Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_38/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2026 (RT250243-O/U).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. März 2026 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 16. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 16. April 2026 beschwerte sich der Beschwerdeführer über den Kostenvorschuss.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut über den Kostenvorschuss.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst