Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_52/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. P. Winter,
C/o Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139/140, Postfach, 8706 Meilen,
2. U. Schiffmann Meisser,
C/o Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139/140, Postfach, 8706 Meilen,
3. J. Bärlocher,
C/o Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139/140, Postfach, 8706 Meilen,
Beschwerdegegner,
1. B.B.________,
2. C.B.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Februar 2026 (PD250017).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2026 erhob;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 15. April 2026 und 17. Juni 2026 weitere Eingaben einreichte;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 14. April 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 29. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 29. Mai 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Juni 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern und den Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann