Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_3/2026
Urteil vom 17. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Dezember 2025
(4D_250/2025 [BES.2025.119-EZSI1]).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass von Gerichtskosten ab, soweit es darauf eintrat bzw. dieses nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil 4D_250/2025 vom 30. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2025 erhobene Beschwerde des Gesuchstellers im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sie augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhte.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Zudem ersuchte er um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens 4D_250/2025.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet.
2.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (vgl. etwa Urteile 4F_53/2025 vom 22. Dezember 2025; 4F_43/2025 vom 4. November 2025; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025; 4F_24/2025 vom 24. September 2025; 4F_34/2025 vom 22. September 2025; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025).
3.
3.1. Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. a BGG und bringt vor, er habe gegen Bundesrichter Hurni ein formelles Ausstandsbegehren gestellt, welches zum Zeitpunkt des Urteils vom 30. Dezember 2025 noch hängig gewesen sei. Aus dem Revisionsgesuch geht nicht hervor, wann er im Verfahren 4D_250/2025 ein Ausstandsgesuch gestellt haben soll. Seine Beschwerde vom 28. Dezember 2025 enthielt kein Ausstandsgesuch.
3.2. Der Gesuchsteller beschwert sich regelmässig, namentlich in Aufsichtsanzeigen, gegenüber der Verwaltungskommission bzw. des Generalsekretariats des Bundesgerichts oder in nachträglichen Eingaben über die Mitwirkung einzelner Richter, moniert das Nichteintreten auf seine Beschwerden durch dieselben Gerichtspersonen und leitet darauf Ausstandsgründe ab. Es wurde dem Gesuchsteller bereits in diversen Urteilen dargelegt, dass das Mitwirken an früheren Urteilen für sich genommen kein Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 5F_66/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1; 5F_68/2025 vom 17. November 2925 E. 3.1; 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2). Dass auf seine Beschwerden und Revisionsgesuche meist nicht eingetreten werden kann, hängt mit den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zusammen und bildet kein Ausstandsgrund. Aus der notorischen Prozessfreudigkeit des Gesuchstellers vor Bundesgericht ergibt sich zwangsläufig, dass die gleichen Richter einer Abteilung wiederholt mit Fällen des Gesuchstellers befasst werden.
3.3. Auch wenn der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 21. Januar 2026 für das Revisionsverfahren kein Ausstandsgesuch stellt, kann mit Blick auf allfällige zukünftige Eingaben bereits festgehalten werden, dass auf untauglich begründete oder querulatorische und damit unzulässige Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden kann (vgl. 5F_70/2025 vom 5. November 2025 E. 1; 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Der Gesuchsteller behauptet, zahlreiche Anträge (Akteneinsicht, Edition, "Wahrung des Replikrechts") seien im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon, dass Art. 121 lit. c BGG grundsätzlich auf Anträge in der Sache selbst und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen abzielt (Urteil 4F_7/2025 vom 1. September 2025 E. 4.1, mit Hinweisen), zeigt der Gesuchsteller nicht auf, diese Anträge im Verfahren 4D_250/2025 überhaupt rechtzeitig gestellt zu haben.
4.2. Der Gesuchsteller legt offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Bundesgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG übersehen haben soll.
4.3. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das erneute Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6.
Gründe, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten als angezeigt erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Der Antrag auf den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten wird abgewiesen. Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten folglich bei diesem Ausgang des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
7.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst