Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_67/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung des Pächters,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. März 2026 (ZK1 2025 20).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 11. März 2025 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingereichte Klage ab.
Mit Urteil vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. März 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 11. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann