Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_253/2025
Urteil vom 4. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwälte Eric Neuenschwander und Pablo Bünger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2025 (RT250258-O/Z01).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 ergänzte sie ihre Beschwerde.
2.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Verfügung vom 5. Januar 2026 auf, spätestens am 20. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2026 am Postschalter zugestellt. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 10. Februar 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 am Postschalter zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst