Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_241/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, 8090 Zürich,
vertreten durch das Statthalteramt Bezirk Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. November 2025 (RT250201-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer reichte mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 21. Oktober 2025 (Poststempel) dem Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2025 ein. Nachdem der Beschwerdeführer auch innert Nachfrist keine durch ihn handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift nachreichte, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. November 2025 ab.
1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich und beschwerte sich über mehrere Gesetzesverletzungen. Das Obergericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
1.3. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 auf, spätestens am 15. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
1.4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Postaufgabe) erkundigte sich der Beschwerdeführer, welches Verfahren die Verfügung vom 15. Dezember 2025 betreffe und ersuchte um Zustellung der entsprechenden Akten. Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 übermittelte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe vom 4. Dezember 2025 und des Schreibens des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2025. Zudem wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Obergericht seine Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet habe und gegen den Beschluss vom 19. November 2025 nur die Beschwerde an das Bundesgericht offen stehe.
1.5. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Februar 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
1.6. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 16. Januar 2026 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Er gehe davon aus, das Bundesgericht würde innert nützlicher Frist beantworten, ob die Rechtsverletzungen vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt worden seien. Der angefochtene Entscheid habe als aufgehoben zu gelten.
2.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst