Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1003/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Schaub,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungültigkeitsklage, Erbunwürdigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2025 (LB250028-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. 2023 verstarb der unverheiratete C.________ (Erblasser). Als einzigen gesetzlichen Erben hinterliess er seinen Sohn, A.________ (geb. 2008).
A.b. Am 21. Februar 2023 reichte B.________ dem Bezirksgericht Meilen ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 24. März 2015 ein. Dieses hat - neben der Adresse des Erblassers, dem Datum sowie der Unterschrift - folgenden Wortlaut:
"'MY WILL'
In the event of my death I want it noted that I name B.________ as the sole benificiary [sic] of my will (estate & fortune). B.________ will execute my will as per my preferences which are known to her."
A.c. Nach Erteilung der Klagebewilligung klagte A.________ (Beschwerdeführer) am 20. November 2023 beim Bezirksgericht Meilen gegen B.________ (Beschwerdegegnerin). Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit (Rechtsbegehren 1), eventuell der Ungültigkeit (Rechtsbegehren 2) des Testaments vom 24. März 2015, subeventuell die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossen sei (Rechtsbegehren 3), sowie subsubeventuell die Herabsetzung der erbrechtlichen Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren 4).
A.d. Mit Teilentscheid vom 23. April 2025 wies das Bezirksgericht die Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit (Rechtsbegehren 3) ab und ordnete an, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im letzten Teilurteil befunden werde.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur Sachverhaltsabklärung. Im Übrigen hielt er, soweit Streitgegenstand, an seinen erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren 1-3 fest und beantragte, die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 16. Oktober 2025) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die oberinstanzlichen Gerichtskosten, sprach aber keine Parteientschädigung zu.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. November 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Diesem beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Sache hält er an seinen vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest (erstinstanzliche Rechtsbegehren 1-3). Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. Schliesslich ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht vernehmen liess. Ferner hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) in einer Erbstreitigkeit entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Das Streitwerterfordernis ist erfüllt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Diese hat nur über einen Teil der Rechtsbegehren entschieden und sich den Entscheid über das Herabsetzungsbegehren (Rechtsbegehren 4) vorbehalten. Die Beschwerde ist diesfalls zulässig, wenn ein Teilentscheid gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a BGG vorliegt, was voraussetzt, dass die einzelnen Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen). Andernfalls liegt ein Vor- oder Zwischenentscheid vor, der nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann.
1.2.2. Als Teilentscheid behandelt das Bundesgericht im Bereich des Erbrechts seit jeher das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung (BGE 141 III 395 E. 2.4; 124 III 406 E. 1a). Während eine ungültige Verfügung von Todes wegen nur auf Klage hin aufgehoben wird, ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann neben einer Ungültigkeitsklage als Feststellungsbegehren geltend gemacht werden (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.2 betreffend Erbunwürdigkeit). Funktionell verfolgen beide Rechtsbegehren dasselbe Ziel, nämlich, dass die angefochtene Verfügung von Todes wegen in der weiteren erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt wird. Somit liegt hier ein Teilentscheid vor.
1.3. Der Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen ist, hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerde zudem form- (Art. 42 Abs. 1 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf sie ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. unten E. 2) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die angefochtene letztwillige Verfügung nichtig bzw. ungültig ist, weil der Erblasser sie ohne Testierwillen (
animus testandi) verfasste und sie den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzt, und ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten, als der Erblasser sich später mit dem Gedanken trug, eine neue Verfügung von Todes wegen nach englischem Recht zu verfassen, einen Erbunwürdigkeitsgrund gesetzt hat. Die Vorinstanz kam gestützt auf den ihrer Auffassung nach klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung zum Schluss, der Erblasser habe mit
animus testandi gehandelt und die Beschwerdegegnerin als alleinige Begünstigte seines ganzen Vermögens eingesetzt; sie verneinte deshalb auch eine Verletzung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die auf Berücksichtigung ausserhalb der Urkunde stehender Umstände abzielten, wies sie ab. Schliesslich verwarf sie auch den Einwand der Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin.
4.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, der Testierwille (
animus testandi) gehe klar aus dem Testamentswortlaut hervor, und hätte daher bei der Auslegung auf ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände abstellen müssen.
4.1. Die Verfügung von Todes wegen stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei ihrer Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Der Wille des Erblassers muss sich nicht nur auf den Erklärungsinhalt beziehen, sondern auch darauf, mit seiner Erklärung über sein Vermögen nach seinem Tod zu verfügen. Der Erblasser muss demnach mit rechtsgeschäftlichem Gestaltungswillen handeln (
animus testandi). Dieser setzt einerseits Geschäftswillen, d.h den Willen, mit der Erklärung über die Rechte an seinem Nachlass zu verfügen, und andererseits Erklärungswillen voraus, d.h. den Willen, seinen Geschäftswillen verbindlich und endgültig zum Ausdruck zu bringen (BGE 144 III 81 E. 3.3). Die Erklärung ist insbesondere von einem blossen Entwurf oder einer Notiz abzugrenzen. Sowohl für die Ermittlung des Willens als auch des Inhalts der Erklärung ist vom Wortlaut auszugehen. Ergibt der Wortlaut für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen (BGE 131 III 106 E. 1.1). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (sog. Externa) zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 mit Hinweisen). Der
animus testandi muss aus der Verfügung hervorgehen. Durch die Auslegung darf "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist" (BGE 101 II 31 E. 3). Externa dürfen nur insoweit zur Auslegung herangezogen werden, als sie erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (BGE 131 III 601 a.a.O.). Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung
in favorem testamenti auslegen. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGE 131 III 106 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die kantonale Instanz als Rechtsfrage frei. Es ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt (BGE 131 III 106 E. 2; 125 III 35 E. 3a; 120 II 182 E. 2a; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Bezeichnung "My Will" könne aufgrund des einleitenden Satzes "In the event of my death" nicht anders verstanden werden, als dass der Erblasser seinen letzten Willen kundgetan habe. Der Wille könne zudem auch in höflicher Weise zum Ausdruck gebracht werden (z.B. mit "ich wünsche"), weshalb die Beifügung "I want it noted" nicht gegen eine klare Verfügung spreche. Auf die angeblichen Orthografiefehler komme es weiter nicht an, weil nicht mehr strittig sei, dass der Erblasser das Testament selbst verfasst habe. Soweit der Beschwerdeführer aus der Formulierung "B.________ will execute my will as per my preferences which are known to her" eine Verletzung des Gebots der Höchstpersönlichkeit ableite, weil ins Belieben der Begünstigten gestellt werde, wie mit dem Nachlass zu verfahren sei, sei ihm nicht zu folgen. Damit habe der Erblasser keine (weitere) erbrechtliche Anordnung über den Nachlass getroffen, sondern allein seiner Gewissheit Ausdruck verliehen, dass die Alleinerbin in seinem Sinne verfahren werde. Dass das Testament bei der Beklagten aufbewahrt worden sei, vermöge den Verfügungscharakter bzw. den Testierwillen nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gelte für das Ansinnen des Erblassers, mit der Hilfe von Anwälten, denen gegenüber er das Testament von 2015 nicht erwähnt habe, später ein Testament nach britischem Recht zu errichten. Damit werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Testament von 2015 ungültig sei.
4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann es sich bei der strittigen Urkunde gerade so gut um die Anordnung einer Willensvollstreckung handeln. "My Will" und "in the event of my death" legten nicht automatisch nahe, der Erblasser habe letztwillig über sein Vermögen verfügt. Die Urkunde sei gesamthaft zu betrachten und nicht in Einzelteile zu zerlegen. "I want it noted" bedeute im Englischen allein, dass der Erblasser "notiert haben will", dass er die Beschwerdegegnerin als einzige Begünstigte benenne. Die nachträgliche Korrektur von "sol" [zu "sole"] und "benificiary" [zu "beneficiary"] verletze die Formstrenge des Erbrechts. Die beiden Wörter seien in dieser Form unverständlich und daher bedeutungslos. Der zweite Satz "B.________ will execute my will as per my preferences, which are known to her" enthalte zunächst eine unzulässige Delegation und könne höchstens so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin als Willensvollstreckerin eingesetzt werde. Dabei würden aber weder das Vermögen umschrieben noch die "preferences" bekannt gegeben. Wenn die Vorinstanz meine, der Satz gebe allein die Gewissheit zum Ausdruck, die Beschwerdegegnerin werde gemäss den Wünschen des Erblassers verfahren, so blieben die Gründe für diese Auslegung im Dunkeln. Hätte der Erblasser die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin einsetzen wollen, hätte er nicht anordnen müssen, diese habe seinen Willen nach seinen Vorgaben umzusetzen.
4.4. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, das strittige Testament bzw. insbesondere die Erbeinsetzung der Beschwerdegegnerin sei klar und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Während der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz noch behauptet hatte, der Erblasser habe die Urkunde nicht selbst verfasst, verfolgte er diesen Einwand vor der Vorinstanz nicht weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den gesamten Inhalt der Urkunde ausgelegt und nicht einzelne Bestandteile für ausschlaggebend erachtet. Zutreffend ging sie davon aus, dass die Überschrift ("My Will") und der Anlass ("in the event of my death") auf eine letztwillige Verfügung hindeuten. Ebenso lässt sich dieser klar entnehmen, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin für den Fall seines Ablebens als einzige Begünstigte einsetzte ("name as my sol[e] benificiary"), und zwar mit Bezug auf sein Vermögen ("estate & fortune"). Offenbare Misschreibungen und Irrtümer sind zu korrigieren. Das trifft auf die angebliche Missschreibung von "sole", welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, und "beneficiary" ohne Weiteres zu. Gründe, warum damit Wörter mit einem anderen Sinngehalt gemeint sein sollten, nennt der Beschwerdeführer nicht. Zudem missversteht er die Bedeutung der Beifügung "I want it noted". Das Verb "to note" hat im Englischen ebenfalls die Bedeutung des deutschen "festhalten" bzw. "feststellen" (vgl. Merriam Webster, Dictionary, www.merriam-webster.com/dictionary/note). Die Wendung kann somit auf Deutsch "ich will festgehalten haben" bzw. "ich will beachtet haben" verstanden werden und unterstreicht damit die Verbindlichkeit des erblasserischen Willens.
4.5. Der zweite Satz der Urkunde hält fest, dass die Beschwerdegegnerin seinen letzten Willen gemäss seinen, ihr bekannten Präferenzen umsetzen werde ("will execute my will as per my preferences which are known to her"). Nach Auffassung der Vorinstanz soll dies die Gewissheit ausdrücken, dass die Beschwerdegegnerin so verfahren werde, während das Bezirksgericht darunter einen Wunsch verstand. Das englische Modalverb "will" hat ähnlich wie im Deutschen mehrere Bedeutungen. Es kann bedeuten, dass in der Zukunft etwas sein "wird", es kann aber auch einen Wunsch oder eine Aufforderung zum Ausdruck bringen (vgl. Merriam Webster Dictionary, www.merriam-webster.com/dictionary/will). In Frage kommen demnach Erwartungen, Wünsche, Auflagen oder Bedingungen. Gegen rechtlich verbindliche Anordnungen spricht indessen, dass der Erblasser nur von "preferences" spricht, die er zudem nicht bezeichnet und damit gegen aussen hin nicht bekanntgibt. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass sie der Beschwerdegegnerin bekannt sind. Damit verunmöglicht er, dass sich Dritte, die ein Interesse an der Durchsetzung der "Präferenzen" haben könnten, darauf berufen können. Dem Wortlaut der Urkunde lässt sich somit nicht entnehmen, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin mit Auflagen belasten oder deren Begünstigung von einer Bedingung abhängig machen wollte. Dies behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Schon gar nicht ist ein Widerspruch zu deren Einsetzung als Alleinerbin auszumachen, wie der Beschwerdeführer meint. Eine Zuwendung von Todes wegen mit Wünschen oder Auflagen zu ergänzen, ist nicht unüblich. Aus der Urkunde selbst lassen sich im Ergebnis keine Hinweise darauf herleiten, dass der Erblasser ohne
animus testandi gehandelt hätte oder die Beschwerdegegnerin lediglich als Willensvollstreckerin hätte einsetzen wollen.
4.6. Nicht zutreffend ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, dass die vorgenannte Anordnung des Erblassers gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verfügung von Todes wegen verstosse. Dieser hat einen formellen und einen materiellen Gehalt. In formeller Hinsicht hat der Erblasser seine Erklärung von Todes wegen selbst zu errichten und darf diese Aufgabe nicht an Dritte delegieren (absolute Stellvertretungsfeindlichkeit, vgl. BGE 108 II 405 E. 2a). Nach dem Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Erblasser sodann den Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst festlegen und darf keine Verfügungsbefugnisse delegieren (BGE 100 II 98 E. 3a; 81 II 22 E. 8; 68 II 155 E. 7; 56 II 351 E. 1; 48 II 308 E. 2; Urteil 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Selbst zu bezeichnen hat der Erblasser vorab die begünstigte Person sowie bei der Erbeinsetzung die Erbquote und beim Vermächtnis den Gegenstand der Zuwendung (vgl. WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 3. Aufl. 2024, S. 84 Rz. 299). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit bewirkt die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (BGE 81 II 22 E. 6 und 9; zit. Urteil 5A_1034/2021 E. 5.3.2). Vorliegend hat der Erblasser die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Dies genügt den Anforderungen. Dass er darüber hinaus noch andere Personen mit Zuwendungen bedacht haben könnte, wie der Beschwerdeführer andeutet, oder rechtlich verbindliche Auflagen hätte verfügen wollen, lässt sich aus dem Inhalt der Urkunde gerade nicht herleiten. Die Unwirksamkeit einer solchen Anordnung hätte zudem nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der Beschwerdegegnerin zur Folge. Erweist sich eine einzelne Anordnung als ungültig, ist der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln (BGE 119 II 208 E. 3b/bb). Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine Anordnung selbst für den Fall aufrechterhalten will, dass sich andere als unwirksam oder ungültig erweisen sollten (BGE 43 II 579 E. 1 S. 586; WOLF/GENNA, Erbrecht, in: SPR Bd. IV/I, 2012, S. 432). Dass dies vorliegend nicht zuträfe, ist weder dargetan noch aus der Urkunde ersichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer meint, selbst bei Vorliegen eines inhaltlich klaren Testaments hätten bei der Auslegung ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände und Tatsachen berücksichtigt werden müssen.
5.1. Nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.1) entfallen weitere Abklärungen, wenn die Auslegung des Testamentswortlauts für sich allein eine klare Aussage ergibt. Es trifft zu, dass das Bundesgericht diesen Grundsatz in seiner jüngeren Rechtsprechung präzisiert hat. Ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text
selbstein bestimmter Inhalt ergibt, ist eine Frage der Auslegung. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht. Daher lässt sich auch die Frage, ob der Erblasser seinen Testierwillen klar erklärt hat, nicht losgelöst von jeglicher Auslegung beantworten (Urteile 5A_405/2022 vom 3. April 2023 E. 5.2.2; 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.1; 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob ein eigenhändig verfasster Text, der sämtliche inhaltlichen und formellen Merkmale einer Verfügung von Todes wegen aufweist, nur eine Notiz, ein Entwurf oder gar ein Scherz ist, lässt sich ohne Angaben im Text selbst nur mit ausserhalb des Wortlauts liegenden Tatsachen und Umständen feststellen. Das trifft auf den vorliegenden Fall zu, in dem der Beschwerdeführer behauptet, der Erblasser habe "etwas niedergeschrieben (...), was er nicht verbindlich gemeint" habe. Allerdings reicht es nicht aus, anhand von ausserhalb der Testamentsurkunde liegenden Umständen bloss die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Erblasser etwas anderes gemeint haben könnte. Vielmehr muss nach Würdigung der gesamten Umstände unzweifelhaft feststehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Willen des Erblassers wiedergibt.
5.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Erblasser im Sommer 2017 bei zwei Anwaltskanzleien nach einer Beratung für ein Testament nach britischem Recht erkundigt. Die übrigen Umstände, aus denen der Beschwerdeführer einen mangelnden
animus testandi herleiten will, hat die Vorinstanz nicht festgestellt (so die angeblich "schludrige" Schrift; die angeblich fehlende Erwähnung des Testaments während eines Videotelefonats sowie in der E-Mail-Korrespondenz etc.). Eine unvollständige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht, weshalb auf diese Umstände nicht abgestellt werden kann (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin selbst das Testament nicht als rechtskonform bezeichnet habe, hat die Vorinstanz widerlegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Schliesslich erklärt er nicht, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, der Erblasser habe das Testament mit einem solchen nach britischem Recht ersetzen wollen, dafür spräche, dass er das frühere Testament für nicht gültig betrachtete. Selbst wenn sich der Erblasser des früheren Testaments nicht mehr bewusst gewesen wäre, wäre daraus nicht zu schliessen, dass er es nicht mehr für verbindlich erachtete. Ein früheres Testament bleibt zudem so lange verbindlich, als es nicht widerrufen, vernichtet oder ersetzt worden ist ( Art. 509-511 ZGB ). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, welche den Schluss aufdrängen würden, die Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Alleinerbin habe nicht dem Willen des Erblassers entsprochen bzw. diesem habe der
animus testandi gefehlt.
5.3. Bei dieser Ausgangslage ist der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, die Grundlage entzogen.
5.3.1. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZGB). Rechtserheblich ist eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7311 Ziff. 5.10.1). Die Tatsache muss sich somit auf die Rechtsfolge auswirken können, was sich nach der angerufenen Norm beurteilt (statt vieler: BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I; 2. Aufl. 2026, N. 9 f. zu Art. 150 ZPO). Jede Partei hat unter diesen Voraussetzungen das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 ZGB). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen wird gesprochen, wo das Gericht zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2) genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
5.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz die beiden Anwälte, von denen sich der Erblasser im Hinblick auf ein nach britischem Recht zu verfassendes Testament hat beraten lassen, als Zeugen einvernehmen müssen. Diese könnten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" darüber Auskunft geben, ob der Erblasser ein solches Testament erwähnt bzw. verneint habe sowie welche Personen er begünstigt haben wollte. Der Erblasser habe trotz entsprechender Frage in dem zuhanden der Anwälte auszufüllenden Formular kein vorbestehendes Testament erwähnt. Wenn die beiden Rechtsanwälte bestätigen könnten, dass der Erblasser im Jahr 2017 ein früheres Testament verneint, er nie ein solches mit Testierwillen verfasst hätte, ein solches vernichtet worden wäre, er seinen Sohn nie vom Erbe hätte ausschliessen wollen, die Beschwerdegegnerin nie als Begünstigte hätte bezeichnen wollen, würde dies den fehlenden Testierwillen des Erblassers im Jahr 2015 und/oder die Nicht-Existenz einer letztwilligen Verfügung bestätigen. Indem die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen abgewiesen habe, habe sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
5.3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen, zu deren Beweis er Zeugen angerufen hat, vermöchten am Beweisergebnis und folglich an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt D.________ einzig zur Behauptung als Zeugen aufgerufen, dass es bei der Anfrage und gewisser Korrespondenz geblieben und es zu keinem Mandatsvertrag gekommen sei. Rechtsanwalt E.________ hätte sodann gemäss dem Beweisantrag des Beschwerdeführers einzig zur Behauptung aussagen sollen, dass das bereits bestehende Testament und die Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden seien. Wie die Vorinstanz zutreffend und willkürfrei ausführt, liesse sich aus diesen beiden angeblichen Tatsachen nicht eindeutig auf einen fehlenden
animus testandi schliessen. Der Beschwerdeführer behauptet indes, er habe die beiden Zeugen zu weiteren Tatsachen angerufen, welche die Vorinstanz nicht erwähnt habe. Dabei wirft er der Vorinstanz allerdings keine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Tatsachenfeststellung vor, weshalb darauf nicht abzustellen ist (vgl. oben E. 2.2). Selbst wenn diese Vorbringen zu berücksichtigen wären, würden sie die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage stellen. Dass der Erblasser das frühere Testament nicht erwähnte, kann auch damit erklärt werden, dass er sich nicht mehr daran erinnerte. An dessen Existenz würde sich damit ohnehin nichts ändern. Wenn er die Idee eines Testaments nach englischem Recht nicht mehr weiter verfolgte, muss dies nicht heissen, er habe die Beschwerdegegnerin nicht begünstigen wollen. Ohnehin ist die Vorinstanz diesbezüglich in anderem Zusammenhang zu einem eindeutigen Beweisergebnis gelangt: Sie hat gestützt auf den Inhalt eines Videotelefonats zwischen dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin festgehalten, es habe seinem unbeeinflussten Willen entsprochen, die Beschwerdegegnerin zu begünstigen und den Beschwerdeführer soweit möglich vom Erbe auszuschliessen. Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer diese Feststellung nicht als willkürlich rügt. Aber selbst wenn feststünde, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 nicht (mehr) hätte begünstigen wollen, wäre damit allein sein Wille zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei bewiesen. Daraus auf den Willen des Erblassers im Jahr 2015 zu schliessen, ist nicht naheliegend und schon gar nicht zwingend. Vielmehr beweist das Testament von 2015, dass der Erblasser bereits im Jahr 2015 die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin einsetzen wollte. Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei darauf schliessen, dass der
animus testandi selbst dann zu bejahen wäre, wenn die Zeugen die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen bestätigen würden.
Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweis erweist sich somit als unbegründet.
6.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei erbunwürdig, weil sie den Erblasser beeinflusst und ihm gegenüber das Testament von 2015 verheimlicht habe.
6.1. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter anderem, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Eine arglistige Verhinderung geschieht in erster Linie durch geistige Beeinflussung, die bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Das Verhindern kann auch in einem Unterlassen bestehen, z.B. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGE 132 III 305 E. 6.1). Arglist kann im Bewirken oder Ausnützen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig (BGE 132 III 305 E. 3.3; zit. Urteil 5A_763/2018 E. 6.1.1.1.2-6.1.1.4). Das arglistige Verhalten muss schliesslich kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Eine Unterlassung ist kausal, wenn der Erblasser die Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre (Urteil 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 2.2.3).
6.2. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zum Schluss, die Aufnahmen der Videotelefonate zwischen dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin vermittelten den Eindruck, dass es dem unbeeinflussten Willen des Erblassers entsprochen habe, die Beschwerdegegnerin zu begünstigen und den Beschwerdeführer soweit möglich vom Erbe auszuschliessen. Rein spekulativ sei hingegen die Annahme des Beschwerdeführers, der Erblasser habe in seinem ersten Schreiben an die Anwaltskanzlei seinen Bruder in Deutschland und ihn, den Beschwerdeführer, gemeint, als er erwähnt habe: "my two main beneficiaries are in Germany and Switzerland". Weiter wies die Vorinstanz erneut darauf hin, zu welchen Beweisthemen die beiden Zeugen aufgerufen worden waren (vgl. oben E. 5.3.3), und hielt fest, dass diese zur Frage der Erbunwürdigkeit nichts beitragen könnten. Der Beschwerdeführer lege ferner nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass der Erblasser sich des Testaments nicht mehr bewusst gewesen sei bzw. die Beschwerdegegnerin das Testament gegenüber dem Erblasser verschwiegen haben sollte. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdegegnerin erkennbar gewesen sei, dass der Erblasser sein früheres Testament allenfalls vergessen hatte. Es scheine darüber hinaus auch im Jahr 2017 seinem Willen entsprochen zu haben, die Beschwerdegegnerin allein zu begünstigen. Schliesslich wäre der Erblasser frei gewesen, ein neues Testament zu verfassen; dass er davon abgesehen habe, könne nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden.
6.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe sich erbunwürdig gemacht, indem sie das Testament von 2015 verschwiegen und später eingereicht habe. Diese Auffassung beruht auf der Annahme, dass der Erblasser - im Unwissen um das Testament von 2015 - die gesetzliche Erbfolge beibehalten wollte, weil er trotz Konsultation der Anwälte im Jahr 2017 darauf verzichtet hat, ein Testament zu verfassen. Dass diese Annahme nicht zutrifft bzw. nicht zutreffen muss, ist bereits dargelegt worden. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz erneut in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegen. So schildert er seinen eigenen Eindruck aus den Videotelefonaten zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Erblasser, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Dies genügt nicht, zumal die Vorinstanz auf die ausführlichen Erwägungen des Bezirksgerichts verweist. Dieses zeigt im Einzelnen auf, warum nicht von einer Beeinflussung seitens der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, obwohl sie gegenüber dem Erblasser die Möglichkeit ihrer ausschliesslichen Begünstigung tatsächlich zur Sprache gebracht hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er erklärt auch nicht, inwiefern sich die behauptete Beeinflussung überhaupt hätte auswirken können, nachdem der Erblasser nach Konsultation der Anwälte gerade keine die Beschwerdegegnerin (erneut) begünstigende Verfügung erlassen hat.
Damit bleibt nur noch der Vorwurf des arglistigen Verschweigens des Testaments von 2015. In diesem Zusammenhang beklagt sich der Beschwerdeführer wiederum über die abgelehnte Einvernahme der beiden Anwälte, zeigt dabei aber nicht auf, dass diese Zeugen zum Thema der angeblichen Erbunwürdigkeit angerufen worden sind. Vor Bundesgericht argumentiert er sodann, es könne "nicht ausgeschlossen" werden, dass die Beschwerdegegnerin das Testament von 2015 dem Erblasser gegenüber "als vernichtet erklärt" und der Erblasser dies seinen Anwälten mitgeteilt habe. Abgesehen davon, dass es sich dabei um reine Spekulation handelt, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht, dass der Beschwerdeführer solches bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte. Die Behauptung erweist sich demnach als neu und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin könnte dies nur relevant sein, wenn der Erblasser das Testament von 2015, hätte er sich daran erinnert, im Jahr 2017 hätte widerrufen wollen. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerdeschrift aber nicht und zum anderen steht dem die verbindliche Feststellung der Vorinstanz entgegen, dass der Erblasser auch im Jahr 2017 die Beschwerdegegnerin allein begünstigen wollte.
Schliesslich lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, aus welchen Tatsachen und Umständen sich eine Mitteilungspflicht der Beschwerdegegnerin ergäbe, das Verschweigen mithin als arglistig zu beurteilen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin verworfen hat.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, sodass ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang