Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_30/2025, 4D_32/2025
Urteil vom 9. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Politische Gemeinde B.________,
beide vertreten durch die
Politische Gemeinde B.________, Steueramt, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 10. Februar 2025 (RT240191-O/U) und gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (RT240192-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 22. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 1'195.75 nebst Zinsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Sodann schrieb es die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und um Sistierung des Verfahrens ab.
1.2. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Bülach das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 14. März 2024) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kanton Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
1.3. Gegen diese Entscheide erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025).
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in beiden Verfahren mit Präsidialverfügungen vom 20. Februar 2025 auf, spätestens am 7. März 2025 je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wurde des Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung abgewiesen und das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren derzeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass nach Abschluss der Instruktionsphase über die Vereinigung der beiden Verfahren neu entschieden werde. Am 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2025 in den beiden Verfahren je eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2025 eine weitere Eingabe ein. Er leistete aber die ihm auferlegten Kostenvorschüsse auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.
3.
Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend einer Rechtsöffnung in Steuerangelegenheiten, an der die gleichen Parteien beteiligt sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
4.
In beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt. Entsprechend ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
6.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.