Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_170/2026
Urteil vom 1. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Januar 2026 (DGZ.2025.10).
Erwägungen
1.
Mit einer als "Beschwerde gegen das Zivilgericht Basel-Stadt (Aufsichtsrechtliche Anzeige) " bezeichneten Eingabe vom 25. November 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht. Mit Nachtrag vom 26. November 2025 ergänzte sie die Eingabe. Das Zivilgericht überwies die Eingaben dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 4. Dezember 2025 und 6. Januar 2026 reichte sie weitere Nachträge ein. Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 wies das Appellationsgericht die aufsichtsrechtliche Anzeige ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 20., 23., 24. und 26. Februar 2026 (jeweils Poststempel) hat sie die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anzeige Verschiedenes vorgetragen (Forderung eines Mahn- und Betreibungsstopps; Kritik am Verhalten von Mitarbeitern des Zivilgerichts bei einer Exmission; Vorbringen zu Zahlungsbefehlen und sozialversicherungsrechtlichen, migrationsrechtlichen und steuerrechtlichen Verfahren). Das Appellationsgericht hat erwogen, dass für eine Anzeige gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zuständig sei. Ihre im Zusammenhang mit der Exmission geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung sei als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt behandelt worden. Gegen die Entscheide im Schlichtungs- bzw. Klageverfahren habe die Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhoben. Die Aufsichtsbeschwerde sei ausgeschlossen. Ein pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern des Zivilgerichts sei nicht feststellbar.
4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren teilweise schwer verständlichen Eingaben nicht auseinander. Im Wesentlichen äussert sie sich zu angeblich bei der Exmission verschwundenen Beweismitteln, Verfahrensunterlagen und weiteren Gegenständen. Sie zielt offenbar darauf ab, das die Exmission betreffende Haftpflichtverfahren neu aufzurollen (vgl. dazu Urteil 4A_620/2025 vom 14. Januar 2026).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg