Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_104/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
1. Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
2. Bank B.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2026 (PP260020-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte sie den Antrag, die weitere Verfahrensbeteiligte 2 sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 10'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich ihren Anspruch auf Akteneinsicht rechtswidrig verzögert bzw. verweigert habe. Weiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, ihr unverzüglich vollständige Akteneinsicht (inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und ihr das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 zuzustellen.
Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Juni 2026 die Beschwerde ab.
2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner und der weitere Verfahrensbeteiligte 1 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten 2 ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und der Bank B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner