Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_151/2026
Urteil vom 14. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2026 (SCBES.2025.88).
Erwägungen
1.
Im Auftrag des Betreibungsamtes Locarno verarrestierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. Februar 2024 die Liegenschaften GB Nr. xxx und GB Nr. yyy an der B.________strasse zzz in U.________. Arrestschuldner ist der Beschwerdeführer. Das Betreibungsamt übertrug die Verwaltung der Liegenschaften an die C.________ AG. In der Zwischenzeit fand die Pfändung statt.
Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zwangsverwaltung Beschwerde. Weitere Eingaben folgten. Mit Urteil vom 29. Januar 2026 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 11. Februar 2026 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Couvert, in der sich diese Beschwerde befand, ist nicht frankiert und es weist keinen Poststempel auf. Die Beschwerde ist beim Bundesgericht am 17. Februar 2026 eingegangen. Das Bundesgericht hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- eingefordert, den der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt hat. Zudem hat es die Akten beigezogen.
2.
Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 12. Februar 2026 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG). Eine Nachfrage bei der Post hat ergeben, dass die Sendung am 16. Februar 2026 erfasst worden ist. Mit Verfügung vom 17. März 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Auskunft der Post mitgeteilt und ihn aufgefordert, zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingereicht. Er bleibt somit den ihm obliegenden Nachweis schuldig, dass er die Beschwerde rechtzeitig der Post übergeben hat.
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg