 2.3), behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig stellt er die besagten Erkenntnisse aus dem kantonalen Verfahren der Sache nach in Frage. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es für eine öffentliche Debatte über den O.________-Prozess die identifizierende Berichterstattung als erforderlich erachtet. Auch mit den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kreis der wichtigsten Beteiligten gehöre, mag er sich nicht beschäftigen. Nachdem für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Erstpublikation abzustellen ist (s. vorne E. 3.3.4), hilft dem Beschwerdeführer im Streit um die identifizierende Berichterstattung auch der wiederholte Einwand nicht weiter, dass er weitgehend freigesprochen und im Übrigen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Soweit er sich in diesem Zusammenhang über angeblich vorverurteilende Formulierungen bzw. über eine Verletzung der Unschuldsvermutung beklagt, versäumt er es, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, denen zufolge in der prozessgegenständlichen Berichterstattung von einer Vorwegnahme des Prozessausgangs nicht die Rede sein kann und er, der Beschwerdeführer, dort auch nicht als Verurteilter erwähnt wird. Allein auf diese Weise vermag er die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die umstrittenen Passagen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt seien, nicht zu Fall zu bringen.
Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf die obergerichtliche Begründung, weshalb der Informationsauftrag der Medien dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vorgehe. Anstatt auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, übt sich der Beschwerdeführer in Wiederholungen seiner verkürzten Sichtweise, wonach die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung einzig davon abhänge, ob sich dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung tragen lässt, und seines unzutreffenden Standpunkts, wonach er angesichts der erfolgten Freisprüche und des pendenten Berufungsverfahrens zu Unrecht vorverurteilt worden sei. Bei all diesen Beanstandungen übersieht der Beschwerdeführer, dass für die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Interessenabwägung auch die vorinstanzlichen Erwägungen entscheidwesentlich sind, denen zufolge er unabhängig vom O.________-Prozess als relativ prominent gelten müsse, die Berichterstattung seine Tätigkeit als Unternehmer betreffe und seine relative Bekanntheit ihren Grund nicht allein in ihm aufgezwungenen Medienberichten habe. Zu all diesen Punkten ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Allein zu behaupten, dass er als Tatverdächtiger eines besonderen Schutzes bedürfe, in der Deutschschweiz vor der Berichterstattung über den B.________-Prozess kaum bekannt gewesen und erst mit dem streitigen Medienbericht in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gedrängt worden sei, genügt nicht. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, lässt der angefochtene Entscheid schliesslich auch keine Würdigung der erwähnten Anordnungen und Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Bezirksgerichts Zürich und des besagten Massnahmeentscheids aus dem Kanton Genf vermissen. Zu letzterem hält die Vorinstanz fest, dass es sich um einen superprovisorischen, in der Folge wieder aufgehobenen Entscheid gehandelt habe. Was die Anordnungen der Behörden und Gerichte im Rahmen des Strafverfahrens angeht, betont sie, dass diese für die zivilrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Berichterstattung irrelevant seien. Auch dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf aussetzt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu beachten.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn