Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_35/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Riehen,
vertreten durch die Gemeindeverwaltung Riehen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 (BEZ.2025.93).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 9. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 16. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 13. April 2026 beschwerte sich der Beschwerdeführer über den Kostenvorschuss und äusserte sich zur Sache.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2026 zugestellt.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst