Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_240/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2025
(ZK 25 440).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 22. September 2025 nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2025 auf, spätestens am 5. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 am Postschalter zugestellt. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Januar 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 am Postschalter zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst