Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_52/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdeführerin,
gegen
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 (ZKBES.2025.72 [OGZPR.2024.01660-AOGRIR]).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) und E.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) wurden mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 18. Oktober 2017 rechtskräftig geschieden. Sie haben drei gemeinsame Kinder, nämlich den am ww. ww 2005 geborenen B.A.________ und die am xx. xx 2007 geborenen Zwillinge C.A.________ und D.A.________. B.A.________ ist seit dem yy. yy 2023 volljährig und lebt seit Juli 2024 beim Gesuchsgegner. Die Zwillinge wohnen bei der Gesuchstellerin. Mit Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Olten-Gösgen machte die Gesuchstellerin Unterhalt für die damals unmündigen Zwillinge sowie nachehelichen Unterhalt für sich selbst geltend. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag.
B.
Die Gesuchstellerin ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen um definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024. Diesem Gesuch entsprach das Richteramt am 21. Februar 2025.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 31. Juli 2025 gut. Es hob das Urteil des Richteramts auf und erteilte nur für Fr. 2'392.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 definitive Rechtsöffnung. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab.
C.
Die Gesuchstellerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und es sei ihr für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Gesuchsgegner und das Obergericht tragen auf Abweisung der Beschwerde an. In der Folge gingen eine Replik und eine Duplik ein.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung angerufen wurde und damit in einer Angelegenheit entschieden hat, die grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert erreicht die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen wäre dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Dies bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
1.3. Da die Streitwertgrenze nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Daher ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).
2.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten. Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 141 III 489 E. 9.2; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 44 und 45 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteile 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.4; 5A_810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.2; 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3; 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1; 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.2). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin setzte den Unterhalt für die minderjährigen Zwillinge und sich selbst in Betreibung. Der Beschwerdegegner bezahlte im fraglichen Zeitraum Fr. 61'904.--. Die Erstinstanz prüfte, welcher Teil dieser Summe auf die Zwillinge und die Beschwerdeführerin entfiel und welcher Teil auf den inzwischen volljährigen Sohn B.A.________. Dabei erwog sie, die Scheidungsvereinbarung verpflichte den Beschwerdegegner zu einem indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'706.-- bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von B.A.________. Der Beschwerdegegner sei somit verpflichtet, diesen indexierten Unterhaltsbeitrag auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen. Zwar seien die Eltern gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Doch seien die Unterhaltsbeiträge in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse anzupassen. Im vorliegenden Fall sei das Scheidungsurteil nicht abgeändert worden. Daher habe der Beschwerdegegner die dort festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge seien, solange B.A.________ bei der Beschwerdeführerin wohne, entweder direkt an ihn oder an die Beschwerdeführerin zu leisten. Der Beschwerdegegner habe nicht behauptet, dass er die Unterhaltszahlungen direkt an B.A.________ geleistet habe, weshalb in seinen Zahlungen auch der Unterhalt von B.A.________ enthalten sei. Zusammenfassend gelangte die Erstinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum von September 2023 bis Oktober 2024 für die minderjährigen Zwillinge und die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 64'296.-- bezahlen musste. Effektiv habe er Fr. 61'904.-- geleistet, worin auch die Unterhaltszahlungen für B.A.________ von September 2023 bis Juli 2024 enthalten gewesen seien. Während dieser Zeit lebte B.A.________ noch bei der Beschwerdeführerin. Somit entfielen von den bereits getätigten Unterhaltszahlungen insgesamt Fr. 22'596.-- auf B.A.________. Demnach habe der Beschwerdegegner für die beiden minderjährigen Zwillinge und die Beschwerdeführerin effektiv Fr. 39'308.-- an Unterhalt geleistet, womit er der Beschwerdeführerin von September 2023 bis Oktober 2024 noch Fr. 24'988.-- schulde. Da sich der Beschwerdegegner seit 30. September 2024 in Verzug befinde, sei auch für den beantragten Verzugszins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
4.
4.1. Vor Vorinstanz griff der Beschwerdegegner die erstinstanzliche Erwägung an, wonach seine Zahlungen von Fr. 61'904.-- auch Unterhaltsbeiträge für B.A.________ von Fr. 22'596.-- enthielten. Er bestritt nicht, dass er im fraglichen Zeitraum für die minderjährigen Zwillinge und die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 64'296.-- zu leisten hatte. Ebenfalls unstrittig war die Summe seiner Zahlungen von Fr. 61'904.--. Es sei allerdings unhaltbar, dass davon Fr. 22'596.-- an Unterhaltsbeiträgen für B.A.________ abgezogen worden seien. Der Beschwerdegegner argumentierte, mit der Bezifferung dieses Betrags entscheide die Erstinstanz über ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten, das ausserhalb des vorliegenden Verfahrens stehe, nämlich jenes zwischen ihm und seinem volljährigen Sohn B.A.________. Auf die Zahlung seines Unterhalts könne sich nur B.A.________ selbst berufen.
4.2. Die Beschwerdeführerin wandte ein, der Beschwerdegegner habe die Unterhaltsbeiträge für den volljährigen B.A.________ weiterhin an sie bezahlt, weil B.A.________ bis Juli 2024 bei ihr gewohnt und seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Der Beschwerdegegner anerkenne, dass die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin, die minderjährigen Zwillinge und den volljährigen B.A.________ insgesamt Fr. 61'904.-- betragen hätten. B.A.________ habe keinen anderen Zahlungsempfänger als die Beschwerdeführerin bezeichnet. Der Beschwerdegegner habe irrtumsfrei geleistet.
4.3. Die Vorinstanz verwies auf Ziffer 5 Absatz 2 der Scheidungsvereinbarung:
"Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt eine länger dauernde Unterhaltspflicht, bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen konnte (Art. 277 Abs. 2 ZGB)."
Dazu erwog die Vorinstanz, die Unterhaltspflicht habe spätestens mit der Mündigkeit von B.A.________ geendet und nicht mit dem Abschluss der Erstausbildung, wie es die Erstinstanz fälschlicherweise angenommen habe. Die Erstinstanz habe den massgebenden Teil der Scheidungsvereinbarung unvollständig wiedergegeben und sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt. Dass B.A.________ noch bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe, ändere nichts daran, dass die Unterhaltspflicht mit seiner Volljährigkeit geendet habe.
4.4. Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz auf BGE 142 III 78, wonach der ehemals sorgeberechtigte Elternteil nicht berechtigt ist, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (vgl. dort E. 3). Sie hielt fest, B.A.________ sei am yy. yy 2023 mündig geworden. Damit habe die Unterhaltspflicht geendet und er habe keinen anderen Zahlungsempfänger benennen können oder müssen. Von September 2023 bis Juli 2024 hätte er seinen Unterhalt selbst einfordern oder die Beschwerdeführerin dazu legitimieren müssen. Dies habe auch die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch anerkannt. Dennoch mache sie B.A.________s Unterhalt "implizit" geltend, indem sie behaupte, in den bisherigen Unterhaltszahlungen sei der Unterhalt für B.A.________ miteingerechnet gewesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner nie anerkannt, dass die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge auch für B.A.________ bestimmt gewesen seien.
4.5. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass nur für Fr. 2'392.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dies ist die Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt von Fr. 64'296.- und den Zahlungen von Fr. 61'904.--.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Rechtsanwendung vor.
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Unterhaltspflicht für B.A.________ habe mit dessen Mündigkeit geendet. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass diese Erwägung geradezu unhaltbar und damit willkürlich ist. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 5 Absatz 2 der Scheidungsvereinbarung, dass die Unterhaltspflicht "bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit" dauert, "längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes". Allerdings behielten die Parteien eine länger dauernde Unterhaltspflicht vor, "bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung ordentlicherweise abschliessen konnte".
5.1.2. Die Beschwerdeführerin zeigt mit präzisem Aktenverweis auf, dass der Beschwerdegegner in seiner Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2024 behauptete, dass B.A.________ im August 2021 eine Berufslehre als Elektroinstallateur EFZ angetreten habe. Ab August 2023 sei er im 3. Bildungsjahr gestanden und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 900.-- brutto erzielt. Im 4. Bildungsjahr, also ab August 2024, habe sich das Einkommen auf Fr. 1'200.-- brutto erhöht. Der Beschwerdegegner legte also selbst dar, dass B.A.________ noch in der Berufslehre war. Damit hatte B.A.________ seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb die Unterhaltspflicht für ihn gemäss Ziffer 5 Absatz 2 der Scheidungsvereinbarung im massgebenden Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 noch bestand, obwohl er am yy. yy 2023 volljährig geworden war. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Unterhaltspflicht für B.A.________ erloschen sei, erweist sich damit als willkürlich.
5.2.
5.2.1. Es war von Anfang an unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung für die Zwillinge und sich selbst einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hatte. Umstritten war nur, in welchem Umfang diese Unterhaltsforderung getilgt wurde.
5.2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG darf das Gericht nur eng beschränkte Mittel zur Abwehr zulassen, die der Schuldner durch Urkunden zu beweisen hat. Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbestehens der Betreibungsforderung kann der Schuldner nur durch strikten Urkundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41 E. 3.3.2; 125 III 149 E. 2b/aa; 124 III 501 E. 3a). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein (BGE 140 III 41 E. 3.3.2; Urteil 5A_674/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.1). Bei teilweiser Tilgung der Schuld kann definitive Rechtsöffnung daher nur für den erloschenen Teil der Schuld verweigert werden; der Schuldner hat durch Urkunden den Grund der teilweisen Tilgung und den entsprechenden Betrag darzulegen, ansonsten definitive Rechtsöffnung für die ganze Schuld zu erteilen ist (BGE 124 III 501 E. 3b). Dem Schuldner obliegt der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, den Umfang der Tilgung zu bestimmen (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 und 9a zu Art. 81 SchKG).
5.2.3. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nur Unterhaltsansprüche für die damals unmündigen Zwillinge und sich selbst geltend. Es ist unbestritten, dass sich diese im massgebenden Zeitraum auf Fr. 64'296.-- beliefen. Unterhalt für B.A.________ fordert die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Sie erklärte im Rechtsöffnungsgesuch vom 6. November 2024 zutreffend, dass sie dazu nicht berechtigt sei, weil B.A.________ am yy. yy 2023 volljährig geworden sei. Der Unterhalt für B.A.________ spielt im vorliegenden Verfahren nur indirekt eine Rolle. Denn der Beschwerdegegner zahlte im massgebenden Zeitraum von September 2023 bis Oktober 2024 insgesamt Fr. 61'904.-- an die Beschwerdeführerin. Diese an sich unbestrittene Summe steht im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits. Denn die Beschwerdeführerin machte im Rechtsöffnungsgesuch geltend, der Beschwerdegegner habe damit nicht nur Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin getilgt, sondern auch Unterhaltsansprüche von B.A.________. Der Beschwerdegegner habe die Unterhaltsforderungen von B.A.________ von September 2023 bis Dezember 2023 von monatlich Fr. 2'037.-- getilgt und von Januar 2024 bis Juli 2024 von monatlich Fr. 2'064.--. Im Juli 2024 sei B.A.________ zum Beschwerdegegner gezogen. Insgesamt habe der Beschwerdegegner also Fr. 22'596.-- an Unterhaltsbeiträgen für B.A.________ getilgt. Damit verbleibe von den Zahlungen von Fr. 61'904.-- die Differenz von Fr. 39'308.-- zur Tilgung der Unterhaltsansprüche der Zwillinge und der Beschwerdeführerin. Ziehe man diese Fr. 39'308.-- von den unbestrittenen Unterhaltsforderungen von Fr. 64'296.--, ergebe sich der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 24'988.--.
5.2.4. Der Beschwerdegegner bestritt in der Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2024 nur, dass er im fraglichen Zeitraum Unterhalt "für B.A.________ bezahlen musste". Er begründete dies mit dem bereits erwähnten Lehrlingseinkommen von B.A.________ und dem Umstand, dass B.A.________ seit Juli 2024 bei ihm gewohnt habe. Daher sei es falsch, wenn für B.A.________ kalkulatorisch Fr. 1'787.-- (2023) respektive Fr. 1'814.-- (2024) eingesetzt würden. Es liege nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts, den angemessenen Unterhaltsbeitrag für B.A.________ ab September 2023 zu bestimmen. In seiner erstinstanzlichen Duplik vom 27. Januar 2025 trug der Beschwerdegegner nichts zur Tilgungswirkung seiner Zahlungen von insgesamt Fr. 61'904.-- vor.
5.2.5. Letztlich konzentrierte sich der Streit auf die Frage, ob die Zahlungen des Beschwerdegegners im ganzen Umfang von Fr. 61'904.-- die unbestrittenen Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin tilgten. Indem die Vorinstanz dies bejahte, verfiel sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin hatte im Rechtsöffnungsgesuch die Unterhaltsforderung von Fr. 64'296.-- für die Zwillinge und sich selbst anhand des eingereichten Rechtsöffnungstitels nachvollziehbar begründet und erklärt, dass die Zahlungen des Beschwerdegegners von Fr. 61'904.-- die in Betreibung gesetzte Forderung nur im Umfang von Fr. 39'308.-- getilgt hätten, weil mit dem Rest die Unterhaltsforderung von B.A.________ getilgt worden sei. Der Beschwerdegegner behauptete demgegenüber nie schlüssig, weshalb seine Zahlungen von Fr. 61'904.-- nur die Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin getilgt haben sollen. Er trug vor, er habe die Unterhaltsansprüche von B.A.________ nicht im von der Beschwerdeführerin behaupteten Mass tilgen können, weil sie überhaupt nicht mehr bestanden hätten. Wie bereits gezeigt wurde, ist diese Auffassung offensichtlich falsch (vgl. E. 5.1 hiervor). Im Übrigen brachte der Beschwerdegegner nichts Wesentliches vor.
5.2.6. Die Vorinstanz erklärt in der Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin lasse offen, auf welcher Grundlage sie davon ausgehe, dass die Zahlungen des Beschwerdegegners für den Unterhalt von B.A.________ geleistet worden seien. Der Beschwerdegegner könne keine Tilgung einer Schuld belegen, die er nicht habe tilgen wollen oder müssen. Beides trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin legte im Rechtsöffnungsgesuch dar, dass der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum Fr. 61'904.-- bezahlte und dass davon Fr. 22'596.-- auf B.A.________ entfielen. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 zeigte die Beschwerdeführerin auf, dass der Beschwerdegegner die Unterhaltsbeiträge für B.A.________ auch nach dessen Volljährigkeit an sie bezahlte, solange B.A.________ bei ihr wohnte. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner nie behauptet, dass B.A.________ einen anderen Zahlungsempfänger als die Beschwerdeführerin bezeichnet habe. Er behauptete auch nicht, dass er die Unterhaltsbeiträge direkt an B.A.________ überwiesen habe. Vielmehr argumentierte er, dass die Unterhaltsbeiträge überhaupt nicht geschuldet seien. Dies zu Unrecht, wie oben bereits dargelegt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz annehmen müssen, dass der Beschwerdegegner mit seinen Zahlungen nicht nur die Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin tilgte, sondern anteilsmässig auch die Unterhaltsforderung des inzwischen volljährigen B.A.________.
5.3. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz in Willkür, indem sie das erstinstanzliche Urteil aufhob und zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdegegner mit den Zahlungen von Fr. 61'904.-- nur Unterhaltsforderungen der Zwillinge und der Beschwerdeführerin getilgt hatte.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 zu erteilen.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführerin zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2025 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2024 erteilt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt