Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_74/2026
Verfügung vom 2. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsgegnerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabrizio Andrea Liechti,
Gesuchstellerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Exmission,
Eingabe betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2026
(ZK 26 200).
Erwägungen
1.
Die Gesuchsgegnerin reichte am 26. April 2026 beim Obergericht des Kantons Bern eine vom 23. April 2026 datierte Eingabe betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. April 2026 (ZK 26 200) ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 29. April 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit ein Verfahren unter der Nummer 4D_74/2026.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass aus ihrer Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie gegen den genannten Entscheid vom 21. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Sie wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 22. Mai 2026 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe so zu verstehen ist, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Beschwerde in der rubrizierten Angelegenheit verzichte, und machte "zuhanden der Akten und der Gegenpartei" verschiedene Ausführungen
2.
Das Verfahren 4D_74/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4D_74/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 21. Mai 2026 (act. 5).
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer