Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_139/2026
Urteil vom 13. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Wettingen,
Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen,
B.________ AG in Liquidation (gelöscht).
Gegenstand
Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 26. Januar 2026 (KBE.2025.31).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer betrieb die B.________ AG in Liquidation (Schuldnerin) mit Zahlungsbefehl vom 3. August 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. An der Schlichtungsverhandlung am Bezirksgericht Baden schlossen der Beschwerdeführer und die Schuldnerin am 17. Oktober 2024 eine Vereinbarung. Am 13. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer in der genannten Betreibung das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zurück.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Dem ist er am 17. Februar 2026 (Postaufgabe) nachgekommen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt und mit der Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 auch nicht zurückgezogen worden sei. Ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin nach Abschluss der Vereinbarung ändere nichts daran, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 bundesrechtswidrig ausgelegt und Art. 18 OR und Art. 2 ZGB verletzt. Das Obergericht habe zudem wesentliche Vorbringen und Beweismittel nicht berücksichtigt und sich mit zentralen Argumenten nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Da das Obergericht zentrale Dokumente und den Ablauf der Betreibung ausser Acht gelassen habe, sei die Sachverhaltsfeststellung willkürlich (Art. 9 BV).
Bei all dem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer legt weder dar, weshalb die Auslegung der Vereinbarung falsch sein soll, noch zeigt er auf, welche Vorbringen und Beweismittel das Obergericht übergangen und inwiefern es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg