Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1029/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Eric Neuenschwander und Pablo Bünger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (gesetzliches Pfandrecht),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. September 2025 (LF250087-O/Z01).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche am 3. Juni 2025 die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für ausstehende Stockwerkeigentümerbeiträge verlangt hat.
Mit Entscheid vom 22. August 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch gut und ordnete die vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 136'012.28 und zulasten des Miteigentumsanteils (Parkplatz in der Tiefgarage) von Fr. 314.22 an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 Berufung. Mit Entscheid vom 17. September 2025 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Berufung keine aufschiebende Wirkung.
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2025 an das Bundesgericht. Nebst der aufschiebenden Wirkung verlangt sie namentlich die Feststellung der Nichtigkeit des obergerichtlichen Entscheides vom 17. September 2025 sowie von weiteren Akten, eventualiter die Rückweisung zur neuen Behandlung.
Erwägungen
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG noch erhebt sie substanziierte Verfassungsrügen, welche sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. Vielmehr erschöpft sich die 66-seitige Beschwerde nebst den üblichen unspezifischen Textbausteinen aus Literatur und Rechtsprechung in diversen Behauptungen zu Stockwerkeigentumsbelangen und in allgemeiner Behördenkritik.
3.
Im Anschluss an die früheren Beschwerden (vgl. namentlich Urteile 5A_876/2025 und 5A_877/2025 je E. 3) ist auch die vorliegende querulatorisch. Im Übrigen erweist sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb insgesamt auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli