Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1031/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eleonora Lichti Aschwanden, Ruth Bantli Keller,
Dr. Martin Sarbach und Antje Götschi,
alle vier c/o Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (gesetzliches Pfandrecht),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2025 (LF250087-O/Z02).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche am 3. Juni 2025 die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für ausstehende Stockwerkeigentümerbeiträge verlangt hat.
Mit Entscheid vom 22. August 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 136'012.28 und zulasten des Miteigentumsanteils (Parkplatz in der Tiefgarage) von Fr. 314.22 an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 Berufung. Mit Entscheid vom 17. September 2025 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Berufung keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu das Urteil 5A_1029/2025 heutigen Datums). Sodann trat es mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 auf die gegen die am Entscheid vom 17. September 2025 beteiligten drei Oberrichterinnen bzw. Oberrichter und die Gerichtsschreiberin erhobenen Ausstandsgesuche nicht ein.
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2025 an das Bundesgericht. Nebst der aufschiebenden Wirkung verlangt sie namentlich die Feststellung der Nichtigkeit des obergerichtlichen Entscheides vom 15. Oktober 2025 sowie von weiteren Akten, eventualiter die Rückweisung zur neuen Behandlung.
Erwägungen
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen, wobei eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert zugrunde liegt; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit an sich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Sie hat jedoch eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Eine solche Begründung ist nicht auszumachen. Die 66-seitige Beschwerde enthält nebst den üblichen unspezifischen Textbausteinen aus Literatur und Rechtsprechung diverse Behauptungen zu Stockwerkeigentumsbelangen und allgemeine Behördenkritik.
3.
Im Anschluss an die früheren Beschwerden (vgl. namentlich Urteile 5A_876/2025 und 5A_877/2025 je E. 3) ist auch die vorliegende querulatorisch. Im Übrigen erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb insgesamt auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli