Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1105/2025
Urteil vom 18. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian-Andrea Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wohnsitz des Kindes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 (ZBR.2025.8).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1992, deutsche Staatsangehörige) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2021). Sie trennten sich im Frühjahr 2024. Daraufhin zog die Mutter nach U.________ im Kanton Schaffhausen, während der Vater in der vormals gemeinsamen Wohnung in V.________ im Kanton Thurgau verblieb. Am 23. August 2024 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die vorübergehende Betreuung der gemeinsamen Tochter.
B.
Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses einigten sich die Eltern am 1. April 2025 vor dem Bezirksgericht Weinfelden über sämtliche Kinderbelange mit Ausnahme des Wohnsitzes der Tochter. Mit Entscheid vom 2. April 2025 beliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und stellte die Tochter unter die alternierende Obhut beider Eltern mit jeweils hälftigen Betreuungsanteilen. Als Wohnsitz des Kindes bestimmte er jenen des Vaters. Sodann genehmigte er die Vereinbarung hinsichtlich der vom Vater an die Mutter zu zahlenden Kindesunterhaltsbeiträge sowie der Regelung für ausserordentliche Kinderkosten.
C.
Mutter und Tochter erhoben dagegen am 16. Mai 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und verlangten, der Wohnsitz der Tochter sei bei der Mutter festzulegen. Mit Entscheid vom 4. November 2025 hiess das Obergericht die Berufung gut, bestimmte als Wohnsitz der Tochter jenen der Mutter und auferlegte dem Vater die zweitinstanzlichen Prozesskosten. Das Berufungsurteil wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 21. November 2025 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Berufungsurteil vollumfänglich aufzuheben und als Wohnsitz der Tochter sein eigener zu bestimmen. Sodann sei B.________ (Beschwerdegegnerin 1) zu verpflichten, ihm die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zurückzuerstatten und ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies mit Verfügung vom 12. Januar 2026 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, nachdem er den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt hatte.
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Festlegung des gesetzlichen Wohnsitzes eines Kindes nicht verheirateter Eltern (Art. 25 Abs. 1 ZGB) entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdebeilage 5 ist auf den 27. November 2025 datiert. Dieses Beweismittel ist mithin nach Erlass des angefochtenen Entscheides entstanden und damit als echtes Novum von vornherein unzulässig.
3.
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass als Wohnsitz der Tochter der seine gilt, damit sie dort eingeschult werden kann.
3.1. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
3.2. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut beider Eltern, befindet sich sein Wohnsitz an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (Urteil 5A_210/2021 vom 7. September 2021 E. 4.2; vgl. auch BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Dazu kann etwa der Ort gehören, wo das Kind die Schule besucht und ausserschulische Betreuungsangebote in Anspruch nimmt, oder bei einem noch nicht eingeschulten Kind der Ort, an dem es betreut wird. Ferner kann seine Teilnahme am sozialen Leben eine Rolle spielen, namentlich wenn es sportlichen und künstlerischen Aktivitäten nachgeht, sowie die Präsenz von anderen Bezugspersonen als den Eltern. Weitere Umstände können ebenfalls in Betracht fallen (zum Ganzen: Urteile 5A_257/2023, 5A_278/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2; 5A_682/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.3. Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes dessen Wohl an oberster Stelle (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Die mit der Wohnsitzfrage befasste kantonale Instanz hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Kindeswohl am besten entspricht (zum Ganzen: Urteil 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.2). Sie trifft ihren Entscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB; zit. Urteile 5A_257/2023, 5A_278/2023 E. 4.4
in fine; 5A_682/2020 a.a.O.).
3.4. Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwiesen haben (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.8; 147 III 393 E. 6.1.8; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erkannte mit Blick auf die Wohnsitzfestlegung das Folgende:
4.1. Als Novum sei zu berücksichtigen, dass die Mutter per 1. August 2025 innerhalb des bisherigen Wohnortes von einer 2.5-Zimmer-Wohnung in eine 4-Zimmer-Wohnung umgezogen sei. Dadurch verkürzten sich die Wege der Tochter zum Kindergarten und zur Schule. Seit Mitte August 2025 besuche die Tochter zudem anstelle der (9 km vom Wohnort der Mutter entfernten) Spielgruppe in W.________ neu eine Spielgruppe am Wohnort selbst. Dieser Wechsel sei vernünftig und diene dem Kindeswohl. Es könne vor diesem Hintergrund auf inzwischen gefestigtere Wohn- und Betreuungsverhältnisse am Wohnort der Mutter geschlossen werden. Das Bezirksgericht hatte zuungunsten der Mutter noch gewertet, dass ein Wegzug aus der aktuellen Gemeinde nicht unwahrscheinlich sei.
4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, beide Seiten verfügten über gute Gründe für ihren derzeitigen Wohnsitz. Die Mutter könne von zu Hause aus, aber auch an den drei Standorten ihrer Arbeitgeberin arbeiten. Mit dem Umzug habe sie die Distanz zu ihren Eltern verringert. Als in die Schweiz Zugezogene habe sie nach der Geburt der Tochter nicht auf ein familiäres Betreuungsnetz in der Schweiz zurückgreifen können, was die Wohnsitznahme am aktuellen Wohnort - in kurzer Distanz zum Wohnsitz ihrer Eltern und zwischen den möglichen Arbeitsorten - erkläre. Der Wohnort des Vaters wiederum liege nahe an seinem Arbeitsort. Dazwischen befinde sich der Ort, wo der Grossvater väterlicherseits den Nebenerwerbsbetrieb bewirtschafte, welchen der Vater allenfalls in fünf Jahren übernehmen könne und auf welchem er bereits mitarbeite. Zusammenfassend könnten die Wohnverhältnisse beider Eltern als stabil bezeichnet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Wohnsitze beider Eltern jedenfalls in naher Zukunft unverändert bleiben würden.
4.3. In der Kindertagesstätte am Wohnort des Vaters kenne die Tochter die Kinder, die mit ihr nachher in den Kindergarten und zur Schule gehen würden, und ihre Cousins, welche sie auf dem Bauernhof der Grosseltern treffe. Auch am Wohnort der Mutter, wo sie jetzt ebenfalls die Spielgruppe besuche, lerne sie nun bereits Kinder kennen, mit denen sie dort in den Kindergarten und zur Schule gehen würde. Zudem werde sie auch von der Grossmutter mütterlicherseits betreut. Damit könne aus der Phase der Vorkindergartenzeit (Sommer 2025 bis Sommer 2026) nicht auf einen Vorteil des einen oder anderen Wohnsitzes geschlossen werden.
4.4. In der Folge setzte sich die Vorinstanz im Detail mit den Kindergarten- und Primarschulzeiten sowie den anfallenden Transporten je nach Beschulung am einen oder am anderen Wohnort auseinander.
4.4.1. Dabei berücksichtigte sie die Betreuungsregelung, wonach die Tochter in ungeraden Kalenderwochen von Mittwochnachmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Mittwochnachmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr, vom Vater betreut werde und in der übrigen Zeit von der Mutter. Auf 14 Tage gesehen übernachte sie achtmal bei der Mutter und sechsmal beim Vater.
4.4.2. Die Vorinstanz stellte fest, unabhängig vom Ort der Beschulung fielen für beide Kindergartenjahre pro Woche jeweils sechs Fahrten an. Hierfür ging sie davon aus, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der nicht am gleichen Ort wie die Tochter Wohnsitz habe, jeweils das Mittagsbetreuungsangebot wahrnehmen werde. Ein wesentlicher Unterschied ergebe sich jedoch daraus, dass die Tochter an drei Morgen vor dem Kindergarten durch die Mutter betreut werde. Würde ihr Wohnsitz zum Vater gelegt, müsste sie folglich an drei von fünf Morgen (d.h. am Montag, Dienstag und Mittwoch) jeweils vom Wohnort der Mutter an jenen des Vaters gebracht werden. Umgekehrt müsste sie die relativ lange Fahrt vor Kindergartenbeginn von über einer halben Stunde bei Wohnsitz bei der Mutter lediglich an zwei Morgen (d.h. am Donnerstag und Freitag) absolvieren und entsprechend früher aufstehen. Dies spreche stark für die Festlegung des Wohnsitzes der Tochter bei der Mutter.
4.4.3. Leicht für die Festlegung des Wohnsitzes beim Vater spreche, dass der Kindergarten an seinem Wohnort im ersten Jahr erst um 8.45 Uhr beginne (mit Ausnahme eines Morgens, an welchem er um 8.15 Uhr starte), während dies am Wohnort der Mutter um 8.20 Uhr geschehe. Im zweiten Jahr ergebe sich demgegenüber nur ein minimer Unterschied zwischen den Wohnorten: Beim Vater beginne der Kindergarten die ganze Woche um 8.15 Uhr, bei der Mutter wiederum um 8.20 Uhr. Auf Primarschulstufe sei der Schulbeginn insgesamt für beide Wohnorte sehr ähnlich.
4.4.4. Mit Bezug auf die Länge der Schulwege könnten für die Kindergarten- und Primarschulzeit keine Vorteile für den einen oder anderen Ort als Wohnsitz ausgemacht werden, denn seit dem Umzug der Mutter seien die Wege an ihrem Wohnort kürzer geworden.
4.5. Leicht im Vorteil sei der Vater, was die Nähe zur erweiterten Familie angehe. Bei ihm sei es für die Tochter einfacher, ihre Verwandten - insbesondere die Grosseltern väterlicherseits - zu sehen, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie diesen Weg alleine zurücklegen könne. Dies dürfte irgendwann im Primarschulalter möglich sein. Erst später werde sie den Weg vom Wohnort der Mutter zu jenem der Grosseltern mütterlicherseits bewältigen können. Allerdings könne auch die Mutter auf die (kurzfristige) Unterstützung und Betreuung durch ihre Eltern zählen. Zudem sei sie in der Lage, häufiger im Home Office zu arbeiten. Dies spreche in der Gesamtschau wiederum eher für die Festlegung des Wohnsitzes der Tochter bei ihr.
4.6. Zusammenfassend falle entscheidend ins Gewicht, dass die Tochter bei einem Wohnsitz bei der Mutter lediglich an zwei von drei Morgen in den Kindergarten gefahren werden müsse, da sie an drei Morgen vor der Unterrichtszeit durch die Mutter betreut werde bzw. bei dieser übernachtet habe. Ferner habe sich seit dem erstinstanzlichen Urteil die Wohn- und (Fremd-) Betreuungssituation bei der Mutter gefestigt, womit dies nicht (mehr) zuungunsten der Mutter ins Gewicht falle. Die Mutter sei zudem beruflich flexibler, was ihr bei der Betreuung der Tochter zugute komme. Folglich würden die Vorteile für die Tochter, deren Wohl massgebend sei, mit einem Wohnsitz bei der Mutter leicht überwiegen. Dass der Kindergarten beim Vater im ersten Jahr etwas später beginne und die Grosseltern väterlicherseits für die Tochter früher alleine zu erreichen sein würden, vermöge daran nichts entscheidend zu ändern.
5.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gewichtung der einzelnen Kriterien spreche für einen Wohnsitz der Tochter bei ihm.
5.1.
5.1.1. Er stört sich daran, dass die Vorinstanz als stark zugunsten eines Wohnsitzes der Tochter bei der Beschwerdegegnerin 1 wertete, dass die Tochter diesfalls nur zweimal am Morgen in den Kindergarten gefahren werden müsse. Die Tochter müsse, wenn sie gefahren werde, lediglich 20 Minuten früher aufstehen, denn der Schulweg am Wohnort der Beschwerdegegnerin 1 nehme 10 Minuten in Anspruch, während die Fahrt zwischen den Wohnorten der Parteien 30 Minuten dauere.
5.1.2. Hier stellt der Beschwerdeführer auf Tatsachen ab, welche sich so nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Die Vorinstanz sprach unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts von einer Fahrdauer zwischen den Wohnorten der Eltern von über einer halben Stunde pro Weg (angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 10), stellte aber nicht fest, wie viele Gehminuten zwischen der Wohnung der Beschwerdegegnerin 1 und dem Kindergartenareal liegen. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht geltend. Seinem sinngemäss vorgetragenen Standpunkt, die Vorinstanz habe einem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zugemessen, der keine Rolle hätte spielen dürfen, fehlt es mithin bereits an der tatsächlichen Grundlage, sodass er damit nicht zu hören ist.
5.1.3. Im Übrigen hielte die Einschätzung der Vorinstanz, dass es dem Kindeswohl besser diene, wenn die Tochter morgens nur zwei- statt dreimal in den Kindergarten bzw. die Schule gefahren werden müsse, selbst dann vor Bundesrecht stand, wenn mit der Autofahrt kein (viel) früheres Aufstehen verbunden wäre. Eine Fahrt von über einer halben Stunde birgt das Risiko von Verkehrsstörungen (z.B. Stau) und damit von Verspätungen. Unter Ermessensgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es im Ergebnis als günstiger bewertete, dieses Risiko möglichst gering zu halten. Dies vor allem angesichts dessen, dass hinsichtlich der übrigen Parameter mehr oder weniger eine Pattsituation vorherrscht.
5.1.4. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er es als willkürlich bezeichnet, dass die Wohnsitzfrage anhand eines einzelnen Kriteriums fixiert worden sei. Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz mehrere Kriterien gegeneinander abgewogen hat, mit Blick auf die meisten aber keine (bedeutende) Gewichtung für oder gegen den einen oder den anderen Wohnsitz ausmachen konnte. Mit anderen Worten hat sie das letztlich ausschlaggebende Kriterium nicht als einziges herangezogen, ohne weitere Kriterien auf ihre Relevanz hin zu prüfen.
5.1.5. Ebenso unbegründet erweist sich der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es trifft nicht zu, dass er, wie er ausführt, erst im angefochtenen Entscheid mit der Thematik des morgendlichen Schultransports konfrontiert worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen begründeten ihre Berufung (nebst anderem) explizit damit, dass die Tochter bei einer Wohnsitzfestlegung beim Beschwerdeführer an drei von fünf Tagen in den Kindergarten gefahren werden müsste, während es bei einer Wohnsitzfestlegung bei ihr selbst lediglich zwei Tage wären (angefochtener Entscheid, E. 4.2.2 S. 11 f.). Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufungsantwort äussern. Die Vorinstanz hat demnach entgegen seiner Auffassung nicht auf ein Kriterium abgestellt, zu welchem sich die Parteien nie äussern konnten.
5.2. Sodann meint der Beschwerdeführer, der bedeutend kürzere Schulweg zur Oberstufe an seinem Wohnort spreche für einen Wohnsitz der Tochter bei ihm.
5.2.1. Die Vorinstanz erachtete für ihren Entscheid hauptsächlich die Kindergartenzeit als massgebend, während sie die Primarschulzeit weniger stark und die Oberstufenzeit gar nicht berücksichtigte. Dies begründete sie damit, die dannzumaligen Lebensumstände der Parteien sowie der Tochter seien völlig unbekannt.
5.2.2. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf zu vertreten, für die Festlegung des Wohnsitzes müssten zukunftsgerichtete und objektive Kriterien berücksichtigt werden, wozu auch die mittelfristige Zukunft gehöre. Weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen falsch ausgeübt haben soll, wenn sie die Verhältnisse im Oberstufenalter für die heute noch nicht schulpflichtige Tochter für nicht entscheidrelevant befand, erklärt er nicht.
5.2.3. Der Verweis auf das Urteil 5A_242/2022 vom 29. August 2022 dient ihm in dieser Hinsicht nicht. Das Bundesgericht kam in jenem Urteil zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vorinstanz für den Wohnsitzentscheid hauptsächlich auf die Länge bzw. Dauer des Schulweges abgestellt habe (E. 3.3.3). Damit hat es aber nicht entschieden, dass der Länge bzw. Dauer des Schulweges in jedem zu beurteilenden Einzelfall entscheidendes Gewicht zukommen soll. Mithin kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Tochter halte sich ab der Primarschule an ihren beiden schulfreien Nachmittagen bei ihm auf, sodass sie diese bei einer Beschulung am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin 1 nicht mit ihren Klassenkameraden verbringen könne.
5.3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, ob und an welchen Tagen die Tochter in der Primarschule nachmittags frei haben wird. Der Beschwerdeführer kann sich hierfür nicht bloss auf die Ausführungen in seiner Berufungsantwort stützen. Insofern mangelt es wiederum seinem Vorbringen an der tatsächlichen Grundlage.
5.3.2. Darüber hinaus erklärt er nicht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade dieser Umstand ausschlaggebend sein sollte. Seinen eigenen Angaben zufolge ist an beiden Wohnorten der Mittwochnachmittag schulfrei, sodass die Tochter in dieser Zeit immerhin mit ihren Cousins, mit Nachbarskindern oder mit Freunden aus der Kindertagesstätte spielen könnte, welche dann auch frei hätten. Soweit er geltend macht, im Kanton Schaffhausen sei neu der Freitagnachmittag schulfrei, kann darauf nicht abgestellt werden, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Novums erfüllt sein sollten (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen betreut der Beschwerdeführer seine Tochter gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen freitags ohnehin persönlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihrem Wohl besser entsprechen sollte, diese Zeit (auch) mit Klassenkameraden anstatt (nur) mit ihrem Vater zu verbringen.
5.4. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die berufliche Flexibilität der Beschwerdegegnerin 1 hervorhob, da diese häufiger im Home Office arbeiten könne. Er hält es für willkürlich, dass sie seine eigene berufliche Flexibilität nicht berücksichtigt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Selbst wenn von beidseits hoher beruflicher Flexibilität auszugehen wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass der Wohnsitzentscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsste, da sich dadurch an der Anzahl Autofahrten in den Kindergarten bzw. die Primarschule (vgl. vorne E. 5.1) nichts ändern würde.
5.5. Was die übrigen von der Vorinstanz herangezogenen Kriterien anbelangt, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einen von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in dieser Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung zu rügen. So vertritt er, die Tochter weise zu seinem Wohnort offensichtlich einen wesentlich grösseren Bezug auf (vgl. dazu vorne E. 4.3) und die Wohnverhältnisse seien bei ihm stabiler (vgl. dazu vorne E. 4.2). Eine derartige Kritik ist ungenügend (vgl. vorne E. 2.1), weshalb er damit nicht gehört werden kann.
5.6. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz zugunsten eines Wohnsitzes bei der Beschwerdegegnerin 1 Umstände berücksichtigt hat, welche keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt entscheidrelevante Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat, welche für einen Wohnsitz bei ihm sprechen würden (vgl. vorne E. 3.4). In der Sache hält der angefochtene Entscheid deshalb vor Bundesrecht stand.
6.
Was die vorinstanzliche Prozesskostenregelung anbelangt, ficht der Beschwerdeführer diese nicht unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerinnen für den ihnen für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller