Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_134/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsschutz etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 13. Januar 2026 (BZ 2025 192).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann nebst weiteren bundesgerichtlichen Urteilen auf die Verfahren 5A_663/2025, 5A_771/2025, 5A_772/2025, 5A_776/2025, 5A_777/2025, 5A_886/2025 und 5A_889/2025 verwiesen werden. Es geht darum, dass der Beschwerdeführer gegen Google und sodann gegen B.________ bzw. dessen Anwaltskanzlei, wo er während vier Tagen als Anwalt angestellt war, zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit angeblicher Persönlichkeitsverletzung eingereicht hatte, dies vor dem Hintergrund, dass sich über eine Google-Suche diverse Berichte finden lassen, welche ihn in Zusammenhang mit dem in Schottland hängigen Strafverfahren wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen bringen.
Vorliegend geht es um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein am 23. September 2025 vor dem Kantonsgericht Zug gegen B.________ eingeleitetes Verfahren (das parallele Urteil 5A_136/2026 betrifft ein gegen die Anwaltskanzlei eingeleitetes Verfahren), in welchem der Beschwerdeführer ausgehend von der nach vier Tagen erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche er für missbräuchlich hält, nebst arbeitsrechtlichen Begehren (u.a. auch Feststellungs- und Unterlassungsbegehren) namentlich die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangt hatte.
Mit Entscheid vom 10. November 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, dass betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses der Beschwerdeführer nicht auf Verbeiständung angewiesen und das Verfahren kostenlos sei und dass alle anderen Rechtsbegehren aussichtslos seien.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug die gegen den abweisenden Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2026 verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser geht es um arbeitsrechtliche Belange sowie um zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und damit zusammenhängend um Datenschutz, wofür die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Diese steht folglich auch für die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege offen.
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nicht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetze und dass er in Bezug auf die übrigen Begehren im Wesentlichen seine bereits gemachten Vorbringen wiederhole. Ohnehin seien - wobei das Obergericht dies im angefochtenen Entscheid darlegt - sämtliche Begehren aussichtslos, soweit darauf im Hauptverfahren überhaupt werde eingetreten werden können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie bestritten, dass in Schottland ein Strafverfahren gegen ihn laufe, in welchem schwerwiegende Vorwürfe an ihn adressiert würden, dass er seinen Arbeitgeber darüber nicht informiert habe und er diesem auch den Grund für die Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses nicht offengelegt habe, obwohl ihm als in einer Anwaltskanzlei tätigen Juristen die hohen Anforderungen an die Integrität und das Reputationsrisiko für die Anwaltskanzlei offenkundig bewusst sein mussten.
3.
Im Anschluss an die früheren Beschwerden erweist sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich als querulatorisch, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Ohnehin setzt sich der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht in sachgerichteter Weise mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides auseinander. Er wiederholt seine Vorbringen, dass die Kündigung ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils erfolgt sei und ein Arbeitgeber auch in der Probezeit nicht beliebig handeln dürfe, dass die Schweiz bzw. der Kanton Zug entgegen der Verpflichtung gemäss der Lanzarote-Konvention die Strafverfolgung verweigere, dass die kantonalen Gerichte die sensible datenschutzrechtliche Lage verkannt hätten und dass sie überspitzt formalistisch entscheiden würden; es sei mithin offenkundig, dass die Kündigung missbräuchlich und seine Persönlichkeit sowie der Datenschutz verletzt seien, weshalb alle seine Begehren gutzuheissen seien bzw. Aussicht auf Erfolg hätten. Mit diesen pauschalen Behauptungen ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht Art. 117 lit. b ZPO falsch angewandt haben könnte. Sodann sind mit der Auflistung und abstrakten Kommentierung von verfassungsmässigen Bestimmungen keine konkreten Verfassungsverletzungen substanziiert. Hat es vor diesem Hintergrund dabei sein Bewenden, dass der Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, stösst schliesslich die Rüge ins Leere, in Verletzung von Art. 29a BV sowie von Art. 6 und 8 EMRK keinen Zugang zum Gericht zu haben.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli