Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_136/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Zug,
Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,
Anwaltskanzlei C.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsschutz etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 13. Januar 2026 (BZ 2025 177).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann nebst weiteren bundesgerichtlichen Urteilen auf die Verfahren 5A_663/2025, 5A_771/2025, 5A_772/2025, 5A_776/2025, 5A_777/2025, 5A_886/2025 und 5A_889/2025 verwiesen werden. Es geht darum, dass der Beschwerdeführer gegen Google und sodann gegen B.________ bzw. dessen Anwaltskanzlei C.________, wo er während vier Tagen als Anwalt angestellt war, zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit angeblicher Persönlichkeitsverletzung eingereicht hatte, dies vor dem Hintergrund, dass sich über eine Google-Suche diverse Berichte finden lassen, welche ihn in Zusammenhang mit dem in Schottland hängigen Strafverfahren wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen bringen.
Vorliegend geht es um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Oktober 2025 für ein vor dem Kantonsgericht Zug gegen die Anwaltskanzlei eingeleitetes Verfahren (das parallele Urteil 5A_134/2026 betrifft ein gegen B.________ eingeleitetes Verfahren), in welchem der Beschwerdeführer ausgehend von der nach vier Tagen erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses namentlich die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, die Auskunft über bzw. die Herausgabe von Personendaten, die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangt hatte.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren als auch wegen fehlender Prozessarmut ab.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug die gegen den abweisenden Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2026 verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser geht es nebst anderen Belangen vorab um zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, wofür die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Diese steht folglich auch für die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege offen.
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass der erstinstanzliche Entscheid eine doppelte Begründung aufweise und sich der Beschwerdeführer mit derjenigen der fehlenden Prozessarmut nicht auseinandersetze, sondern einzig seine Sicht der Dinge in Bezug auf den Zugang zum Gericht und dergleichen schildere. Damit bleibe der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Alternativbegründung bestehen. Was sodann sein Gesuch um Verfahrenssistierung (Begehren Ziff. 4) anbelange, mangle es augenfällig an einem entsprechenden Grund. Nicht einzutreten sei ferner auf das Begehren Ziff. 5 betreffend die Begriffe "querulatorisch", "mutwillig" und "missbräuchlich" im erstinstanzlichen Entscheid, weil es diesbezüglich an einem Feststellungsinteresse mangle; ohnehin würden die Ausdrücke angesichts der vom Beschwerdeführer losgetretenen Prozessflut die Sachlage offenkundig zutreffend bezeichnen.
3.
Im Anschluss an die früheren Beschwerden erweist sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich als querulatorisch, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Ohnehin setzt sich der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht in sachgerichteter Weise mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, wonach es an der Prozessarmut fehle, angefochten hätte, sondern er behauptet einfach abstrakt deren Vorliegen und unterlassene Prüfung. Nicht zu hören sind sodann die neuen Tatsachenbehauptungen, wonach er sozialhilfeabhängig sei (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen äussert er sich in allgemeiner Weise zum Begriff der "Aussichtslosigkeit", was an der Sache vorbeigeht, wenn der erstinstanzliche Entscheid aufgrund einer unangefochtenen Alternativbegründung Bestand hat (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 318 E. 3.1.3). Mithin ist in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid keine Rechtsverletzung dargetan, auch nicht mit den allgemeinen Ausführungen zum Datenschutzgesetz, zur Rechtshängigkeit und zum überspitzten Formalismus.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli