Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_18/2026
Urteil vom 16. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
P.a. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2025 (ZK 25 598).
Erwägungen
1.
1.1. Der Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern Strafabteilung, handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Bern-Mittelland (Gläubiger) betrieb den Beschwerdeführer für Verfahrenskosten von Fr. 350.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung und regelte die Kostenfolgen. Diesen Entscheid zog der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Das Obergericht trat am 26. August 2025 auf die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht ein. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer.
Am 18. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Obergericht um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 100.--. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 wies das Obergericht das Gesuch ab.
1.2. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem seien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZK 25 281 zu erlassen und eventualiter zu stunden. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer noch sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
2.
Die Vorinstanz hat letztlich mit einer Alternativbegründung das Gesuch um Kostenerlass abgewiesen. Zum einen erachtete sie das betreffende Beschwerdeverfahren gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid (ZK 25 281) als aussichtslos. Zum anderen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit nur behauptet und nicht belegt habe. Soweit der Beschwerdeführer die Alternativbegründung zur Mittellosigkeit beanstandet, erfüllen seine Vorbringen offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Behandlung der Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der anderen Alternativbegründung der Aussichtslosigkeit. Denn aufgrund der Alternativbegründung zur Mittellosigkeit würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb eine potenzielle Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt anzusehen wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 135 III 127 E. 1.6). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler