Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_75/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner
B.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Verfahren BEZ.2025.22.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Schlichtungsverfahren SB.2026.179, die vom Appellationsgericht im Verfahren BEZ.2026.22 behandelt wird.
Am 24. April 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine vom 23. April 2026 datierte Beschwerde "wegen Rechtsverzögerung im Verfahren SB.2026.179 / BEZ.2026.22", in der er auf als Beilagen bezeichnete Eingaben "beim Gericht" vom 15., 16. und 21. April 2026 verweist, die er der Eingabe indessen nicht beigelegt hatte. Er beklagt sich darüber, dass trotz mehrfacher Eingaben bis heute keine materielle Entscheidung erfolgt sei, was seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletze, und ersucht um umgehende Entscheidung.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 23./24. April 2026 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer