Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_190/2026
Urteil vom 27. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch Suva Aarau, Service Center,
Postfach, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Januar 2025 (sic!) und vom 23. Januar 2026 (2C 25 128).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 19. November 2025 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. Januar 2025 (sic!) wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 23. Januar 2026 berichtigte es das Entscheiddatum und ersetzte es mit dem 19. Januar 2026.
Am 23. Februar 2026 (Datierung und Poststempel) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen letztinstanzliche Entscheide des Konkursrichters ist nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, sondern die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG ).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erhebe fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache 2C 25 128, der ihr am 23. Januar 2026 zugestellt worden sei. Gemäss den Track & Trace-Auszügen der Schweizerischen Post ist ihr am 23. Januar 2026 jedoch kein Entscheid in dieser Sache zugestellt worden. Der erste Entscheid in der Sache 2C 25 128 wurde ihr am 21. Januar 2026 zugestellt und die Berichtigung am 26. Januar 2026. Soweit sich die Beschwerde auf den ersten Entscheid beziehen sollte, ist sie verspätet, da die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 20. Februar 2026 abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid vom 23. Januar 2026 richtet, ist sie zwar rechtzeitig erfolgt. Durch die Berichtigung des Entscheiddatums ist jedoch keine neue Beschwerdefrist in der Hauptsache (d.h. gegen die Konkurseröffnung als solche) ausgelöst worden, worauf das Kantonsgericht im Berichtigungsentscheid hingewiesen hat. Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Anträge oder Begründung, womit sie Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt Region Entlebuch, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg