Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_9/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
Gegenstand
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2026 (4A_118/2026 [NG250019]).
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_118/2026 vom 11. März 2026 mit einer vom 7. April 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe am 10. April 2026) ein Revisionsgesuch einreichte;
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 16. April 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 4. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass diese Frist der Gesuchstellerin auf ihr Verlangen hin mit Schreiben vom 5. Mai 2026 bis zum 29. Mai 2026 erstreckt wurde, mit der Bemerkung, dass eine weitere Erstreckung dieser Frist ausgeschlossen sei;
dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 10. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. Juni 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Adresse der Gesuchstellerin in Glattbrugg gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Gesuchstellerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Revisionsverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits verschiedene Korrespondenz erhalten hatte;
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer